Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 29.12.2010 Seite 699 bis 708
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen
2129
281
282
7131
Verordnung zur
Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
sowie
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
sowie
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen
Vom 21. Dezember 2010
282
Artikel 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 LOG - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses
des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),
- des § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
verordnet die Landesregierung und
auf Grund
- des § 14 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),
- des § 38 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863),
- des § 16 Absatz 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) und
- des § 140 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185),
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags:
Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), wird wie folgt geändert:
1.
In dem Verzeichnis Teil A
a) wird vor den Wörtern „Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ folgender Absatz eingefügt:
„Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), in der jeweils geltenden Fassung,“
b) wird am Ende des letzten Absatzes der Punkt durch ein Komma ersetzt,
c) werden nach dem letzten Absatz folgende Absätze angefügt:
„Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In Teil B, I. Übersicht
a) werden die Nummern 11.11 und 11.14 gestrichen
b) werden die bisherigen Nummern 11.12, 11.13 und 11.15 zu Nummern 11.11 bis 11.13
c) wird nach Nummer 11.13 (neu) die folgende Nummer 11.14 neu eingefügt:
„11.14 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)“
d) wird nach Nummer 30.2 folgende Nummer 30.3 angefügt:
„30.3 Batteriegesetz“
e) wird die Nummer 31.8 gestrichen
f) werden die bisherigen Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31.10
g) wird die Nummer 7 wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 70 bis 75 werden zu Nummern 7.1 bis 7.6
bb) nach 7.6 werden folgende Nummern angefügt:
„7.7 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
7.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
7.9 Rohrfernleitungsverordnung“.
3.
In Teil B, II. Erläuterungen, 1.
a) wird nach der Abkürzung „CVUA Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt“ folgende Abkürzung eingefügt:
„CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“
b) wird nach der Abkürzung „PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)“ folgende Abkürzung eingefügt:
„WSP PP Duisburg-Wasserschutzpolizei“.
4.
In Anhang I
a) wird im 2. Tiret die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)“ ersetzt durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. S. 2723)“ und der Satz 3 gestrichen,
b) wird nach dem 8. Tiret ein Absatz und folgender Satz eingefügt:
„Hierbei ist jeweils auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.“
5.
In Anhang II, 1 Immissionsschutzrecht
a) wird nach Nummer 10.8 folgende Nummer 10.9 neu eingefügt:
„10.9
§ 52 Abs. 1, 2 und 6
Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1.BImSchV
soweit Anlagen
a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder
b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden
zuständig: OrdB“
b) werden die bisherigen Nummern 10.9 bis 10.13 zu Nummern 10.10 bis 10.14
c) wird nach Nummer 10.14 folgende Nummer 10.15 neu eingefügt:
„10.15
§ 52 Abs. 1, 2, 3 und 6
Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbelegbüchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§ 3 und § 5 Abs. 1 und 2 der 3. BImSchV)
zuständig: WSP
d) wird nach dem Hinweis in Nummer 11.1 folgende Nummer 11.1.1 neu eingefügt:
„11.1.1
§ 4 Abs.6
Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung zuständig: LANUV“
e) wird die bisherige Nummer 11.1.1 zu Nummer 11.1.2
f) werden nach Nummer 11.3.1 folgende Nummern 11.3.2 bis 11.3.4 neu eingefügt:
„11.3.2
§ 5 Abs. 3
Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen
zuständig: WSP
11.3.3
§ 5 Abs. 3
Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen
zuständig: LANUV
11.3.4
§ 8 Abs. 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zuständig: BezReg“
g) werden die Nummern 11.11 bis 11.11.3 gestrichen
h) werden die bisherigen Nummern 11.12 bis 11.13 zu Nummern 11.11 bis 11.12
i) werden die Nummern 11.14 bis 11.14.1 gestrichen
j) wird die bisherige Nummer 11.15 zu Nummer 11.13
k) wird nach Nummer 11.13 (neu) die folgende Nummer 11.14 eingefügt:
„11.14
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV –vom 2. August 2010 (BGBl. S.1065) in der jeweils geltenden Fassung
11.14.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
11.14.2
§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde
11.14.3
§ 27 bis 28
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6. zuständige Behörde
11.14.4
§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde“
6.
In Anhang II, 2 Wasserrecht
a) werden die Nummern 20.1 bis 20.1.15 wie folgt neu gefasst:
„20.1
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung
20.1.1
§ 7 Abs. 2, 3 und 5
Koordinierung, Zuordnung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.2
§ 8 Abs. 2
Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung
zuständig:
bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.3
§ 8 Abs. 3
Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.4
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unabhängig von der Gewässerordnung
zuständig: BezReg
20.1.5
§ 9 Abs. 1 Nr. 3
Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.6
§ 9 Abs. 1 Nr. 4
Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
zuständig: BezReg
20.1.7
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5
Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.8
§ 12, § 18
Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.9
§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 6
Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.10
§ 17
Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.11
§ 19 Abs. 3 und 4
Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.12
§ 20 Abs. 2
Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen
zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist
20.1.13
§ 21 Abs. 1
Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung
zuständig: BezReg
20.1.14
§ 22
Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
zuständig: BezReg
20.1.15
§ 29 Abs. 2 und 3
Verlängerung der Frist
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium“.
b) werden nach Nummer 20.1.15 folgende Nummern 20.1.16 bis 20.1.48 eingefügt:
„20.1.16
§ 30
Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
20.1.17
§ 34 Abs. 2
Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.18
§ 35 Abs. 3
Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnisses
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.19
§ 38 Abs. 3
Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.20
§ 38 Abs. 5
Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen
bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.21
§ 40 Abs. 2, 3 und 4
Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.22
§ 42
Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anordnungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg
20.1.23
§ 50 Abs. 5
Anordnung der Untersuchung
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.24
§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 14 LWG
Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg
20.1.25
§ 52 Abs. 2
Vorläufige Anordnungen
bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a
zuständig: BezReg
20.1.26
§ 53 Abs. 2 und 3
Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über besondere Betriebs- und Überwachungspflichten
zuständig: BezReg
20.1.27
§ 53 Abs. 4
Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung
zuständig: BezReg
sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg
20.1.28
§ 61 Abs. 2
Entgegennahme von Aufzeichnungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist
20.1.29
§ 68 Abs. 1 und 2
Planfeststellung, Plangenehmigung
des Gewässerausbaus bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern 2. Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVPpflichtigen Gewässerausbau
zuständig: BezReg
für Deich- und Dammbauten (§ 67 Abs. 2 WHG) bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG)
zuständig: BezReg
20.1.30
§ 73 Abs. 1, 5 und 6
Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidungen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.31
§ 73 Abs. 4
Austausch bedeutsamer Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.32
§ 74 Abs. 1 und 6
Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.33
§ 74 Abs. 5
Austausch von Informationen
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg
20.1.34
§ 75 Abs. 1 und 6
Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung
zuständig: BezReg
20.1.35
§ 78 Abs. 2, 3 und 4
Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen
bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken
zuständig: BezReg
20.1.36
§ 79 Abs. 1
Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung
zuständig: BezReg
20.1.37
§ 80 Abs. 2
Koordinierung
zuständig: BezReg
20.1.38
§ 82 Abs. 5
Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erforderlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.39
§ 82 Abs. 6
Zulassung von Einleitungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist
20.1.40
§ 83 Abs. 3
Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne
zuständig: BezReg
20.1.41
§ 83 Abs. 4
Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete
zuständig: BezReg
20.1.42
§ 85
Förderung der aktiven Beteiligung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt
20.1.43
§ 88 Abs. 1, 2 und 3
Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften
zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist
20.1.44
§ 96 Abs. 2 und 3
Festsetzung der Entschädigung
zuständig: BezReg
20.1.45
§ 98 Abs. 1 und 2
Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung, Hinwirkung auf eine gütliche Einigung
zuständig: BezReg
20.1.46
§ 99
Festsetzung des Ausgleichs
zuständig: BezReg
20.1.47
§ 100 Abs. 1 und 2
Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist
20.1.48
§ 101 Abs. 1 und 2
Maßnahmen der Gewässeraufsicht
zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist“
c) werden die Nummern 21.1 und 21.2 aufgehoben
d) wird die bisherige Nummer 21.3 zu Nummer 21.1
e) wird die Nummer 21.4 aufgehoben
f) werden die bisherigen Nummern 21.5 bis 21.7 zu Nummern 21.2 bis 21.4
g) werden die Nummern 21.8 bis 21.10 aufgehoben
h) werden die bisherigen Nummern 21.11 bis 21.20 zu Nummern 21.5 bis 21.15
i) wird die Nummer 21.21 aufgehoben
j) werden die bisherigen Nummern 21.22 bis 21.24 zu Nummern 21.16 bis 21.18
k) wird in Nummern 21.17 und 21.18 jeweils die Angabe „sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG)“ gestrichen
l) wird die Nummer 21.25 aufgehoben
m) werden die bisherigen Nummern 21.26 bis 21.41 zu Nummern 21.19 bis 21.35
n) werden nach Nummer 21.35 folgende Nummern 21.36 und 21.37 eingefügt:
„21.36
§ 59 Abs. 4
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist
21.37
§ 59a
Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen
zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist“
o) werden die bisherigen Nummern 21.42 bis 21.45 zu Nummern 21.38 bis 21.41
p) werden die Nummern 21.45.1 bis 21.45.9 zu Nummern 21.41.1 bis 21.41.9
q) wird die Nummer 21.46 zu Nummer 21.42
r) werden die Nummern 21.47 und 21.48 zu Nummern 21.43 und 21.44 und werden wie folgt neu gefasst:
„21.43
90a Abs. 3
Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung
bei Gewässern 1. und 2. Ordnung
zuständig: BezReg
21.44
§ 90a Abs. 4
Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote
bei Gewässern 1. Ordnung
zuständig: BezReg“
s) werden die bisherigen Nummern 21.49 bis 21.68 zu Nummern 21.45 bis 21.66
t) werden die bisherigen Nummern 21.68.1 bis 21.68.6 zu Nummern 21.66.1 bis 21.66.6
u) wird in Nummer 21.66.5 die Angabe „§ 31 WHG“ ersetzt durch „§ 68 WHG“
v) wird die bisherige Nummer 21.68.7 aufgehoben
w) werden die bisherigen Nummern 21.69 bis 21.73 zu Nummern 21.67 bis 21.71
x) wird die Nummer 21.74 aufgehoben
y) werden die bisherigen Nummern 21.75 bis 21.81 zu Nummern 21.72 bis 21.78.
7.
In Anhang II, 3 Abfallrecht
a) wird nach Nummer 30.2.1 folgende Nummer 30.3 eingefügt:
„30.3
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), in der jeweils geltenden Fassung
30.3.1
§ 7 Abs. 1
Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
zuständig: LANUV“
b) werden die Nummern 31.8 bis 31.8.3 aufgehoben
c) werden die Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31.10.
d) wird die Nummer 31.11.1 zu Nummer 31.10.1
8.
In Anhang II, 5 Strahlenschutzvorsorgerecht
wird in Nummer 50.2 Nummer 1 die Angabe „CVUA Münster“ ersetzt durch die Angabe „CVUA-MEL“ ersetzt.
9.
In Anhang II 7 Sonstiges Umweltrecht
a) werden die Nummern 70, 70.1, 71, 72, 72.1, 73, 73.1, 73.2, 74, 74.1, 75 und 75.1 zu Nummern 7.1, 7.1.1, 7.2, 7.3, 7.3.1, 7.4, 7.4.1, 7.4.2, 7.5, 7.5.1, 7.6 und 7.6.1,
b) nach Nr. 7.6.1 werden folgende Nummern 7.7 bis 7.9 angefügt:
„7.7
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,
7.7.1
§ 3 Abs. 3
Anerkennung einer inländischen Vereinigung
zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium
7.8
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,
7.8.1
§ 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Satz 2
Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen
zuständig: BezReg
sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht
zuständig: BezReg Arnsberg
7.9
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung
7.9.1
Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung
zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.
7.9.2
§ 6
Anerkennung von Prüfstellen
zuständig: LANUV“.
281
Artikel 2
Verordnung zur
Änderung
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) wird wie folgt geändert:
1.
In Teil I der Anlage werden Nr. 3.2 und Nr. 3.2.1 aufgehoben,
2.
in Teil III der Anlage wird Nr. 3.2.2 aufgehoben.
7131
Artikel 3
Verordnung zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 31 und des § 48 Absatz 4 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Die Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) wird aufgehoben.
2129
Artikel 4
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen
Auf Grund
- des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706)
und
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
verordnet die Landesregierung und
auf Grund
- des § 56 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)
verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376) wird aufgehoben.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 21. Dezember 2010
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2010 S. 700