Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 11.3.2011 Seite 163 bis 172
Gesetz zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen
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Gesetz
zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang
in Nordrhein-Westfalen
Vom 1. März 2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes
Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt neu gefasst:
„Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz – HAbgG NRW)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Ersten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Erster
Abschnitt
Entrichtung von Hochschulabgaben“.
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Stiftungen“.
c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren".
d) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben“.
e) Die Angabe zu § 8 wird durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
f) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§
9
g) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird gestrichen.
h) Die Angaben zu § 10 und § 11 werden durch die Angabe „(aufgehoben)“ ersetzt.
i) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Nachlagerung“.
j) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Gewährte Studienbeitragsdarlehen“.
k) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Ausfall eines Darlehens“.
l) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Sonstiges“.
m) Die Angabe zu § 21 wird gestrichen.
n) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
3. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Erster Abschnitt
Entrichtung von Hochschulabgaben“.
4. In § 1 werden die Wörter „Beiträge und Gebühren“ und die Wörter „Beiträgen und Gebühren“ jeweils durch das Wort „Abgaben“ ersetzt.
5. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Stiftungen
Stiftungen, denen die Hochschule einen Teil ihrer Einnahmen aus Studienbeiträgen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) zur Verfügung gestellt hat, sind weiterhin verpflichtet, die Erträgnisse aus diesen Vermögensbestandteilen zeitnah zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen an der Hochschule zu verausgaben und der Hochschule unter Mitwirkung der Studierenden diesbezüglich einen beherrschenden Einfluss zu erhalten.“
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Beiträge für Studienkollegs und für Auswahlverfahren
(1) Für die Teilnahme an einem Studienkolleg können Beiträge erhoben werden. Zum Ausgleich der Kosten für die Verfahren zur Auswahl der Studierenden in künstlerischen Studiengängen können Beiträge erhoben werden, soweit diese Verfahren der Verbesserung der Erfolgschancen in dem jeweiligen Studiengang dienen.
(2) Die Teilnahme an dem Studienkolleg und an der Auswahl können vom Nachweis der Entrichtung der jeweiligen Abgabe abhängig gemacht werden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Hochschulabgaben“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu neuen Nummern 1 bis 5.
cc) Nummer 7 wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 8 wird zu einer neuen Nummer 6.
c) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt durch die Angabe „Nummer 1 und 5“.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Beitragssatzung“ durch das Wort „Abgabensatzung“ ersetzt.
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Öffentliche Stellen, insbesondere die staatlichen Prüfungsämter, haben an die Hochschule oder an die NRW.Bank auf Anforderung des Empfängers diejenigen personenbezogenen Daten der Studierenden zu übermitteln, die die Hochschule oder die NRW.Bank zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigen.“
10. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.
11. § 10 wird aufgehoben.
12. § 11 wird aufgehoben.
13. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort „Dritter“ durch das Wort „Zweiter“ ersetzt.
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Gewährte Studienbeitragsdarlehen
Für die bis zum 30. September 2011 auf der Grundlage des § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) gewährten Studienbeitragsdarlehen und Studienentgeltdarlehen gelten die nachfolgenden Regelungen der §§ 13 bis 16 sowie die auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 19 erlassenen Regelungen.“
15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Beginn der Rückzahlung wird die Zahlung der Zinsen gestundet.“
16. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Satz 1“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
17. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird das Wort „Vierter“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der als Sondervermögen des Landes errichtete „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Fonds dient dazu, die Kreditausfallrisiken bereits gewährter Studienbeitragsdarlehen nach § 18 abzusichern.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Fonds deckt seine Kosten durch die für seine Leistungen vereinbarten oder nach Absatz 4 festgelegten Vergütungen, die er seinem Vermögen entnimmt.“
19. § 18 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Absatz 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung.“
20. In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird das Wort „Fünfter“ durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
21. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Studienbeiträge und“, das Komma nach § 5 sowie die Wörter „zum Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Studienbeiträge und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Berechnung des Zinssatzes der Studienbeitragsdarlehen, zur Gewährung und Rückzahlung dieser Darlehen“ durch die Wörter „zur Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
22. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Beitragssatzung“ jeweils ersetzt durch das Wort „Abgabensatzung“.
23. § 21 wird aufgehoben.
24. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Studienbeiträge im Sinne des § 2 Absatz 1 dürfen letztmalig zum Sommersemester 2011 erhoben werden.“
25. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es tritt mit Ausnahme des Dritten Abschnitts mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.“
Artikel 2
Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz)
§ 1
Mittelgarantie
(1) Zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erhalten die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes mit Ausnahme der Fernuniversität in Hagen Mittel nach diesem Gesetz.
(2) Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die Höhe des Betrags, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 auf die einzelne Hochschule entfällt, hat ihre Grundlage in dem jeweiligen Anteil an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit; das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt die Höhe für die Hochschulen bindend fest.
§ 2
Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel
Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.
§ 3
Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
(1) Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
(2) Die Hochschule stellt insbesondere durch ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätsmonitoring sicher, dass hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 2 die Hochschulleitung ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 16 Hochschulgesetz oder § 17 Kunsthochschulgesetz sowie das den Fachbereich leitende Organ seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Hochschulgesetz oder § 25 Kunsthochschulgesetz wahrnehmen kann.
(3) Die Hochschule legt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium in einem zweijährigen Turnus Fortschrittsberichte über die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie über die dabei erzielten Erfolge vor.
§ 4
Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium
(1) Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen.
(2) Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.
(3) Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Dies gilt nicht, soweit die Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung der Gruppe der Studierenden im Senat.
§ 5
Verordnung
Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der Studierendenzahl regelt das für die Hochschulen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag.
§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. April 2011 in Kraft.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Artikel 3
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
§ 1 Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird wie folgt gefasst:
„Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. April 2011 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 mit Ausnahme der Nummer 24 am 1. Oktober 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 24 tritt am 30. April 2011 in Kraft.
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Düsseldorf, den 1. März 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S
c h n e i d e r
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja .S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2011 S. 165