Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 11.3.2011 Seite 163 bis 172

1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
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1. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen

7134

1. Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen
und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 3. Februar 2011

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 544), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390) wird wie folgt geändert:

 

In der Anlage „Gebührentarif“ werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „1.4 Amtliche Beglaubigungen“ werden durch die Wörter „1.4 Beglaubigungen und Beurkundungen“ ersetzt.

b) Die Wörter „3.3 Beurkundungen und Beglaubigungen gemäß § 17 VermKatG NRW“ werden gestrichen.

c) Die Wörter „7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 5 BauGB“ werden durch die Wörter „7.2 Besondere Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 7 BauGB“ ersetzt.

 

2. Die Tarifstelle 1.4 erhält folgende neue Fassung:

1.4
Beglaubigungen und Beurkundungen

a) Amtliche Beglaubigung gemäß VwVfG NRW, soweit in den Tarifstellen der VermWertGebO NRW nichts anderes geregelt ist, je Beglaubigungsvorgang

Gebühr: 10 Euro

b) Öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung eines Antrages nach § 17 VermKatG NRW

Gebühr: keine“.

 

3. Die Tarifstelle 1.7.2 erhält folgende neue Fassung:

1.7.2
Informationsmenge Objekte

a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. Objekt

b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. Objekt

c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. Objekt

d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000 000. Objekt

e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. Objekt“.

 

4. Die Tarifstelle 1.7.3 erhält folgende neue Fassung:

1.7.3
Informationsmenge Pixel

a) 100 Prozent der Gebühr bis einschließlich dem 1 000. MPx

b) 50 Prozent der Gebühr ab dem 1 001. bis einschließlich dem 10 000. MPx

c) 25 Prozent der Gebühr ab dem 10 001. bis einschließlich dem 100 000. MPx

d) 12,5 Prozent der Gebühr ab dem 100 001. bis einschließlich dem 1 000 000. MPx

e) 6,25 Prozent der Gebühr ab dem 1 000 001. bis einschließlich dem 10 000 000. MPx

f) 3,125 Prozent der Gebühr ab dem 10 000 001. bis einschließlich dem 100 000 000. MPx

g) 1,5625 Prozent der Gebühr ab dem 100 000 001. MPx“.

 

5. In der Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

 

6. Die zweite ergänzende Regelung zur Tarifstelle 1.10.1 wird um folgenden zweiten Satz ergänzt: „Diese Mindestgebühr gilt nicht für digitale Daten des Tarifabschnittes 2.2.“

 

7. In der Tarifstelle 1.10.3 werden die Wörter „nach den Tarifstellen 1.10.1 Buchstabe a oder 1.10.2 Buchstabe a“ gestrichen.

 

8. In der ersten ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.1.2 werden unter Buchstabe a die Wörter „(in ALK die Folie 52)“ durch die Wörter „(in ALK die Folien 50, 51, 52 und 59)“ ersetzt.

 

9. In der ersten ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.1.2 werden unter Buchstabe a die Wörter „(in ALK die Folien 65 (alternativ 66), 81 + 82)“ durch die Wörter „(in ALK die Folien 54, 65 (alternativ 66), 81 und 82)“ ersetzt.

 

10. In der 3. ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.1.2 sind die Wörter „Gebühren“ und „(z. B. Anschriften)“ zu streichen und nach den Wörtern „Buchstabe a“ die Wörter „ermittelten Gesamtgebühr“ einzufügen.

 

11. In der Tarifstelle 2.1.3.1 wird vor der Angabe „qkm“ das Wort „angefangenen“ eingesetzt.

 

12. Die Tarifstelle 2.1.3.2 erhält folgende neue Fassung:

2.1.3.2
Hausinformationen

a) je Hauskoordinatenpaar (HK)

Gebühr: 0,10 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

b) je Hausumring (HU)

Gebühr: 0,07 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

c) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD1 (HU und Höhe)

Gebühr: 0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2

d) je Gebäude des 3D-Gebäudemodells LoD2 (HU und Höhe und Dachform)

Gebühr: 0,32 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2“.

 

13. In der dritten ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.2.2 wird

a) die Zahl „500“ durch die Wörter „oder Vergabe einer individuellen Nutzerkennung 250“ und

b) die Zahl „1 000“ durch die Zahl „500“

ersetzt.

 

14. In der Tarifstelle 2.2.3.1.2 wird das Wort „angefangene“ durch das Wort „angefangenen“ ersetzt.

 

15. In den Tarifstelle 2.2.3.2.1, 2.2.3.2.2, 2.2.3.2.3, 2.2.3.2.4 und 2.2.3.2.5 wird jeweils vor den Angaben „qkm“ das Wort „angefangenen“ eingesetzt.

 

16. In der ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.2.3.2.1 und in der ersten und zweiten ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.2.3.2.4 wird jeweils das Wort „Höhenlinien“ durch das Wort „Relief“ ersetzt.

 

17. Der 2. Satz der Tarifstelle 3.1.4 Buchstabe b erhält folgende neue Fassung:

„Der amtliche Lageplan mit der höchsten Gebühr für den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1.1 eines amtlichen Lageplans ist jedoch nur um 40 Prozent der Gebühr für den Grundaufwand des Lageplans mit der zweithöchsten Gebühr zu ermäßigen; gibt es mehrere Anträge mit identischer höchster Gebühr gilt Satz 1.“

 

18. An den Text der Tarifstelle 3.1.4 wird folgende ergänzende Regelung angefügt:

„Ergänzende Regelung:

In Fällen, in denen gleichzeitig die Buchstabe a oder b und Buchstabe a der Tarifstelle 3.1.3 anzuwenden wären, ist nur die jeweils höchste Gebührenermäßigung nach Tarifstelle 3.1.3 oder 3.1.4 anzusetzen.“

 

19. Die Tarifstelle 3.3 wird gestrichen.

 

20. An die Tarifstelle 4.1.1.1 wird folgende dritte ergänzende Regelung angefügt:

„3. Führt der bei einer Teilungsvermessung mögliche Verzicht auf eine vollständige Grenzuntersuchung zu einer höheren Gebühr als bei einer vollständigen Grenzuntersuchung, ist die Gebühr für die vollständige Grenzuntersuchung anzusetzen.“

 

21. In der Tarifstelle 4.1.5 werden die Wörter „nach den Tarifstellen“ durch die Wörter „nach der Tarifstelle“ ersetzt.

 

22. Die Sätze 2 und 3 der Tarifstelle 4.3.3.2 erhalten folgende neue Fassung:

„Die Ermäßigung darf jedoch maximal 10 Prozent der höchsten Gebühr einer der in direktem örtlichen Zusammenhang mit ausgeführten Anträge betragen. Als direkt örtlich zusammenhängend gelten die Anträge, deren betroffene Flurstücke über mindestens einen gemeinsamen Grenzpunkt direkt mit den betroffenen Flurstücken des zu ermäßigenden Antrages verknüpft sind.“

 

23. In der Tarifstelle 5.1 werden nach den Wörtern „Die Gebühren für die“ die Wörter „aufgrund von Vermessungen nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3, 4.1.6 und 4.1.7“ eingefügt.

 

24. In der Überschrift der Tarifstelle 7.2 werden die Wörter „Satz 5“ durch die Wörter „Satz 7“ ersetzt,

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten, Übergangsregelung

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

(2) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

 

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch bis zum Kündigungstermin.

 

Düsseldorf, den 3. Februar 2011

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2011 S. 169