Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 13 vom 30.6.2011 Seite 279 bis 298
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Agr) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Agr)
203013
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Agr)
Vom 17. Juni 2011
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Inneres zuständigen Ministerium sowie mit dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sowie die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes in der Agrarverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(3) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den höheren agrarwirtschaftlichen Dienst in der Agrarverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,
3. ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder in einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität oder dem Mastergrad einer Fachhochschule, der den Zugang zum höheren Dienst eröffnet, abgeschlossen hat und
4. eine mindestens einjährige landwirtschaftliche, gartenbauliche oder hauswirtschaftliche fachpraktische Ausbildung mit Praktikantenprüfung absolviert oder eine Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz in einem landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf abgelegt hat.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) als Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) beizufügen:
1. tabellarischer Lebenslauf,
2. Abschrift oder Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife,
3. Abschriften oder Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) oder Nachweise über gleichwertige – auch ausländische – Hochschulabschlüsse,
4. Abschriften oder Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5. Nachweis einer mindestens einjährigen fachpraktischen Ausbildung,
6. Abschrift oder Kopie des Zeugnisses über eine Praktikantenprüfung oder eine berufliche Abschlussprüfung.
(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Wer nach den Bewerbungsunterlagen die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil. Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.
§ 3
Einstellung, Rechtsstellung
(1) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober eines jeden Jahres.
(2) Vor der endgültigen Entscheidung über die Einstellung sind dem Landesamt auf Anforderung
1. zwei Passbilder aus neuester Zeit,
2. beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, von Verheirateten auch Heiratsurkunde, bei in eingetragener Partnerschaft Lebenden auch die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),
3. ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. Originale oder beglaubigte Abschriften der in § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 6 genannten Nachweise,
5. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
6. eine schriftliche Erklärung, dass in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt wird,
vorzulegen.
(3) Ferner ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Antrag auf Erteilung des „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu stellen sowie ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde über den Gesundheitszustand, das vor allem über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Agrarreferendarin“ oder „Agrarreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft unbeschadet besonderer Vorschriften die Einstellungsbehörde.
Teil 2
Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung
Kapitel 1
Vorbereitungsdienst
§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist, Nachwuchskräfte für den höheren agrarwirtschaftlichen Dienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst soll das während des Hochschulstudiums erworbene Wissen fachlich vertiefen, die Berufskompetenz für die Agrarverwaltung vermitteln und für die Laufbahn befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
§ 5
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsleiter, Ausbilder, Ausbildungsplan
(1) Ausbildungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammer) als Landesbeauftragter.
(2) Im Einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). In Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde weist die Einstellungsbehörde die Referendare den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
(3) Ausbildungsleiter ist der für Bildung zuständige Abteilungsleiter der Landwirtschaftskammer. Dieser überwacht die Ausbildung und betreut die Referendare.
(4) Ausbilder ist der Leiter der Ausbildungsstelle oder ein von ihm beauftragter Beamter des höheren Dienstes; andere geeignete Ausbilder können mit Zustimmung des Ausbildungsleiters im Einzelfall beauftragt werden.
(5) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) einen Ausbildungsplan auf, in dem die einzelnen Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie Ausbildungsinhalte im Einzelnen zu bezeichnen sind. Der Ausbildungsplan ist mit den Referendaren zu besprechen. Der Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen in den Ausbildungsplan einzuarbeiten. Abweichungen vom Ausbildungsplan sind mit Zustimmung der Ausbildungsbehörde zulässig. Eine Ausfertigung des Ausbildungsplanes ist den Referendaren auszuhändigen.
§ 6
Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes,
Beendigung des Beamtenverhältnisses,
vorzeitige Entlassung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und umfasst die Ausbildung und die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung.
(2) Eine berufliche Tätigkeit nach Bestehen der für die Einstellung vorgeschriebenen Hochschulabschlussprüfung kann bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Zeiten mit Ausnahme eines Erholungsurlaubs, in denen keine Ausbildung stattfindet, werden nur insoweit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, als sie zusammen während der Ausbildung sechs Wochen nicht überschreiten. Dies trifft auch für Elternzeit entsprechend der Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370).
(4) Die Einstellungsbehörde entscheidet über Art und Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten (einschließlich Elternzeit) und bei Nichtzulassung zur Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung; bei Nichtbestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung entscheidet sie im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis der Referendare, die die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben oder deren Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, enden mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit der bestandenen oder endgültig nicht bestandenen Prüfung gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.
§ 7
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
I 9 Monate „Verwalten“ einschließlich Seminar (10 Wochen) und Arbeitsgemeinschaften
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer oder andere geeignete Dienststellen
II 6 Monate „Leiten und Steuern“ einschließlich Seminar (2 Wochen) und Arbeitsgemeinschaften
Zentrale der Landwirtschaftskammer, Landesamt oder andere geeignete Dienststellen
III 7 Monate „Beraten“ einschließlich Seminar (4 Wochen) und Arbeitsgemeinschaften
Beratungsdienststellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer oder andere geeignete Dienststellen
(2) Innerhalb des Ausbildungsabschnittes II erfolgt eine obligatorische Ausbildung am Landesamt. Diese soll einen Zeitraum von vier Wochen nicht unterschreiten.
(3) Der Ausbildung schließt sich ein zweimonatiger Prüfungszeitraum an.
§ 8
Ausbildungsveranstaltungen
Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen anordnen oder zulassen, die der Ausbildung förderlich sind. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.
§ 9
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Seminare werden von der Ausbildungsbehörde zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.
(2) Soweit die Ausbildung nicht an der Landwirtschaftskammer oder am Landesamt durchgeführt wird, müssen die gewählten Einrichtungen vom Ministerium anerkannt sein.
(3) In den Ausbildungsabschnitten sind die Referendare mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen ist praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
(4) Während der Ausbildung sind bei der Ausbildungsbehörde bezirksübergreifende Arbeitsgemeinschaften einzurichten. Die Referendare haben an den Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.
Der Leiter der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendare mit Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen. Sie sind anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Ihre Kenntnisse sollen vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.
(5) Während des Ausbildungsabschnitts I fertigt jeder Referendar sechs Entwürfe für Verwaltungsvorgänge in Form eines Berichts, einer fachlichen Stellungnahme oder eines anderen Verwaltungsschreibens an.
(6) Während des Ausbildungsabschnitts II fertigt jeder Referendar zwei Berichte zu Vorgängen der Mitarbeiterführung und zwei Berichte zur Haushaltsführung und zum Controlling, plant zwei Moderationen und eine Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit und führt sie durch.
(7) Während des Ausbildungsabschnitts III sind als Pflichtaufgaben eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme sowie zwei Beratungsfälle zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.
(8) Die Pflichtarbeiten nach den Absätzen 5, 6 und 7 sind von den Ausbildern bei der Gesamtbeurteilung nach § 10 zu berücksichtigen.
§ 10
Beurteilung
(1) Gegen Ende jedes Ausbildungsabschnittes ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle auf Vorschlag des Ausbilders eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen, dem Referendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Beurteilung entfällt, wenn die Ausbildungszeit weniger als vier Wochen dauert. Die Beurteilung muss mit einer der in § 14 Absatz 1 genannten Noten abschließen. Die mit dem Sichtvermerk des Referendars und der Ausbildungsleitung versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(2) Wird in einem Ausbildungsabschnitt die Ausbildung an mehreren Ausbildungsstellen abgeleistet, stimmen sich die Ausbilder dieser Ausbildungsstellen ab und geben eine gemeinsame Beurteilung ab. Die Koordinierung dieser Abstimmung nimmt die am Ende des Ausbildungsabschnittes liegende Ausbildungsstelle wahr, soweit sie nach Absatz 1 zur Abgabe einer Beurteilung verpflichtet ist.
(3) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 6 Absatz 2) erstreckt sich die Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.
§ 11
Meldung zur Laufbahnprüfung, abschließende Beurteilung
Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendare spätestens vier Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes schriftlich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Laufbahnprüfung an. Sie erstellt vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes eine abschließende Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und legt diese zusammen mit der Ausbildungsakte spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Einstellungsbehörde vor. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 14 Absatz 1 ab.
Kapitel 2
Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung
§ 12
Zweck der Prüfung
Die Große Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse die Befähigung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes in der Agrarverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen besitzt.
§ 13
Prüfungsausschuss
(1) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung wird vor einem beim Landesamt gebildeten Prüfungsausschuss abgelegt. Das Ministerium beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer beim für Landwirtschaft zuständigen Ministerium beschäftigten Person mit der Befähigung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses,
2. zwei Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten mit der Befähigung zum Richteramt,
3. einer verantwortlichen Führungsperson der für Bildung zuständigen Abteilung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und
4. zwei in der Agrarverwaltung tätigen Führungspersonen des höheren Dienstes.
(3) Für einzelne Prüfungen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses weitere Mitglieder als Fachprüfer berufen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Das gilt auch für andere mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betraute Personen. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(5) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht, die Anwesenheit gestatten. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein.
(6) Das Landesamt führt die laufenden Geschäfte des Prüfungssauschusses und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Prüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssauschusses stellt das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Prüfung fest und händigt das Prüfungszeugnis aus.
§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die während der Prüfungen nach § 15 zu erbringenden Leistungen werden mit folgenden Punkten und Noten bewertet:
15 – 14 Punkte = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 – 11 Punkte = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 – 8 Punkte = befriedigend = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
7 – 5 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 – 2 Punkte = mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 – 0 Punkte = ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Soweit aus den Punkten für einzelne Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Durchschnitts- oder Gesamtpunktzahlen gebildet werden, entsprechen ihm folgende Notenbezeichnungen:
15,0 bis 13,6 = sehr gut
13,5 bis 10,6 = gut
10,5 bis 7,5 = befriedigend
7,5 bis 4,6 = ausreichend
4,5 bis 1,6 = mangelhaft
1,5 bis 0 = ungenügend.
Bei diesen Gesamtpunktzahlen wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 15
Inhalt der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit (Hausarbeit), zwei Aufsichtsarbeiten und einer nachfolgenden mündlichen Prüfung.
§ 16
Hausarbeit
(1) Die Hausarbeit haben die Referendare vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts III anzufertigen und binnen vier Wochen nach Erhalt der Aufgabe in Maschinenschrift dem Leiter ihrer Ausbildungsstelle abzuliefern. Der Nachweis für die fristgerechte Ablieferung der Hausarbeit wird durch Eingangsvermerk oder bei Übersendung durch die Post durch das Datum des Poststempels erbracht. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes kann die Frist bis zu zwei Wochen verlängert werden. Der Referendar hat in diesem Falle unverzüglich einen Antrag über den Leiter ihrer Ausbildungsstelle, der dazu Stellung nimmt, an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Dauer von Hinderungsgründen ist dem Referendar ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen.
(2) Die Aufgabe für die Hausarbeit ist aus zwei Vorschlägen von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auszuwählen, die von den Referendaren im Benehmen mit dem Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III rechtzeitig einzureichen sind. Ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu stellen, wird diese aus zwei entsprechend neu vorzuschlagenden Aufgaben ausgewählt. Eine den Referendaren bereits einmal gestellte Aufgabe darf dabei nicht erneut vorgeschlagen werden.
(3) Die Referendare haben schriftlich zu versichern, dass sie die Hausarbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinne nach entnommen worden sind, unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht haben.
§ 17
Beurteilung der Hausarbeit
(1) Die Hausarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt für die einzelnen Hausarbeiten die Erst- und Zweitgutachter und den Termin für die Vorlage der Bewertungen.
(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorbeurteilungen; dabei können Gutachter zur Beratung zugezogen werden.
(3) Vor der Bewertung der Hausarbeit kann der Leiter der Ausbildungsstelle des Ausbildungsabschnitts III oder ein von ihm benannter Dienstangehöriger der Ausbildungsstelle aufgefordert werden, eine fachliche Stellungnahme ohne Benotung abzugeben, die dem Erst- und Zweitgutachter zusammen mit der Hausarbeit zugeleitet wird.
(4) Liefert ein Referendar die Hausarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht ab, so wird sie mit Null Punkten bewertet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob ein triftiger Grund vorliegt.
§ 18
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind aus den Bereichen
1. Allgemeines Verwaltungsrecht sowie Agrar/Umweltrecht oder Lebensmittelrecht,
2. Agrarpolitik, Umweltfragen, Verbraucherfragen, Beratung, berufliche Weiterbildung
an zwei möglichst aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht einer oder eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes anzufertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung. Es werden je Bereich zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aus Vorschlägen der Ausbildungsbehörde aus. Es bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel sowie Termin und Ort für die Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendare zu öffnen sind.
(3) Die Aufsicht vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und die Kennzahl der Referendare. Sie fertigt eine Sitzordnung mit Angabe der Kennzahlen und eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten, die Sitzordnung und die Niederschrift hat die Aufsicht in einem Umschlag zu verschließen und diesen dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer von ihm beauftragten Person zuzustellen. Die Liste der Kennzahlen ist bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder einer ihm bestimmten Person des öffentlichen Dienstes unter Verschluss zu halten.
§ 19
Beurteilung der Aufsichtsarbeiten
Die Aufsichtsarbeiten sind von einem Erstprüfer und von einem Zweitprüfer in der von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Schließt es sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer und die Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 18 Absatz 3) aufzuheben.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich eingeladen.
(2) Der Ausbildungsschwerpunkt „Verwalten“ wird in einem 30 Minuten dauernden Gespräch zum Prüfungsgebiet „Allgemeines Verwaltungsrecht und Agrar- / Umweltrecht oder Lebensmittelrecht“ geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Leiten und Steuern“ wird einem 30 Minuten dauernden Gespräch geprüft. Der Ausbildungsschwerpunkt „Beraten“ wird als 10 Minuten dauernder Kurzvortrag über eine Beratungsaufgabe mit anschließendem 30 Minuten dauerndem Kolloquium geprüft. Es werden 90 Minuten Vorbereitungszeit gewährt. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist. Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die mündliche Prüfung. Es hat darauf hinzuwirken, dass die Referendare in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind vom Prüfungsausschuss mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.
§ 21
Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtleistung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung fest, indem die in der Beurteilung der Ausbildung nach § 11 erreichten Punkte dreifach, die in der Hausarbeit erreichten Punkte zweifach, die in den Klausuren erreichten Punkte einfach und in den mündlichen Prüfungen erreichten Punkte jeweils einfach gewichtet und auf Grund der erreichten Durchschnittspunkte eine Note nach § 14 Absatz 1 festgesetzt wird. Dezimalwerte werden bis eine Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
(2) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
(3) Die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit und beide Aufsichtsarbeiten oder jede der Prüfungen nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 5 Punkten oder die Staatsprüfung insgesamt nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Referendaren das Ergebnis der Prüfung mit.
§ 22
Beurkundung des Prüfungsherganges,
Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
1. die Gegenstände der Prüfungen, Angaben über die Leistungen und die erzielten Punkte,
2. die Errechnung des Ergebnisses der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung.
Die Niederschrift fertigt das vorsitzende Mitglied oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie ist von dem vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Ergebnis der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich festgestellt.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, deren Bewertungen (Punkte) mit Begründung durch die Erst- und Zweitgutachter und gegebenenfalls die Entscheidungen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses, eine Stellungnahme zur Hausarbeit und die Niederschrift über die Prüfungen, sind zu einer Prüfungsakte des Referendars zu vereinigen.
(3) Die Referendare haben das Recht, auf Antrag ihre vollständigen Prüfungsakten einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann.
§ 23
Prüfungszeugnis, Bescheinigung
(1) Nach Bestehen der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt. Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Prüfungsbescheinigung. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung ist zu den Prüfungsakten und den Personalakten zu nehmen.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin/Assessor der Agrarwirtschaft“ zu führen.
§ 24
Wiederholung der Großen Agrarwirtschaftlichen Staatsprüfung
Wer die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Bei der Wiederholung ist eine mit mindestens ,,ausreichend“ bewertete Hausarbeit anzurechnen. Ist die Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens ,,ausreichend“ bewertet, ist die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 25
Rücktritt, Nichterscheinen,
Abbruch der Prüfung
(1) Wer ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses ganz oder teilweise von einer Prüfung nach den §§ 18 und 20 zurücktritt, zu einer dieser Prüfungen nicht erscheint oder diese abbricht, hat die jeweilige Prüfung nicht bestanden.
(2) Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, das Nichterscheinen oder den Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, so gelten diese als nicht angesetzt. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere Krankheit, erteilt werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 26
Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
Bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses über die Folgen. Nach dem Grad der Verfehlung kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung zugelassen oder die betreffende Prüfungsleistung mit Null Punkten bewertet werden. Im Falle eines besonders schwerwiegenden Täuschungsversuchs oder Verstoßes gegen die Ordnung kann die Große Agrarwirtschaftliche Staatsprüfung für nicht oder endgültig nicht bestanden erklärt werden.
§ 27
Prüfungserleichterungen
Die Prüfung ist für schwerbehinderte Menschen im Verfahrensablauf im notwendigen Umfang zu erleichtern. Körperbehinderten sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden. Über den Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28
Übergangsvorschrift
(1) Referendare, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Ausbildung oder Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1986 befinden, beenden diese nach den Vorschriften der genannten Verordnung.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Ausbildungsabschnitte aus objektiven Gründen nicht mehr absolviert werden können.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren agrarwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an Berufskollegs der agrarwirtschaftlichen Fachrichtung im Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1986 (GV. NRW. S. 329) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 30. September 2016 außer Kraft.
Düsseldorf, den 17. Juni 2011
Der
Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV.
NRW. 2011 S. 292