Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360

Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz - SVAufnG NRW)
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Gesetz über die vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz - SVAufnG NRW)

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Gesetz über die vorübergehende Aufnahme
ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen
des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen
(Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz - SVAufnG NRW)

 

Vom 5. Juli 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz über die vorübergehende Aufnahme
ehemaliger Sicherungsverwahrter in Einrichtungen
des Justizvollzuges des Landes Nordrhein-Westfalen
(Sicherungsverwahrte-Aufnahmegesetz - SVAufnG NRW)

 

§ 1
Vorübergehende Aufnahme ehemaliger Sicherungsverwahrter

(1) Ehemalige Sicherungsverwahrte können auf ihren Antrag vorübergehend wieder in eine Einrichtung des Justizvollzuges aufgenommen werden, wenn dies zur Verhinderung einer Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von Personen erforderlich ist. Die Aufnahme ist jederzeit widerruflich.

 

(2) Den Aufgenommenen soll Unterstützung angeboten werden, die sie befähigt, ihre gegenwärtigen Schwierigkeiten beim Übergang in die Freiheit eigenverantwortlich zu bewältigen.

 

(3) Gegen Aufgenommene dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

 

(4) Auf ihren Antrag sind die Aufgenommenen unverzüglich zu entlassen.

 

(5) An den Kosten ihrer Unterbringung können die Aufgenommenen beteiligt werden. § 50 Strafvollzugsgesetz gilt entsprechend.

 

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 358