Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 1 vom 5.1.2011 Seite 1 bis 8
Änderung der Satzung der NRW.BANK |
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Änderung der Satzung der NRW.BANK
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Änderung der Satzung
der NRW.BANK
Vom 5. November 2010
Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 4. November 2010 gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 6. Januar 2010 (GV. NRW. S. 16) mit Wirkung vom 5. November 2010 beschlossen:
1. In § 12 Absatz 1 Buchstabe f) wird nach Satz 1 der nachstehende Satz 2 ergänzt:
„Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in a) bis c) genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in a), b) oder c) genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der Bank nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Buchstabe f) in den Verwaltungsrat zu entsenden.“
2. In § 8 Absatz 1 wird nach Satz 2 der nachstehende Satz 3 ergänzt:
„ Die in Buchstabe d) und e) genannten Mitglieder können sich im Verhinderungsfall durch ihre jeweilige geschäftsplanmäßig berufene Allgemeine Vertreterin im Amte oder ihren jeweiligen geschäftsplanmäßig berufenen Allgemeinen Vertreter im Amte vertreten lassen.“
3. Der § 3 Absatz 1 „Stammkapital“ wird wie folgt neu gefasst:
„Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17.215.000.000 Euro ausgestattet. Am Stammkapital sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 16.977.011.780 Euro, sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 118.994.110 Euro.“
Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 16. Dezember 2010 genehmigt.
GV. NRW. 2011 S. 6