Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

2035
2251

Gesetz zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

 

 

Vom 5. Juli 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes

2035

Artikel 1

 

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

 

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

 

1.

a) In der Inhaltsübersicht wird im achten Kapitel die Angabe „62 bis 65“ durch die Angabe „62 bis 65 a“ und im zehnten Kapitel, fünfter Abschnitt die Angabe „104 und 105“ durch die Angabe „104 bis 105 b“ ersetzt.

b) In der Inhaltsübersicht, in der Überschrift vor § 85, in § 86, in § 87 Absatz 2 Satz 1 und 2, in § 88 Absatz 1 und Absatz 2 (2 x), in § 89 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, in § 91 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und in § 92 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

c) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift vor § 93 wird jeweils vor dem Wort „Staatsanwälte“ die Angabe „Staatsanwältinnen,“ eingefügt.

d) In der Inhaltsübersicht, in der Überschrift vor § 95, in § 95, in § 96 Absatz 1 und Absatz 2, in § 97 Absatz 1 (2 x) und Absatz 2 und Absatz 3, in § 98 (2 x), in § 100 Absatz 1 (2 x) und Absatz 3 Satz 2, in § 101 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, in § 102 Absatz 1 Satz 1 (2 x) und Absatz 2 (2 x) und Absatz 4 werden jeweils vor dem Wort „Referendare“ die Wörter „Referendarinnen und“ eingefügt.

e) In der Inhaltsübersicht und in der Überschrift vor § 107 werden vor dem Wort „Schlussvorschriften“ jeweils die Wörter „Sonder- und“ eingefügt.

 

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Dienststelle und die Personalvertretung in der Dienststelle haben jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.“

 

b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Leiters der Dienststelle oder seines Vertreters“ durch die Wörter „der Dienststelle“ ersetzt.

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

„(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Richterinnen und Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamtin oder Beamter gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

 

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“

 

b) Absatz 4 Buchstabe a bis d erhält folgende Fassung:

„a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte mit einem Lehrumfang unter vier Lehrveranstaltungsstunden, studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen,

b) Professorinnen und Professoren an der Sozialakademie,

c) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,

d) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten,“

 

5. § 6 erhält folgende Fassung:

㤠6

Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.“

 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine oder einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehende Beschäftigte oder stehenden Beschäftigten (Auszubildende oder Auszubildenden), die oder der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der oder dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Verlangt eine oder ein in Absatz 2 genannte Auszubildende oder genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber ihre oder seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“

 

7. In § 8 Absatz 4 Satz 2, in § 43 Absatz 2 Satz 2, in § 61 Absatz 4 Satz 1 und in § 65 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Dienststellenleiter“ durch die Wörter „die Dienststelle“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

 

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 und Satz 2 wie folgt gefasst:

„Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amts vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist.“

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 105 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler, für die Universitätsklinik die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor.“

 

9. In § 9 Absatz 3, in § 17 Absatz 2 Satz 1, in § 18 Satz 1, in § 19, in § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, in § 22 Absatz 1, in § 30 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1, in § 31 Absatz 1 Satz 3, in § 37 Absatz 2 Satz 1, in § 40 Absatz 1 Satz 2, in § 46 Absatz 2, in § 49 Satz 1 und 2, in § 50 Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2, in § 64 Nummer 5, in § 66 Absatz 5 Satz 1 und Satz 3 und Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 und in § 77 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter „der Leiter der Dienststelle“ durch die Wörter „die Dienststelle“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

 

10. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 85, 86)“ gestrichen und die Angabe „§ 78 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 78 Absatz 2 bis 4 und 6“ ersetzt.

 

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist oder im Wege einer Zuweisung oder Personalgestellung Dienst- oder Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung, die Zuweisung oder die Personalgestellung länger als sechs Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt tritt, außer im Falle der Gestellung, der Verlust des Wahlrechts bei der bisherigen Dienststelle ein.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen sind bei der Dienststelle wahlberechtigt, der sie angehören. Beamtinnen und Beamte in der Schulaufsicht bei den Schulämtern sowie im Landesdienst beschäftigtes Verwaltungspersonal an Schulen sind zu dem bei der jeweiligen Bezirksregierung gebildeten Bezirkspersonalrat der allgemeinen Verwaltung wahlberechtigt.“

 

12. In § 11 Absatz 3 werden vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

13. In § 12 werden vor den Wörtern „der Beschäftigte“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

14. In § 14 Absatz 3 (6 x) und 5, in § 15 Absatz 2 Satz 2, in § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4, in § 23 Absatz 2 Satz 3, in § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 (2 x), in § 26 Absatz 3 Halbsatz 2, in § 30 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, in § 34 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 2, in § 35 Absatz 1 Satz 1 und in § 50 Absatz 5 werden die Wörter „der Vertreter“ durch die Wörter „das Mitglied“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

15. In § 14 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „jeder“ die Wörter „jede oder“ eingefügt.

16. In § 16 Absatz 6 Satz 2 und in § 65 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Bewerber“ oder „Bewerbern“ jeweils die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.

 

17. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 8 wird das Wort „Jeder“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „ihrem Beauftragten“ durch die Wörter „einer von ihr beauftragten Person“ ersetzt.

 

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen von ihnen als Vorsitzenden“ durch die Wörter „eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „einen Versammlungsleiter“ durch die Wörter „eine Person als Versammlungsleitung“ ersetzt.

 

19. In § 20 Absatz 2 Satz 2, in § 35 Absatz 2 Satz 1 und in § 49 Satz 1 (2 x) werden jeweils die Wörter „ein Beauftragter“ durch die Wörter „eine beauftragte Person“ ersetzt.

20. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kein Wahlberechtigter“ durch die Wörter „keine wahlberechtigte Person“ ersetzt und in Satz 3 vor dem Wort „Wahlbewerber“ werden die Wörter „Wahlbewerberinnen und“ eingefügt.

21. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „der Vorsitzende“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

 

22. § 25 Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Dienststelle kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.“

 

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „der Gewählte“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine Abordnung oder“ gestrichen.

 

24. § 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines gegen sie oder ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.“

 

25. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „tritt“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

 

26. § 29 wird wie folgt gefasst:

㤠29

(1) Der Personalrat wählt aus seiner Mitte die vorsitzende Person und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die vorsitzende Person.

 

(2) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.“

 

27. In § 30 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3, in § 37 Absatz 1 Satz 2, in § 45 Absatz 1 Satz 2, in § 57 Absatz 1 Satz 1 und in § 59 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vorsitzender“ durch die Wörter „die vorsitzende Person“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

 

28. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 (2 x) wird jeweils das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.

 

29. In § 34 Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die in § 72 Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten gelten auch dann als gemeinsame Angelegenheiten, wenn sie nur einzelne Beschäftigte betreffen.“

 

30. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort „jeder“ die Wörter „jede Teilnehmerin und“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

 

31. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle“ durch „Benehmen mit der Dienststelle“ ersetzt.

 

32. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Leiter der Dienststelle“ durch die Wörter „die Dienststelle“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei ist zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört, unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „199“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Leiter der“ gestrichen.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

 

dd) Satz 4 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

„Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

200 bis 500 Beschäftigten ein Mitglied,

501 bis 900 Beschäftigten zwei Mitglieder,

901 bis 1 500 Beschäftigten drei Mitglieder,

1 501 bis 2 000 Beschäftigten vier Mitglieder,

2 001 bis 3 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,

3 001 bis 4 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,

4 001 bis 5 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,

5 001 bis 6 000 Beschäftigten acht Mitglieder,

6 001 bis 7 000 Beschäftigten neun Mitglieder,

7 001 bis 8 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,

8 001 bis 9 000 Beschäftigten elf Mitglieder,

9 001 bis 10 000 Beschäftigten zwölf Mitglieder.“

 

ee) Die Sätze 5 bis 7 werden Sätze 4 bis 6.

 

ff) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:

„Von den Sätzen 3 und 4 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststelle abgewichen werden.“

 

c) In Absatz 6 werden vor den Wörtern „ein Beamter“ die Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt.

 

33. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Versetzung, Abordnung, Umsetzung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Zuweisung oder Gestellung darf gegen den Willen des Mitglieds des Personalrats nur erfolgen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist, und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt.“

 

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer Beteiligte oder Beteiligter.“

 

34. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Teilung einer Dienststelle oder durch“ gestrichen.

 

b) Folgender neuer Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Wird eine Dienststelle geteilt, umgewandelt oder aufgelöst, so bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 erfüllen und nicht in eine Dienststelle eingegliedert werden, in der ein Personalrat besteht (Übergangsmandat). Absatz 4 gilt entsprechend. Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch sechs Monate nach der Teilung. Ist eine Dienststelle betroffen, in der eine Stufenvertretung besteht, gelten Satz 1 bis 3 entsprechend.“

 

35. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Angabe „gemäß § 46 Abs. 1“ gestrichen und in Satz 3 werden vor dem Wort „Teilnehmern“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

36. § 49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An Versammlungen, die auf Antrag der Dienststelle einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen.“

 

37. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „42 Abs.1 bis 3 und 5“ durch die Angabe „42 Absatz 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.

 

b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„In begründeten Fällen kann im Einvernehmen zwischen Dienststelle und Stufenvertretung von Satz 2 abgewichen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Stufenvertretung zu gewährleisten.“

 

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

37a. § 52 erhält folgende Fassung:

㤠52

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW nehmen die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.“

 

38. In § 55 Absatz 1 und 2 werden vor dem Wort „Beamtenanwärter“ die Wörter „Beamtenanwärterinnen und“ sowie vor dem Wort „Praktikanten“ die Wörter „Praktikantinnen und“ eingefügt.

 

39. In § 56 wird die Angabe „301 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern,“ durch die Angabe „301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten aus dreizehn Mitgliedern,“ ersetzt.

 

40. In § 57 Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.“

 

40a. In § 61 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) An der Auswahl der ausbildenden Personen, soweit eigene Ausbildungsbezirke in den Dienststellen existieren, und an der Auswahl der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nimmt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teil. Hierzu ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung frühzeitig und fortlaufend zu informieren.“

 

41. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

„Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Personalrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung, sofern kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a besteht.“

 

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

c) In Satz 1 und dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Der Leiter der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

 

42. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Maßnahmen, die der Dienststelle, ihren Angehörigen oder im Rahmen der Aufgabenerledigung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen, zu beantragen,“

 

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern,“

 

c) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

d) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt:

„11. Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, anzuregen.“

 

43. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. An Arbeitsgruppen, die der Vorbereitung derartiger Entscheidungen dienen, kann der Personalrat beratend teilnehmen.“

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zusätzlich teilnehmen, wenn zu den Gesprächen Beschäftigte im Sinne des § 55 Absatz 1 eingeladen sind.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von den von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt und in Satz 1, 2 und 3 jeweils vor den Wörtern „des Beschäftigten“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

 

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

„Das Gleiche gilt für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung soweit es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten der von ihr vertretenen Beschäftigten geht.“

 

44. Folgender neuer § 65 a wird eingefügt:

§ 65 a

(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll auf Antrag des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.

 

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten - soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden - sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

 

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere

1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle,

2. Veränderungen der Produktpläne,

3. beabsichtigte Investitionen,

4. beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten,

5. Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle,

6. Rationalisierungsvorhaben,

7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden,

8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,

9. Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen,

10. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen,

11. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit,

12. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können.

 

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.

 

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

 

(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die Dienststelle teilzunehmen. Sie kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.“

 

45. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird.“

 

b) Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; der Personalrat kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den Fällen des § 35 verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.

 

(3) Sofern der Personalrat beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder Satz 4 der Dienststelle mitzuteilen; in diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen zu erörtern; die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Dienststelle und dem Personalrat verlängert werden. In dringenden Fällen kann die Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. Soweit anstelle der Dienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ oder ein von diesem bestimmter Ausschuss über eine beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden hat, ist der Personalrat so rechtzeitig zu unterrichten, dass seine Stellungnahme bei der Entscheidung von dem zuständigen Organ oder Ausschuss berücksichtigt werden kann. Die vorsitzende Person der zuständigen Personalvertretung und ein Mitglied der betreffenden Gruppe sind berechtigt, an den Sitzungen des verfassungsmäßig zuständigen obersten Organs oder des von ihm bestimmten Ausschusses mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung der Personalvertretung darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind der Personalvertretung rechtzeitig bekannt zu geben.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter der Dienststelle“ gestrichen.

 

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung über seinen Vorschlag ist dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen.“

 

cc) In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter „der Leiter der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

dd) In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Angaben „Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 und die Sätze 6 und 7“ durch die Angaben „Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 und Satz 2 und 3“ ersetzt.

 

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ und die Wörter „sechs Arbeitstagen“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „sechs Arbeitstagen“ durch die Wörter „zwei Wochen“ und die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

 

e) In Absatz 6 werden die Wörter „der Leiter der obersten Landesbehörde“ durch die Wörter „die oberste Landesbehörde“ und die Wörter „der Leiter der Dienststelle“ durch die Wörter „die Dienststelle“ ersetzt.

 

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in Buchstabe a und Buchstabe b die Wörter „dem Leiter“ gestrichen und die Wörter „auf Antrag des Leiters“ durch die Wörter „auf Antrag der Dienststelle“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Leiter der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 72 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 Nrn. 2, 6, 11, 12, 14 bis 17“ durch die Angabe „§ 72 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 6, 11, 12, 14 bis 17, 19 bis 22 und des § 74 Absatz 1“ ersetzt.

 

dd) Sätze 4 bis 6 werden durch folgende Sätze 4 bis 9 ersetzt:

„Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses auf dem Dienstweg die nach § 68 zuständige Stelle anrufen. Den beteiligten Personalräten ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann eine Frist gesetzt werden. Die nach § 68 zuständige Stelle stellt fest, ob der Beschluss der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung ist zu begründen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es beim Beschluss der Einigungsstelle. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich zu informieren.“

 

g) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ und die Angabe „2, 5 und 7“ durch die Angabe „2, 3, 5 und 7“ersetzt.

 

46. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde wird für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt; sie müssen Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Vorsitzenden“ durch die Wörter „Der vorsitzenden Person“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Beisitzer“ die Wörter “Beisitzerinnen und“ eingefügt.

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.“

 

d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Beteiligten ist die Anwesenheit nur bei der Verhandlung zu gestatten; sachverständigen Personen kann die Teilnahme gestattet werden.“

 

e) In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern „eines Beteiligten“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.

 

f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des § 94 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Absatz 1 Nummer 3 und des § 94 b Absatz 1" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Satz 3 wird Satz 2.

dd) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „§ 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 94 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 94 Absatz 1 Nummer 3 und § 94 b Absatz 1“ ersetzt und nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Satz 1“, das Semikolon und der letzte Halbsatz gestrichen.

 

47. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei Beschäftigten des Landes die Landesregierung,“

 

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des Landtags tritt an die Stelle der Landesregierung die Präsidentin oder der Präsident des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium, im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs und im Bereich des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.“

 

48. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 10“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 7 bis 9“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zehn Arbeitstagen“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter“ gestrichen.

cc) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 9“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 6“ ersetzt.

 

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Arbeitstagen“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt und in Satz 3 die Wörter „dem Leiter“ gestrichen.

 

49. In § 70 Absatz 4 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.

 

50. § 71 erhält folgende Fassung:

㤠71

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

 

(2) Wird eine Maßnahme, der der Personalrat zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese den Personalrat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.“

 

51. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 70 und § 71 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen,“.

 

bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Beförderung, Zulassung zum Aufstieg, Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt,“.

 

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Tätigkeit,“ werden die Wörter „Stufenzuordnung und Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit gemäß Entgeltgrundsätzen, Bestimmung der Fallgruppen innerhalb einer Entgeltgruppe, wesentliche Änderung von Arbeitsverträgen,“ eingefügt.

 

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Versetzung zu einer anderen Dienststelle,“ werden die Wörter „Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten,“ eingefügt.

 

ee) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. Abordnung, Zuweisung von Beamtinnen und Beamten gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes, Zuweisung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften, für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihrer Aufhebung,“.

 

ff) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 bis 9 eingefügt:

„7. Kürzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe,

8. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, auf Probe oder Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht selbst beantragt wurde,

9. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit, wenn die Maßnahme nicht selbst beantragt wurde,“.

 

gg) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 10 bis 13.

hh) In der neuen Nummer 10 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ und vor dem Wort „Arbeitnehmer“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ eingefügt.

 

ii) Die neue Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67 oder §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,“.

 

jj) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:

„14. Ablehnung eines Antrags auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes außerhalb der Dienststelle.“

 

b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Satz 1 gilt für die in § 8 Absatz 1 bis 3 und § 11 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Beschäftigten und für Dozentinnen und Dozenten gemäß § 20 Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst nur, wenn sie es beantragen; er gilt nicht

1. für die in § 37 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten,

2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts, für Stellen der Abteilungsleitung der Generalstaatsanwaltschaften sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts vergleichbares Entgelt erhalten,

3. für überwiegend und unmittelbar künstlerisch tätige Beschäftigte an Theatern, die unter den Geltungsbereich des Normalvertrages (NV) Bühne fallen,

4. für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte,

5. für Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Betrieben in den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.“

 

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei

1. Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen,

2. Einführung, Anwendung und Erweiterung technischer Einrichtungen, es sei denn, dass deren Eignung zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten ausgeschlossen ist,

3. Einführung grundlegend neuer, wesentlicher Änderung und wesentlicher Ausweitung von Arbeitsmethoden,

4. Maßnahmen, die die Hebung der Arbeitsleistung oder Erleichterungen des Arbeitsablaufs zur Folge haben sowie Maßnahmen der Änderung der Arbeitsorganisation,

5. Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,

6. Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle.“

 

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort „Wochentage,“ werden die Wörter „Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit,“ eingefügt.

 

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Hinter dem Wort „sind,“ werden die Wörter „sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit,“ eingefügt.

 

cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „dem Leiter“ werden gestrichen und nach dem Wort „und“ werden die Wörter „der oder“ eingefügt.

 

dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Geldfaktoren,“ werden die Wörter „sowie entsprechende Regelungen für Beamtinnen und Beamte,“ eingefügt.

 

ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und Vertrauens- und Betriebsärzten sowie Sicherheitsfachkräften und Bestellung der oder des Datenschutzbeauftragten,“

 

ff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art,“

 

gg) In Nummer 11 werden nach dem Wort „gegen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt.

 

hh) In Nummer 13 wird das Wort „Arbeitnehmer“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

 

ii) In Nummer 16 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.

 

jj) In Nummer 18 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

kk) Folgende neue Nummern 19 bis 22 werden angefügt:

„19. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

20. Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen,

21. Aufstellung von Grundsätzen zu Arbeitszeitmodellen und erstmalige Einführung grundlegend neuer Formen der Arbeitsorganisation,

22. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform (Privatisierung).“

 

e) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der oder“ und vor dem Wort „dieser“ die Wörter „diese oder“ eingefügt.

 

52. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. Stellenausschreibungen, soweit die Personalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegen kann,“

b) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Auflösung“ das Wort „Errichtung,“ eingefügt.

 

c) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt:

„4. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

5. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte,“.

 

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und erhält folgende Fassung:

„6. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.“

 

e) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 und 8 angefügt:

„7. Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,

8. grundlegenden Änderungen von Arbeitsabläufen bei Wirtschaftsbetrieben.“

 

53. § 74 wird wie folgt neu gefasst:

㤠74

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber. § 72 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(2) Der Personalrat ist vor Abmahnungen, bei Kündigungen in der Probezeit, bei außerordentlichen Kündigungen, bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen und bei Mitteilungen an Auszubildende darüber, dass deren Einstellung nach beendeter Ausbildung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Hierbei sind die Gründe, auf die sich die beabsichtigte Abmahnung oder Kündigung stützen soll, vollständig anzugeben.

 

(3) Eine ohne Beteiligung des Personalrates ausgesprochene Kündigung oder ein ohne Beteiligung des Personalrates geschlossener Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ist unwirksam.

 

(4) Der Personalrat kann vor einer Stellungnahme die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme oder Vereinbarung, hat er der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer eine Abschrift seiner Stellungnahme zuzuleiten.

 

(5) Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung nicht zu, gilt § 66 Absatz 2 und 3 sinngemäß. Das weitere Verfahren regelt sich nach § 66 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 und 2.

 

(6) Hat der Personalrat gegen eine beabsichtigte Kündigung in der Probezeit oder gegen eine außerordentliche Kündigung Einwendungen, gibt er diese binnen drei Arbeitstagen der Dienststelle schriftlich zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(7) Will der Personalrat gegen einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag Einwände erheben, gibt er diese binnen einer Woche schriftlich der Dienststelle zur Kenntnis. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(8) Bei Initiativanträgen des Personalrats gilt § 66 Absatz 4 und 6 entsprechend.“

 

54. § 75 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. der Vorbereitung der Entwürfe von Stellenplänen, Bewertungsplänen und Stellenbesetzungsplänen,“

 

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit,“

 

c) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:

„5. der wesentlichen Änderung oder Verlagerung von Arbeitsplätzen.“

 

55. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Satz 2 nach dem Wort „beteiligen“ ein Punkt eingefügt.

 

b) Absatz 3 wird wie gefolgt gefasst:

„(3) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht, ist an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Personalrat. Sofern in den Fällen des § 66 Absatz 5 oder des § 69 Absatz 3 eine Stufenvertretung zu beteiligen ist und diese nicht besteht, ist an ihrer Stelle die Personalvertretung bei der nächstniedrigeren Dienststelle zu beteiligen.“

 

c) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden können eine Arbeitsgemeinschaft bilden.“

 

56. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In § 79 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „einen“ die Wörter „eine Rechtsanwältin oder“ eingefügt.

 

b) In § 79 Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

 

c) In § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Beschlussverfahren kann auf die Unterlassung oder Durchführung einer Handlung oder Maßnahme gerichtet sein. § 23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt entsprechend. Für einstweilige Verfügungen gilt § 85 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Die Zwangsvollstreckung findet nach § 85 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz statt.“

 

57. § 80 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Sie werden durch die Landesregierung oder eine von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

1. der unter den genannten Beschäftigten vertretenen gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen und

2. der obersten Landesbehörden

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

 

(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, von denen je eine oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen worden ist.“

 

58. In § 82 werden hinter den Wörtern „und Personalangelegenheiten der Polizei“ die Wörter „und die Deutsche Hochschule der Polizei“ angefügt.

 

59. § 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Polizeivollzugsbeamte“ die Wörter „Polizeivollzugsbeamtinnen und“ eingefügt.

b) Absatz 2 bis 4 werden aufgehoben.

 

c) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort „Kommissaranwärter“ werden die Wörter „Kommissaranwärterinnen und“ eingefügt.

bb) Die Zahl „8“ wird durch die Zahl „11“ ersetzt.

 

60. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Lehrer“ wird durch das Wort „Lehrkräfte“ und die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.

 

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Für die nach dem Schulgesetz NRW gebildeten Lehrerräte gelten in den Fällen des § 69 Absatz 3 Schulgesetz NRW die §§ 7 Absatz 1, 33, 37, 62 bis 77 und 85 Absatz 4 entsprechend.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „noch ein anderer den Hauptpersonalräten benannter Vertreter mit Entscheidungsbefugnis.“ durch die Wörter „noch eine andere den Hauptpersonalräten benannte Person mit Entscheidungsbefugnis.“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 und 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt und die Angabe „SchulG“ durch die Wörter „Schulgesetz NRW“ ersetzt.

 

d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Leiter der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

 

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „300“ durch die Zahl „199“ ersetzt.

 

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag kann die Dienststelle in den Fällen des § 42 Absatz 2 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wegen der Teilnahme an Personalratssitzungen und der Erledigung der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufgaben eine dem durchschnittlichen Zeitaufwand entsprechende Ermäßigung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligen.“

 

61. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

 

62. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Schulleiter“ die Wörter „Schulleiterinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

ee) Im neuen Satz 4 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.

bb) In Satz 1, 2 und 3 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden vor dem Wort „Ausbilder“ die Wörter „Ausbilderinnen und“ eingefügt.

 

63. § 91 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Arbeitstage“ durch die Wörter „vier Wochen“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Schuljahres“ durch das Wort „Schulhalbjahres“ ersetzt.

 

64. In § 92 Satz 3 wird das Wort „Voraussichtlich“ durch das Wort „voraussichtlich“ ersetzt.

 

65. In § 93 werden vor dem Wort „Staatsanwälte“ die Wörter „Staatsanwältinnen und“ eingefügt.

 

66. § 94 erhält folgende Fassung:

㤠94

(1) Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar

1. bei den Staatsanwaltschaften Personalräte,

2. bei den Generalstaatsanwaltschaften Personalräte und Bezirkspersonalräte,

3. beim Justizministerium ein Hauptpersonalrat.

 

(2) Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind nur zu diesen Personalvertretungen wahlberechtigt.“

 

67. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Bezirkspersonalrat wird für jeweils bis zu 150 Referendarinnen und Referendare, für die das Landgericht zur Stammdienststelle bestimmt ist, eine Referendarin oder ein Referendar gewählt. Wählbar sind Referendarinnen und Referendare, die dem Personalrat beim Landgericht als Mitglied oder als Ersatzmitglied angehören.“

 

68. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammertext „(§ 73 Nr. 4)“ durch den Klammertext „(§ 72 Absatz 4 Nummer 13)“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) In den zur Zuständigkeit der Bezirksregierung gehörenden Angelegenheiten ist nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 der Bezirkspersonalrat der Referendarinnen und Referendare bei dem Oberlandesgericht zu beteiligen, in dessen Bezirk die Bezirksregierung ihren Sitz hat. In diesen Angelegenheiten nimmt im Rahmen von § 30 Absatz 4 auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung an der Sitzung teil.“

 

c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern „der Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.

 

69. § 103 wird wie folgt gefasst:

§ 103

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts kann sich über § 8 Absatz 1 hinaus auch durch ihre oder seine Ausbildungsleiterin oder ihren oder seinen Ausbildungsleiter vertreten lassen.“

 

70. In § 104 Satz 1 werden vor dem Wort „Dozenten“ die Wörter „Dozentinnen und“, vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ und vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

 

71. § 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„für die Hochschule handelt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor, für die Universitätsklinik die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor.“

 

b) Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„für die Hochschule handelt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor.“

 

71a. Es wird folgender neuer § 105 a eingefügt:

§ 105a

(1) Die Personalräte der Hochschulen gemäß § 105 einerseits sowie die Personalräte der Hochschulen, die die sonstigen Hochschulbeschäftigten vertreten, und die Personalräte der Universitätskliniken andererseits können sich auf Landesebene jeweils zu einer Arbeitsgemeinschaft (Landespersonalrätekonferenz) zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzungen sind zu veröffentlichen.

 

(2) Zu den Aufgaben der Landespersonalrätekonferenzen gehört die Koordination der Belange von Hochschulpersonalräten auf Landesebene und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

 

(3) Wenn eine Stufenvertretung für die Beschäftigten in Hochschulen und Universitätskliniken nicht besteht, werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der Landespersonalrätekonferenzen entsprechend § 40 von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium übernommen, ebenso wie die Kosten einer Freistellung pro Landespersonalrätekonferenz.

 

(4) Reisen zu den Sitzungen der Landespersonalrätekonferenzen gelten als Dienstreisen der Personalratsmitglieder in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.“

 

71b. Es wird folgender neuer § 105 b eingefügt:

§ 105 b

In den Hochschulen und den Universitätskliniken soll auf Antrag eines oder des Personalrats ein Wirtschaftsausschuss (§ 65 a) gebildet werden. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des § 65 a Absatz 1 Satz 2 gehört auch die Personalplanung und die Hochschulentwicklungsplanung.“

 

72. § 106 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für das Verfahren in der Einigungsstelle und die Beteiligten nach § 67 gilt Absatz 1 sinngemäß. Kommt die Ermächtigung aller Mitglieder der Einigungsstelle nicht zustande, tritt an ihre Stelle ein Gremium, das aus der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle und je einer oder einem von der obersten Dienstbehörde oder der Personalvertretung vorgeschlagenen Beisitzerin oder Beisitzer besteht.“

 

73. § 112 erhält folgende Fassung:

§ 112

Abweichend von § 10 Absatz 2 können Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Absatz 1 und Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden.“

 

74. § 113 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Regelungen über den Vorsitz gemäß § 29, über die Freistellung gemäß § 42 Absatz 4 und über die Bildung von Personalräten bei den Staatsanwaltschaften gemäß § 94 Absatz 1 finden erstmals bei Neuwahlen Anwendung.“

 

75. In § 114 wird in Satz 2 die Zahl „2012“ durch die Zahl „2017“ ersetzt.

 

2251

Artikel 2

 

Änderung des WDR-Gesetzes

 

Das WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), wird wie folgt geändert:

 

§ 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten“.

 

b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

 

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

 

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

GV. NRW. 2011 S. 348