Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 10 vom 9.4.1999 Seite 71 bis 78
Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Betriebssatzung für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Betriebssatzung
für das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das
Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und
das Westfälische Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom 11. Februar 1999
Aufgrund der § 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 17. Dezember 1997 (GV. NRW. S. 458), i.V.m. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NRW. S 324) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 11. Februar 1999 die nachfolgende Betriebssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes
(1) Das Westfälische Jugendhilfezentrum Dorsten, das Westfälische Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das Westfälische Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (im folgenden bezeichnet als Jugendheime) werden nach der Eigenbetriebsverordnung, der Landschaftsverbandsordnung und dieser Satzung als organisatorisch und finanzwirtschaftlich eigenständige Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit wie Eigenbetriebe geführt.
(2) Die Jugendheime erfüllen Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe im Sinne des § 85 Abs. 2 SGB VIII (KJHG).
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Jugendheime verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 Abgabenordnung „Bildung und Erziehung“ und „Förderung der Jugendhilfe“.
(2) Die Jugendheime sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Jugendheime dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb der Jugendheime fremd sind, begünstigt werden.
(5) Im Falle der Auflösung der Jugendheime fällt das Vermögen an den Landschaftsverband zurück.
§ 3
Leitung der Jugendheime
(1) Es wird für die Jugendheime je ein Werkleiter / eine Werkleiterin bestellt. Die Bestellung soll auf 6 Jahre erfolgen.
(2) Die Werkleitungen vertreten den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils in den Angelegenheiten ihres Jugendheimes, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des Ausschusses Jugendheime unterliegen.
§ 4
Personalangelegenheiten
(1) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten in den Jugendheimen ist den Werkleitungen übertragen mit Ausnahme
1. der Mitglieder der Werkleitung und deren Vertreter/innen,
2. der Beamtinnen/Beamten.
(2) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Beschäftigten in den Jugendheimen der Träger zuständig ist, steht den Werkleitungen ein Vorschlagsrecht zu.
§ 5
Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung beschließt über die Angelegenheiten, die sie nach der Landschaftsverbandsordnung nicht übertragen kann und über:
1. Feststellung und Änderung der Wirtschaftspläne,
2. Feststellung der Jahresabschlüsse und die Verwendung der Gewinne bzw. die Deckung von Verlusten,
3. Die Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Der Landschaftsversammlung werden die Finanzpläne vorgelegt.
(3) Jahresabschluß, Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen.
§ 6
Landschaftsausschuß
(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle Angelegenheiten der Jugendheime, soweit sie nicht
- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
- dem Ausschuß Jugendheime zur Entscheidung zugewiesen sind,
- dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes übertragen sind,
- Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(2) Der Landschaftsausschuß beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitungen und deren Vertreter/innen. In dringenden Fällen kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitungen oder deren Vertreter/innen beauftragen.
(3) Der Landschaftsausschuß bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Ausschuß Jugendheime und im Finanzausschuß vor der Beschlußfassung in der Landschaftsversammlung.
§ 7
Ausschuß Jugendheime, Landesjugendhilfeausschuß
(1) Ausschuß im Sinne des § 5 EigVO ist der Ausschuß Jugendheime. Er ist gemeinsamer Ausschuß für die Eigenbetriebe
- Westfälisches Jugendhilfezentrum Dorsten,
- Westfälisches Heilpädagogisches Kinderheim Hamm
- Westfälisches Jugendheim Tecklenburg
(2) Der Ausschuß Jugendheime besteht aus 12 stimmberechtigten Mitgliedern der Landschaftsversammlung, die auch Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind.
Die stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen üben ihre Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum ersten Zusammentreten des neu gebildeten Ausschusses Jugendheime weiter aus.
(3) § 18 Landschaftsverbandsordnung gilt entsprechend.
(4) Der Ausschuß Jugendheime entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Ausschuß Jugendheime in den ihm vom Landschaftsausschuß ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen:
a) Konzeptionelle Grundlagen der Arbeit der Jugendheime;
b) Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen i. S. v. § 15 EigVO, es sei denn, daß sie unabweisbar sind;
c) Zustimmung zu Mehrausgaben i. S. v. § 16 EigVO, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 100 000,-- DM übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der lfd. Betriebsführung und Angelegenheiten, die der Zuständigkeit anderer Organe vorbehalten sind;
d) Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß.
(5) Der Ausschuß Jugendheime berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor.
(6) Die Rechte des Landesjugendhilfeausschusses nach der Satzung des Landesjugendamtes bleiben unberührt.
§ 8
Direktor / Direktorin des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter / Dienstvorgesetzte aller Dienstkräfte der Jugendheime.
(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes den Werkleitungen Weisungen erteilen. Glaubt ein Werkleiter / eine Werkleiterin nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors / der Direktorin des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat er / sie sich an den Werksausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuß und dem Direktor / der Direktorin des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Einstellung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen / Beamten der Besoldungsgruppen A 1 - A 12;
2. für alle Beamten / Beamtinnen die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten / einer Beamtin auf Probe oder auf Lebenszeit, Entlassung auf Antrag, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn;
3. Nebentätigkeiten für Beamte / Beamtinnen;
4. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen für alle Beschäftigten;
5. Angelegenheiten des Datenschutzes von grundsätzlicher Bedeutung;
6. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber dem Personal der Jugendheime;
7. Führung von arbeits-, dienst- und beamtenrechtlichen Streitigkeiten;
8. Erstellung des Gleichstellungsplans des LWL und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung.
9. Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung in den Jugendheimen, einschließlich der Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten aller Beschäftigten;
10. Grundlagen der Energieversorgung und Energieeinsparung;
11. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Der Direktor / die Direktorin des Landschaftsverbandes kann den Jugendheimen im Rahmen ihres Personalbedarfs Dienstkräfte anderer Dienststellen zur Vermeidung von Personalüberhängen abordnen oder versetzen.
§ 9
Kämmerer / Kämmerin des Landschaftsverbandes
Die Werkleitung hat dem Kämmerer / der Kämmerin oder dem / der sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten / Beamtin den Entwurf des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, die Vierteljahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm / ihr ferner auf Anfordern alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 10 Stammkapital
Das Stammkapital der Jugendheime besteht jeweils aus den Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer bis zu 15 Jahren (Ausstattungsgegenstände) sowie den Gebäuden und Grundstücken, die auf Dauer genutzt werden und im Eigentum des Landschaftsverbandes stehen. Das Stammkapital entspricht jeweils den in den Bilanzen enthaltenen Werten.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebssatzung vom 17. November 1995 (GV. NRW. 1995 S. 1182) außer Kraft.
Münster, den 11. Februar 1999
W e n d z i n s k i
Vorsitzende der
10. Landschaftsversammlung
S c h ä f e r
Schriftführer der
10. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 11. Februar 1999
S c h ä f e r
Direktor des
Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV. NRW. 1999 S. 72