Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 29.12.2010 Seite 699 bis 708

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen
Normkopf
Norm
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Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung sowie der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen

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Verordnung zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
sowie
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes
und zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung
sowie
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungen

 

Vom 21. Dezember 2010

 

282

Artikel 1

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz

 

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 LOG - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses

des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),

- des § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) und

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

verordnet die Landesregierung und

auf Grund

- des § 14 Absatz 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),

- des § 38 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863),

- des § 16 Absatz 1 des Landesbodenschutzgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) und

- des § 140 Absatz 1 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185),

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags:

 

Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 337), wird wie folgt geändert:

 

1.

In dem Verzeichnis Teil A

a) wird vor den Wörtern „Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006“ folgender Absatz eingefügt:

„Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), in der jeweils geltenden Fassung,“

 

b) wird am Ende des letzten Absatzes der Punkt durch ein Komma ersetzt,

 

c) werden nach dem letzten Absatz folgende Absätze angefügt:

„Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

 

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

 

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I. S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung.“

 

2.

In Teil B, I. Übersicht

a) werden die Nummern 11.11 und 11.14 gestrichen

b) werden die bisherigen Nummern 11.12, 11.13 und 11.15 zu Nummern 11.11 bis 11.13

 

c) wird nach Nummer 11.13 (neu) die folgende Nummer 11.14 neu eingefügt:

„11.14 Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)“

 

d) wird nach Nummer 30.2 folgende Nummer 30.3 angefügt:

„30.3 Batteriegesetz“

 

e) wird die Nummer 31.8 gestrichen

f) werden die bisherigen Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31.10

 

g) wird die Nummer 7 wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 70 bis 75 werden zu Nummern 7.1 bis 7.6

bb) nach 7.6 werden folgende Nummern angefügt:

„7.7 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

7.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

7.9 Rohrfernleitungsverordnung“.

 

3.

In Teil B, II. Erläuterungen, 1.

a) wird nach der Abkürzung „CVUA Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt“ folgende Abkürzung eingefügt:

„CVUA-MEL Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe

 

b) wird nach der Abkürzung „PolB Polizeibehörde (Polizeibehörden)“ folgende Abkürzung eingefügt:

„WSP PP Duisburg-Wasserschutzpolizei“.

 

4.

In Anhang I

a) wird im 2. Tiret die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)“ ersetzt durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. S. 2723)“ und der Satz 3 gestrichen,

 

b) wird nach dem 8. Tiret ein Absatz und folgender Satz eingefügt:

„Hierbei ist jeweils auf die Anlagen abzustellen, die genehmigt sind oder angezeigt wurden oder deren Genehmigung beantragt wurde.“

 

5.

In Anhang II, 1 Immissionsschutzrecht

a) wird nach Nummer 10.8 folgende Nummer 10.9 neu eingefügt:

„10.9

§ 52 Abs. 1, 2 und 6

Überwachung der Durchführung des § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1.BImSchV

soweit Anlagen

a) dazu dienen, ein Wohn- oder Geschäftshaus zu heizen oder

b) außerhalb einer wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden

zuständig: OrdB

 

b) werden die bisherigen Nummern 10.9 bis 10.13 zu Nummern 10.10 bis 10.14

 

c) wird nach Nummer 10.14 folgende Nummer 10.15 neu eingefügt:

„10.15

§ 52 Abs. 1, 2, 3 und 6

Überwachung der zulässigen Schwefelgehalte, Einsichtnahme von Tankbeleg­büchern sowie Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen (§ 3 und § 5 Abs. 1 und 2 der 3. BImSchV)

zuständig: WSP

 

d) wird nach dem Hinweis in Nummer 11.1 folgende Nummer 11.1.1 neu eingefügt:

„11.1.1

§ 4 Abs.6

Feststellung der Eignung von nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung zuständig: LANUV“

 

e) wird die bisherige Nummer 11.1.1 zu Nummer 11.1.2

 

f) werden nach Nummer 11.3.1 folgende Nummern 11.3.2 bis 11.3.4 neu eingefügt:

„11.3.2

§ 5 Abs. 3

Probenahme von Kraftstoffen oder Brennstoffen bei Wasserfahrzeugen

zuständig: WSP

 

11.3.3

§ 5 Abs. 3

Bestimmung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen oder Brennstoffen

zuständig: LANUV

 

11.3.4

§ 8 Abs. 2

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

zuständig: BezReg

 

g) werden die Nummern 11.11 bis 11.11.3 gestrichen

h) werden die bisherigen Nummern 11.12 bis 11.13 zu Nummern 11.11 bis 11.12

i) werden die Nummern 11.14 bis 11.14.1 gestrichen

j) wird die bisherige Nummer 11.15 zu Nummer 11.13

 

k) wird nach Nummer 11.13 (neu) die folgende Nummer 11.14 eingefügt:

„11.14

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV –vom 2. August 2010 (BGBl. S.1065) in der jeweils geltenden Fassung

 

11.14.1

Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung ist das LANUV zuständig, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

 

11.14.2

§ 26

Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
zuständig: die nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht zuständige Behörde

 

11.14.3

§ 27 bis 28

Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristige Maßnahmen
zuständig: die nach Ziffer 10.6. zuständige Behörde

 

11.14.4

§ 29

Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
zuständig: die nach Ziffer 10.6 zuständige Behörde“

 

6.

In Anhang II, 2 Wasserrecht

a) werden die Nummern 20.1 bis 20.1.15 wie folgt neu gefasst:

 

„20.1

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung

 

20.1.1

§ 7 Abs. 2, 3 und 5

Koordinierung, Zuordnung

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

 

20.1.2

§ 8 Abs. 2

Entgegennahme der Unterrichtung über die Gewässerbenutzung

zuständig:

bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schiffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

20.1.3

§ 8 Abs. 3

Entgegennahme der Anzeige der Gewässerbenutzung

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.4

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2

Entscheidungen betreffend Aufstauen und Absenken sowie das damit verbundene Entnehmen, Ableiten und Wiedereinleiten von Wasser bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken und betreffend Stauanlagen gemäß § 105 LWG unabhängig von der Gewässerordnung

zuständig: BezReg

 

20.1.5

§ 9 Abs. 1 Nr. 3

Entscheidungen betreffend Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

20.1.6

§ 9 Abs. 1 Nr. 4

Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutz- und Mischwassereinleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten

zuständig: BezReg

 

20.1.7

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5

Entscheidungen betreffend Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung von mehr als 600.000 m³/a

zuständig: BezReg

 

20.1.8

§ 12, § 18

Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Versagung, Widerruf

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.9

§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 6

Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, nachträgliche Auferlegung von Inhalts- und Nebenbestimmungen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.10

§ 17

Zulassung des vorzeitigen Beginns, Widerruf

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.11

§ 19 Abs. 3 und 4

Herstellung des Einvernehmens oder Benehmens, Antrag auf Widerruf oder nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.12

§ 20 Abs. 2

Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse, nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen

zuständig: BezReg, sofern sie zuständige Wasserbehörde für das Recht oder die Befugnis ist

 

20.1.13

§ 21 Abs. 1

Entgegennahme der Anmeldung zur Eintragung

zuständig: BezReg

 

20.1.14

§ 22

Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen

zuständig: BezReg

 

20.1.15

§ 29 Abs. 2 und 3

Verlängerung der Frist

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium“.

 

b) werden nach Nummer 20.1.15 folgende Nummern 20.1.16 bis 20.1.48 eingefügt:

 

„20.1.16

§ 30

Festlegung abweichender Bewirtschaftungsziele

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

 

20.1.17

§ 34 Abs. 2

Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

20.1.18

§ 35 Abs. 3

Prüfung der Möglichkeit einer Wasserkraftnutzung, Zugänglichmachen des Ergebnisses

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

20.1.19

§ 38 Abs. 3

Festlegung von Abweichungen zum Gewässerrandstreifen

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung

zuständig: BezReg

 

20.1.20

§ 38 Abs. 5

Befreiung vom Verbot von Maßnahmen im Gewässerrandstreifen

bei Gewässern 1. Ordnung

zuständig: BezReg

 

20.1.21

§ 40 Abs. 2, 3 und 4

Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast, Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen oder Beeinträchtigungen, Anordnung der Ersatzvornahme

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung

zuständig: BezReg

 

20.1.22

§ 42

Festlegung der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie der Pflichten, Anordnungen, Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen, Festsetzung des Umfangs der Kostenbeteiligung oder -erstattung

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung

zuständig: BezReg

 

20.1.23

§ 50 Abs. 5

Anordnung der Untersuchung

bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a

zuständig: BezReg

 

20.1.24

§ 51 Abs. 1 i.V.m. § 14 LWG

Festsetzen von Wasserschutzgebieten bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a

zuständig: BezReg

sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

 

20.1.25

§ 52 Abs. 2

Vorläufige Anordnungen

bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a

zuständig: BezReg

 

20.1.26

§ 53 Abs. 2 und 3

Anerkennung einer Heilquelle und Widerruf der Anerkennung, Entscheidung über besondere Betriebs- und Überwachungspflichten

zuständig: BezReg

 

20.1.27

§ 53 Abs. 4

Festsetzen von Heilquellenschutzgebieten durch Verordnung

zuständig: BezReg

sofern abbauwürdige Mineralien in dem festzusetzenden Gebiet anstehen: im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg

 

20.1.28

§ 61 Abs. 2

Entgegennahme von Aufzeichnungen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung zuständig ist

 

20.1.29

§ 68 Abs. 1 und 2

Planfeststellung, Plangenehmigung

des Gewässerausbaus bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, mit Ausnahme von Gewässerausbauten an Gewässern 2. Ordnung, für die nach Maßgabe des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist oder für einen nicht UVPpflichtigen Gewässerausbau

zuständig: BezReg

 

für Deich- und Dammbauten (§ 67 Abs. 2 WHG) bei Gewässern 1. und 2. Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

des Gewässerausbaus bei Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG) und Rückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG)

zuständig: BezReg

 

20.1.30

§ 73 Abs. 1, 5 und 6

Bewertung von Hochwasserrisiken und Bestimmung der Risikogebiete, Entscheidungen und Maßnahmen zum Verzicht auf die Bewertung, Überprüfung und Aktualisierung

zuständig: BezReg

 

20.1.31

§ 73 Abs. 4

Austausch bedeutsamer Informationen

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

 

20.1.32

§ 74 Abs. 1 und 6

Erstellen von Gefahrenkarten und Risikokarten, Überprüfung und Aktualisierung

zuständig: BezReg

 

20.1.33

§ 74 Abs. 5

Austausch von Informationen

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg

 

20.1.34

§ 75 Abs. 1 und 6

Erstellen von Risikomanagementplänen, Überprüfung und Aktualisierung

zuständig: BezReg

 

20.1.35

§ 78 Abs. 2, 3 und 4

Zulassung der Ausweisung neuer Baugebiete, Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage, Zulassung von Maßnahmen

bei Gewässern 1. Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken

zuständig: BezReg

 

20.1.36

§ 79 Abs. 1

Veröffentlichung, Förderung der aktiven Beteiligung, Koordinierung

zuständig: BezReg

 

20.1.37

§ 80 Abs. 2

Koordinierung

zuständig: BezReg

 

20.1.38

§ 82 Abs. 5

Untersuchung der Ursachen, Überprüfung und Anpassung der Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme, Aufnahme nachträglich erforderlicher Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm

zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

 

20.1.39

§ 82 Abs. 6

Zulassung von Einleitungen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässerbenutzung zuständig ist

 

20.1.40

§ 83 Abs. 3

Erstellung detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne

zuständig: BezReg

 

20.1.41

§ 83 Abs. 4

Entgegennahme von Stellungnahmen zum Bewirtschaftungsplan

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

Entgegennahme von Stellungnahmen zu den detaillierten Programmen und Bewirtschaftungsplänen für Teileinzugsgebiete

zuständig: BezReg

 

20.1.42

§ 85

Förderung der aktiven Beteiligung

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium; BezReg; Kr/KrfStadt

 

20.1.43

§ 88 Abs. 1, 2 und 3

Erhebung und Verwendung von Informationen, Entgegennahme von Informationen und Auskünften, Weitergabe von Informationen und Auskünften

zuständig: BezReg, sofern sie für die jeweilige Aufgabe zuständig ist

 

20.1.44

§ 96 Abs. 2 und 3

Festsetzung der Entschädigung

zuständig: BezReg

 

20.1.45

§ 98 Abs. 1 und 2

Entscheidung über Ansprüche auf Entschädigung, Hinwirkung auf eine gütliche Einigung

zuständig: BezReg

 

20.1.46

§ 99

Festsetzung des Ausgleichs

zuständig: BezReg

 

20.1.47

§ 100 Abs. 1 und 2

Anordnung von Maßnahmen, Überprüfung und Anpassung von Zulassungen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist

 

20.1.48

§ 101 Abs. 1 und 2

Maßnahmen der Gewässeraufsicht

zuständig: BezReg, sofern sie für die Gewässeraufsicht zuständig ist“

 

c) werden die Nummern 21.1 und 21.2 aufgehoben

d) wird die bisherige Nummer 21.3 zu Nummer 21.1

e) wird die Nummer 21.4 aufgehoben

f) werden die bisherigen Nummern 21.5 bis 21.7 zu Nummern 21.2 bis 21.4

g) werden die Nummern 21.8 bis 21.10 aufgehoben

h) werden die bisherigen Nummern 21.11 bis 21.20 zu Nummern 21.5 bis 21.15

i) wird die Nummer 21.21 aufgehoben

j) werden die bisherigen Nummern 21.22 bis 21.24 zu Nummern 21.16 bis 21.18

k) wird in Nummern 21.17 und 21.18 jeweils die Angabe „sowie bei künstlichen Gewässern und Talsperren (§ 33 Abs. 3 LWG)“ gestrichen

l) wird die Nummer 21.25 aufgehoben

m) werden die bisherigen Nummern 21.26 bis 21.41 zu Nummern 21.19 bis 21.35

 

n) werden nach Nummer 21.35 folgende Nummern 21.36 und 21.37 eingefügt:

„21.36

§ 59 Abs. 4

Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der öffentlichen Abwasseranlage zuständig ist

 

21.37

§ 59a

Entgegennahme der Anzeige, Treffen von Regelungen, Verlangen von Nachweisen

zuständig: BezReg, sofern sie für die Abwassereinleitung aus der privaten Abwasseranlage zuständig ist“

 

o) werden die bisherigen Nummern 21.42 bis 21.45 zu Nummern 21.38 bis 21.41

p) werden die Nummern 21.45.1 bis 21.45.9 zu Nummern 21.41.1 bis 21.41.9

q) wird die Nummer 21.46 zu Nummer 21.42

 

r) werden die Nummern 21.47 und 21.48 zu Nummern 21.43 und 21.44 und werden wie folgt neu gefasst:

„21.43

90a Abs. 3

Festsetzung des Gewässerrandstreifens durch ordnungsbehördliche Verordnung

bei Gewässern 1. und 2. Ordnung

zuständig: BezReg

 

21.44

§ 90a Abs. 4

Entscheidung betreffend Abweichungen und Verbote

bei Gewässern 1. Ordnung

zuständig: BezReg

 

s) werden die bisherigen Nummern 21.49 bis 21.68 zu Nummern 21.45 bis 21.66

t) werden die bisherigen Nummern 21.68.1 bis 21.68.6 zu Nummern 21.66.1 bis 21.66.6

u) wird in Nummer 21.66.5 die Angabe „§ 31 WHG“ ersetzt durch „§ 68 WHG“

v) wird die bisherige Nummer 21.68.7 aufgehoben

w) werden die bisherigen Nummern 21.69 bis 21.73 zu Nummern 21.67 bis 21.71

x) wird die Nummer 21.74 aufgehoben

y) werden die bisherigen Nummern 21.75 bis 21.81 zu Nummern 21.72 bis 21.78.

 

7.

In Anhang II, 3 Abfallrecht

a) wird nach Nummer 30.2.1 folgende Nummer 30.3 eingefügt:

„30.3

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), in der jeweils geltenden Fassung

30.3.1

§ 7 Abs. 1

Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien

zuständig: LANUV“

 

b) werden die Nummern 31.8 bis 31.8.3 aufgehoben

c) werden die Nummern 31.9 bis 31.11 zu Nummern 31.8 bis 31.10.

d) wird die Nummer 31.11.1 zu Nummer 31.10.1

 

8.

In Anhang II, 5 Strahlenschutzvorsorgerecht

wird in Nummer 50.2 Nummer 1 die Angabe „CVUA Münster“ ersetzt durch die Angabe „CVUA-MEL“ ersetzt.

 

9.

In Anhang II 7 Sonstiges Umweltrecht

a) werden die Nummern 70, 70.1, 71, 72, 72.1, 73, 73.1, 73.2, 74, 74.1, 75 und 75.1 zu Nummern 7.1, 7.1.1, 7.2, 7.3, 7.3.1, 7.4, 7.4.1, 7.4.2, 7.5, 7.5.1, 7.6 und 7.6.1,

 

b) nach Nr. 7.6.1 werden folgende Nummern 7.7 bis 7.9 angefügt:

„7.7

Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), in der jeweils geltenden Fassung,

 

7.7.1

§ 3 Abs. 3

Anerkennung einer inländischen Vereinigung

zuständig: das für Umwelt zuständige Ministerium

 

7.8

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), in der jeweils geltenden Fassung,

 

7.8.1

§ 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 2 Satz 2

Planfeststellung und Plangenehmigung von Vorhaben nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG, Erlass nachträglicher Auflagen

zuständig: BezReg

sofern ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb eines Vorhabens nach den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG vorsieht

zuständig: BezReg Arnsberg

 

7.9

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809), in der jeweils geltenden Fassung

 

7.9.1

Für Verwaltungsaufgaben nach dieser Verordnung

zuständig: BezReg, soweit nicht nachfolgend eine andere Stelle als zuständig bestimmt ist.

 

7.9.2

§ 6

Anerkennung von Prüfstellen

zuständig: LANUV“.

 

281

Artikel 2

 

Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 13. November 2007 (GV. NRW. S. 561) wird wie folgt geändert:

 

1.

In Teil I der Anlage werden Nr. 3.2 und Nr. 3.2.1 aufgehoben,

 

2.

in Teil III der Anlage wird Nr. 3.2.2 aufgehoben.

 

7131

Artikel 3

 

Verordnung zur Aufhebung der Sauerstoff-Fernleitungsverordnung

 

Auf Grund des § 26 Absatz 1, des § 31 und des § 48 Absatz 4 Buchstabe b des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), verordnet das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

Die Sauerstoff-Fernleitungsverordnung vom 4. Juli 1996 (GV. NRW. S. 236) wird aufgehoben.

 

2129

Artikel 4

 

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen

 

Auf Grund

- des § 5 Absatz 3 Satz 1 - insoweit nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags - sowie des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706)

und

- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

verordnet die Landesregierung und

auf Grund

- des § 56 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765)

verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales:

 

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten für Rohrfernleitungsanlagen vom 8. Juni 2004 (GV. NRW. S. 376) wird aufgehoben.

 

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. Dezember 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 700