Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 12 vom 3.6.2011 Seite 269 bis 278

Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

 

Vom 19. Mai 2011

 

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 27 wird aufgehoben.

b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Sanitätsdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen“.

c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„In das bundesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2)“.

 

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle)“ durch die Wörter „Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung)“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „zum Sommersemester vor dem 16. Januar,“ und das Wort „jeweiligen“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1, Satz 4 Halbsatz 1 und 2 sowie Satz 5 wird jeweils das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.

 

4. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

 

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 und Abs. 2“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die in § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und 2 festgelegten Fristen sind jeweils um sieben Tage gekürzt.“

d) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Zulassungsantrag“ die Wörter „in einer bestimmten Reihenfolge“ eingefügt.

 

6. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

cc) Buchstabe d wird aufgehoben.

 

7. § 27 wird aufgehoben.

8. In § 28 Absatz 3 wird die Angabe „Buchstaben a bis e“ gestrichen.

 

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Sanitätsdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen“.

 

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).“

 

c) Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Auswahl nach Wartezeit“ durch die Wörter „Auswahl in der Abiturbestenquote“ ersetzt.

 

10. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„In das bundesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2)“.

11. In Anlage 2 Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „11. Dezember 2002“ durch die Angabe „14. Februar 1996“ ersetzt.

12. In § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2, in § 5 Satz 1, in § 7 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 5 und 6 sowie Absatz 4, in § 8 Satz 1, in § 9 Satz 2, in § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Absatz 3 im einleitenden Satzteil und zu Nummer 6, Absatz 4 Satz 1, 2 und 5, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 Satz 1 und 3, in § 12 Absatz 1, in § 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 im vorangestellten Nebensatz und im Hauptsatz sowie Absatz 5, in § 22 Absatz 1 sowie in Anlage 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 3, Absatz 6, Absatz 7 Halbsatz 1, Absatz 9 Satz 4, Absatz 10 und Absatz 11 Satz 4 wird jeweils das Wort „Zentralstelle“ durch das Wort „Stiftung“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012.

 

Düsseldorf, den 19. Mai 2011

 

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft, Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2011 S. 275