Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 7 vom 11.4.2011 Seite 191 bis 200

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)

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Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
(Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)

 

Vom 5. April 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 In Teil 4: Justizkostenrecht wird die Überschrift zu Kapitel 1: „Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten“ durch die neue Überschrift „Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten“ ersetzt.

 

1.2 In der Inhaltsangabe zu Teil 4: Kapitel 1 wird die Angabe „§ 123 Stundung und Erlass von Kosten“ durch die Angabe „§ 123 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten“ ersetzt.

 

1.3 In Teil 6: Schlussbestimmungen wird die Angabe „Anlage zu § 125 Absatz 2“ durch die Angabe „Anlage zu § 124 Absatz 2“ ersetzt.

 

 

2. Teil 4: Justizkostenrecht wird wie folgt geändert:

2.1 Die Überschrift zu Kapitel 1: „Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten“ wird durch die neue Überschrift „Gebührenbefreiung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten“ ersetzt.

 

2.2 § 123 wird wie folgt geändert:

2.2.1 Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„Stundung, Niederschlagung und Erlass von Kosten“.

 

2.2.2 In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummern 5 bis 9“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummern 4b bis 9“ ersetzt.

 

2.2.3 Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.“

 

2.2.4 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2.2.5 In Absatz 4 Satz 2 - neu - werden nach den Wörtern „seines Geschäftsbereichs“ die Wörter „oder auf andere Stellen, die Forderungen aus dem Justizressort beitreiben,“ eingefügt.

 

 

3. Die Überschrift der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Anlage zu § 125 Absatz 2“ wird durch die Angabe „Anlage zu § 124 Absatz 2“ ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. April 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 199