Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 38 vom 28.12.2010 Seite 685 bis 698

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

93

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

 

Vom 21. Dezember 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 258), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Überschrift zu § 11 werden die folgenden Wörter eingefügt:

㤠11a
Ausbildungsverkehr-Pauschale
“.

 

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

 

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs“.

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Pauschale gemäß § 11 Abs. 2“ durch die Wörter „Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern „Betriebsführung gemäß § 2 PBefG“ die Wörter „oder eine ähnlich gelagerte Änderung der Unternehmens- oder Betriebsorganisation“ eingefügt.

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 8“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „§ 8“ durch das Wort „dem“ ersetzt und die Wörter „in den Jahren 2008 bis 2010“ gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

 

d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.“

 

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl spätestens bis zum 31. Dezember 2012 neu festgesetzt. 10 vom Hundert der Pauschalen werden bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt; die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Kommen die Zweckverbände und Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8 nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden.“

 

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a
Ausbildungsverkehr-Pauschale

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmitteln eine jährliche Pauschale. Sie beträgt im Jahr 2011 100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen EUR. Die Pauschale wird auf die Aufgabenträger verteilt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Kalenderjahr 2008 im Jahr 2009 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG. Die Zuordnung der Ausgleichsansprüche der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im Jahr 2008 insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen.

 

(2) Mindestens 87,5 vom Hundert der auf einen Aufgabenträger entfallenden Pauschale sind als Ausgleich zu den Kosten einzusetzen, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn-, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Finanzmittel nach Satz 1 sind hierzu an alle im jeweiligen Gebiet des Aufgabenträgers die Verkehre nach Satz 1 betreibenden Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Verkehrsunternehmen die Gemeinschafts-, Übergangstarife oder den landesweiten Tarif gemäß § 5 Absatz 3 anwenden oder zumindest anerkennen; die von den Verkehrsunternehmen angewendeten Tarife für Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs müssen darüber hinaus die Tarife für die entsprechenden allgemeinen Zeitfahrausweise in ihrer Höhe spätestens ab dem 1. August 2012 um mehr als 20 vom Hundert unterschreiten. Maßstab für die Verteilung des Anteils der Pauschale nach Satz 1 sind die Erträge im Ausbildungsverkehr des jeweiligen Jahres der Verkehrsunternehmen im Gebiet der jeweiligen Aufgabenträger. Die Zuordnung der Erträge der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im jeweiligen Jahr insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Die Weiterleitung dieses Anteils der Pauschale soll auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

 

(3) Bis zu 12,5 vom Hundert der Pauschale dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung von Tarif- und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserungen im Ausbildungsverkehr dienen, oder für die mit der Abwicklung der Pauschale verbundenen Aufwendungen verwendet oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weitergeleitet werden.

 

(4) 70 vom Hundert der Pauschale werden zum 1. Mai, die restlichen 30 vom Hundert zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Bei der Verwendung und Weiterleitung der Pauschale sind haushaltsrechtliche Bindungen der Empfänger und sonstige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale bis zu ihrer Weiterleitung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden.

 

(5) Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dürfen bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres für den in Absatz 2 und 3 näher bestimmten Zweck weitergeleitet werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten. Als Nachweis der Verwendung der Pauschale haben die Empfänger bis zum 30. September des Folgejahres eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Mitteleinsatz sowie eine Übersicht hierüber vorzulegen.“

 

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 8“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem Jahr 2011“ durch die Wörter „spätestens ab dem Jahr 2013“ ersetzt und danach folgender Satz angefügt: „§ 11 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“

 

7. In § 14 Satz 1 werden die Angaben „§ 8“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

 

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Angaben „§§ 11,“ die Angaben „11a,“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Angaben „§§ 11“ die Angaben „,11a“ eingefügt.

 

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Satz 1 werden die Angaben „§ 11“ durch die Angaben „§§ 11 und 11a“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Aufgabenträger sind verpflichtet, dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium insbesondere zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 11 sowie der pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 alle erforderlichen Auskünfte, die amtlichen Statistiken nicht entnommen werden können, fristgerecht und vollständig zu erteilen; das Ministerium kann im Rahmen seines Auskunftsanspruchs auch die Vorlage von Dokumenten verlangen.“

 

10. In § 18 Absatz 4 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Dezember 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 694