Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes

1101

Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes

 

Vom 5. Juli 2011

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsgesetzes

 

Artikel 1

 

Siebtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

 

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), wird wie folgt geändert:

 

1. 1. § 7 Absatz 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende Leistungen, auch auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.

 

(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 75 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Übergangsgeld oder Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament in Höhe von 65 Prozent der Ansprüche auf Übergangsgeld bzw. Versorgung, höchstens jedoch in Höhe von 55 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.“

 

2. § 8 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Präsidium. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandsreisekostenverordnung erstattet.“

 

3. § 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Tritt ein ehemaliges Mitglied des Landtags in das Europäische Parlament, den Deutschen Bundestag oder ein Landesparlament ein, entfällt die Zahlung nach Absatz 2 und ruht die Zahlung nach Absatz 3 mit dem Zeitpunkt des Eintritts. Erfolgt der Wiedereintritt in den Landtag Nordrhein-Westfalen, wird bei einem erneuten Ausscheiden aus dem Landtag der Aufstockungsbetrag nach Absatz 3 in der Summe höchstens 12 Monate gewährt.“

 

4. § 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Vertreterversammlung besteht aus 10 Prozent der Mitglieder des Versorgungswerks, maximal dreißig Personen. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden zu Beginn der Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Bis zur Wahl einer neuen Vertreterversammlung bleibt die Vertreterversammlung der vorhergehenden Wahlperiode im Amt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Einzelheiten werden in einer Wahlordnung geregelt. Die Vertreterversammlung beschließt mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung. Ferner beschließt sie über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Vorstandes und die Bemessung der Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen.“

 

5. § 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Anzahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der im Landtag vertretenen Fraktionen. Zu den weiteren Mitgliedern des Vorstandes gehören der Geschäftsführer, der nicht dem Versorgungswerk angehört, sowie ein ehemaliges Mitglied des Landtags. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen der Vertreterversammlung nicht angehören. Wird ein Mitglied der Vertreterversammlung in den Vorstand gewählt, scheidet dieses aus der Vertreterversammlung aus. Der Geschäftsführer wird von der Vertreterversammlung bestellt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln in geheimer Wahl durch die Vertreterversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes entspricht der Amtsdauer der Vertreterversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Aus seiner Mitte wählt er den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.“

 

6. § 10 Absatz 6 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Erstattung von Beiträgen als Versorgungsabfindung bzw. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend den Bestimmungen im Abgeordnetengesetz des Deutschen Bundestages.

Anstelle der Erstattung der Beiträge wird die Mandatszeit auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.“

 

7. In § 10 Absatz 8 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Für Mitgliedschaften, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, tritt anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das 67. Lebensjahr und anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres das 62. Lebensjahr.“

 

8. § 10 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

 

9. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Besteht ein Anspruch auf Beihilfe auch gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder gegenüber der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Anspruch nach diesem Gesetz, soweit nicht nach dem maßgebenden anderen Abgeordnetengesetz auf Beihilfeleistungen verzichtet wird.“

 

10. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) übermittelt dem Landtag jährlich bis zum 1. Mai die Feststellungen über die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung und die Veränderungen der Lebenshaltungskosten und Einzelhandelspreise im vorausgegangenen Jahr.“

 

11. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die in den §§ 5, 6 Absatz 1 und 2 und § 13 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung der Wahl bzw. bei Listennachfolgern und Listennachfolgerinnen mit dem Tag der Annahme der Wahl, auch wenn die Wahlperiode des letzten Landtags noch nicht abgelaufen ist, mit der Maßgabe, dass bis zum Beginn der neuen Wahlperiode die anteiligen Abgeordnetenbezüge nach § 5 um den anteiligen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk gekürzt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten bzw. der Präsidentin, eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin endet die Zahlung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Absatz 2 mit dem Ablauf des Tages des Ausscheidens aus diesem Amt. Ein ausscheidendes Mitglied des Landtags erhält die Leistungen nach den §§ 5 und 13 bis zum Ende des Monats, in dem seine Mitgliedschaft endet. Mitglieder des Präsidiums und des Ständigen Ausschusses gemäß Artikel 40 der Landesverfassung erhalten die in Satz 1 genannten Leistungen bis zum Ende des Monats, in dem ein neu gewählter Landtag zusammentritt. Die Leistungen werden für einen Monat nur einmal gewährt.“

 

12. § 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Im Falle der Auflösung des Landtags stehen den Abgeordneten die in den §§ 5, 6 und 13 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Abgeordneten des neu gewählten Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Für die Zeit, in der keine Beitragspflicht zum Versorgungswerk besteht, werden die Abgeordnetenbezüge in entsprechender Höhe gekürzt.“

 

13. In § 22 Absatz 1 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

15. In § 26 wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 2 das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ und in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

 

16. Nach § 31 Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(4) Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament wird auf Leistungen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, entsprechend § 22 Absatz 6 des genannten Gesetzes angerechnet, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.

 

(5) Soweit nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, Ansprüche der überlebenden Ehegatten von ehemaligen Mitgliedern des Landtags bestehen, können diese Ansprüche auch von eingetragenen Lebenspartnern oder -partnerinnen geltend gemacht werden. Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.“

 

17. Nach § 31 wird ein neuer § 31a eingefügt:

㤠31a
Versorgungsausgleich

(1) Anrechte auf Altersentschädigung nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, oder Renten aufgrund der Satzung der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfalen werden intern geteilt.

 

(2) Die Bewertung der Altersentschädigung bzw. Hilfskassenrente erfolgt nach § 39 Versorgungsausgleichsgesetz (unmittelbare Bewertung).

 

(3) Soweit die Ehe während der Mandatszeit nur zeitweise bestanden hat oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine Mindestmitgliedschaftsdauer noch nicht erreicht ist, wird die in die Mandatszeit fallende Ehezeit mit dem auf diesen Zeitraum entfallenden Prozentsatz bewertet. Die Ehezeit innerhalb der Mindestmitgliedschaftszeit wird dabei mit dem entsprechenden Anteil der Mindestversorgung berücksichtigt.

 

(4) Bei einem nach § 10 Absatz 1 Versorgungsausgleichgesetz übertragenen Anrecht werden Zahlungen ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Leistungsanspruch aus dem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat, dem er oder sie angehört oder einen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte, wenn er oder sie einem solchen System nicht angehört.

 

(5) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf deren Hinterbliebene über. Absatz 4 gilt entsprechend.

 

(6) Der Ausgleichswert wird als Prozentsatz des nach § 31 Absatz 2 ermittelten Bemessungsbetrages festgesetzt.

 

18. § 35 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet abweichend von § 10 Absatz 4 mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung, die zur Mitte der 15. Wahlperiode für die Dauer der restlichen Wahlperiode gewählt wird. Im Fall der Auflösung des Landtags endet die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung mit der Wahl der zweiten Vertreterversammlung zu Beginn der 16. Wahlperiode.“

 

 

Artikel 2

 

Fünftes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

 

Das Fraktionsgesetz vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage (Oppositionszuschlag). Die Höhe von Grundbetrag, Betrag für jedes Fraktionsmitglied und Oppositionszuschlag wird im Haushalt festgesetzt.“

 

2. § 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Aus den Geldleistungen gemäß § 3 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie einen Wert von 410 EUR übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis mit ihren um Abschreibungen nach steuerrechtlichen Regeln zu mindernden Anschaffungskosten aufzuführen.“

 

3. § 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Solange die Fraktion mit der Vorlage der geprüften Rechnung im Verzug ist, sollen die Geldleistungen nach §§ 3 und 4 zurückgehalten werden.“

 

Artikel 3

 

Inkrafttreten

 

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2011 S. 336