Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 6 vom 30.3.2011 Seite 173 bis 190

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU-Richtlinie – im Wasserrecht
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU-Richtlinie – im Wasserrecht

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
– IVU-Richtlinie – im Wasserrecht

 

Vom 8. März 2011

 

Auf Grund von § 2a des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), wird nach Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung –IVU-Richtlinie- im Wasserrecht vom 19. Februar 2004 (GV. NRW. S. 179) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Angabe „Artikel 1“ vor dem § 1 wird gestrichen.

 

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nrn. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Angabe „§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach §§ 58 oder 59 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.

 

3. In § 3 Satz 1 wird am Ende der Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.“

 

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.“

 

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 und bei deren Anpassung nach § 7 Absatz 2 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

 

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 7 Absatz 2 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

 

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 sind einwendungsbefugt, Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.

 

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.“

 

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „über das Vorhaben“ die Wörter „und Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Antragsunterlagen zu“ durch die Wörter „stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 5 Absatz 2 zur Verfügung“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 5 Absatz 4.“

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 5 Absatz 3 Satz 3 genannten Personen und Vereinigungen in geeigneter Weise zugänglich.“

cc) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.

 

7. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

 

8. § 8 wird aufgoben.

 

9. § 9 wird zu § 8 und wie folgt gefasst:

㤠8
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.“

 

10. Artikel 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. März 2011

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2011 S. 179