Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 3.6.2011 Seite 269 bis 278
Gesetz zur Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen |
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Gesetz zur Änderung des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
2023
Gesetz zur Änderung
des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Vom 24. Mai 2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung
des § 76 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688), wird wie folgt geändert:
§ 76 erhält folgende Fassung:
„§ 76
Haushaltssicherungskonzept
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts
1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gemäß § 95 Absatz 3.
(2) Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.“
Artikel 2
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Mai 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Harry Kurt V o i g t s b e r g e r
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2011 S. 271