Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 83 bis 162
Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der AufbewahrungsVO NRW
311
Verordnung zur Änderung der
AufbewahrungsVO NRW
Vom 14. Januar 2011
Auf Grund des § 121 Absatz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) wird verordnet:
Artikel 1
Die AufbewahrungsVO NRW vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 91 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung.“
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den lfd. Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den lfd. Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung (§ 4 Absatz 3) ausgesondert werden.“
3. In § 4 Absatz 3 Buchstabe a 1. Spiegelstrich werden die Wörter „der Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 3 Buchstabe a 2. Spiegelstrich werden die Wörter „das 65. Lebensjahr“ durch die Wörter „die gesetzliche Altersgrenze“ ersetzt.
5. In § 4 Absatz 3 Buchstabe b werden die Wörter „bzw. Rechtsdienstleistungserlaubnis“ gestrichen. Dem Satz 1 schließt sich folgender neuer Satz an:
„Wegen der Aufbewahrungsfristen für Akten und elektronische Akten über registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf § 7 Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
6. In § 4 Absatz 3 Buchstabe b 3. Spiegelstrich wird das Wort „Notariatsverweserschaft“ durch das Wort „Notariatsverwalterschaft“ ersetzt.
7. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „oder des Vormundschaftsgerichts“ durch die Angaben „(bis zum 31. August 2009: ggf. Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts)“ ersetzt.
8. In § 5 werden die Wörter „die Staatsarchive“ durch die Wörter „das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
9. Die Anlage zur AufbewahrungsVO NRW wird wie folgt neu gefasst: (s. Anlage)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 14. Januar 2011
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas
K u t s c h a t y
GV. NRW. 2011 S. 87