Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 14 vom 11.7.2011 Seite 299 bis 310

Zehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage17d
Anlage24b
Anlage26c
Anlage3
 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 27. Juni 2011

Auf Grund des § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), wird verordnet:

Artikel 1

Die Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), wird wie folgt geändert:

1. § 75c wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend.“

b) In Satz 2 wird der Buchstabe „d“ nach der Zahl „17“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.

2. § 75d wird wie folgt geändert:

a) In den Regelungen zu § 61 Absatz 3 werden nach den Wörtern „gewählte Bewerber“ die Wörter „oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 und 4 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern“ eingefügt.

b) Nach den Regelungen zu § 61 Absatz 3 wird folgende Regelung eingefügt:

„§ 63 mit der Maßgabe,

dass im Falle einer Stichwahl auch der -gegebenenfalls gemäß § 46c Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes von der Aufsichtsbehörde festgesetzte- Termin und die daran beteiligten Bewerber bekannt gemacht werden.“

3. In § 75e Absatz 2 Satz 1 wird der Buchstabe „e“ nach der Zahl „17“ durch den Buchstaben „f“ ersetzt.

4. In § 79 Absatz 4 wird der Text in der 1. Klammer wie folgt gefasst:

„(Anlagen 17a bis 17f)“.

5. Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Text zu Anlage 17c wird folgender Text eingefügt:

Anlage 17d

Zu § 75c

Stimmzettel - Stichwahl des (Ober-) Bürgermeisters und des Landrats“.

b) Die bisherige Bezeichnung der „Anlagen 17d und 17e“ wird durch die Bezeichnung „Anlagen 17e und 17f“ ersetzt.

6. In Anlage 2 wird in der Überschrift nach dem Wort „Uhr“ ein Komma und folgender Text angefügt:

„und zur etwaigen Stichwahl des Ober-/Bürgermeisters/der Ober-/Bürgermeisterin - des Landrats/der Landrätin * am Sonntag, dem………, von….. bis……..Uhr.*

7. Die Anlagen 3, 24b und 26c werden durch die nachfolgende Anlagen 3, 24b und 26c ersetzt.

8. Die Anlage 17d wird durch die nachfolgende neue Anlage 17d ersetzt. Die bisherigen Anlagen 17d und 17e werden die Anlagen 17e und 17f.

9. Anlage 17f neu Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Abwahl“ werden ein Längsstrich und die Wörter „die Zulässigkeit des Antrags der wahlberechtigten Bürger/innen für die Abwahl*“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „beantragt“ wird ein Längsstrich und das Wort „festgestellt*“ angefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Juni 2011

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2011 S. 300