Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 1 vom 5.1.2011 Seite 1 bis 8

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)
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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter - ThUG (Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)

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Verordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch
gestörter Gewalttäter - ThUG
(Zuständigkeitsverordnung Therapieunterbringungsgesetz - ZustVO ThUG)

 

Vom 3. Januar 2011

 

Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 8 Absatz 3 bis 5, 11 Absatz 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2305) in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:

 

§ 1

Untere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, 6 Absatz 3 Nummer 1, 13 Satz 2, 16 Absatz 1 ThUG sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen.

 

§ 2

Befindet sich die betroffene Person in der Sicherungsverwahrung, ist für Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 bis 5 ThUG und die Zuführung nach § 11 Absatz 1 ThUG die Einrichtung zuständig, in der die Sicherungsverwahrung vollstreckt wird, in allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Städteregion Aachen zuständig.

 

§ 3

Zuständig für den Vollzug der Unterbringung nach § 11 Absatz 1 ThUG in einer durch das zuständige Ministerium anerkannten Einrichtung im Sinne des § 2 ThUG ist die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes als staatliche Verwaltungsbehörde. Die notwendigen Unterbringungskosten trägt das Land.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Landesregierung ist bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu berichten.

 

Düsseldorf, den 3. Januar 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

Für den Finanzminister
und den Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
zugleich für den
Minister für Inneres und Kommunales

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2011 S. 6