Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 10 vom 10.5.2011 Seite 237 bis 246

Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl
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Gesetz zur Wiedereinführung der Stichwahl

1112

Gesetz
zur Wiedereinführung der Stichwahl

 

Vom 3. Mai 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Wiedereinführung der Stichwahl

 

Artikel 1

 

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

 

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 372), wird wie folgt geändert:

 

§ 46c wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Bürgermeister oder Landrat ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.“

 

b) Satz 3 wird aufgehoben.

 

2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Erhält von mehreren Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Die Aufsichtsbehörde kann einen anderen Termin der Stichwahl festsetzen, wenn besondere Umstände es erfordern. Es wird auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der ersten Wahl.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer an der Stichwahl teilnimmt.

Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

 

(4) Scheidet einer der beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl insgesamt zu wiederholen. Die Partei oder Wählergruppe, die den betreffenden Bewerber vorgeschlagen hatte, kann einen neuen Wahlvorschlag einreichen. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen findet die Wahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt.“

 

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 3. Mai 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2011 S. 238