Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

Vierzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
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Vierzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

2022

Vierzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

 

Vom 15. Juni 2011

 

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 15. Juni 2011 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), in der Fassung der 13. Satzungsänderung vom 3. November 2010 (GV. NRW. S. 617 / StAnz. RhPf. S. 1773), wird wie folgt geändert:

 

1.

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7 werden die Wörter “des Verantwortlichen Aktuars“ durch die Wörter “der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 8 wird das Wort “Genehmigung“ gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 21 werden die Wörter “Beitragsfreie Pflichtversicherung“ durch die Wörter “Beitragsfreie Versicherung“ ersetzt.

 

2. In § 3 werden die Wörter „Der Leiter“ durch die Wörter „Die Leiterin/der Leiter“ ersetzt.

 

3. § 4 erhält folgenden Wortlaut:

„(1) 1Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten.

 

(2) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der/dem von der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen für die Rheinischen Versorgungskassen bestellten Geschäftsführerin/Geschäftsführer, im Falle ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.

 

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer vertritt die Kasse in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.

 

(4) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 2Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.

 

b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ und die Wörter „den Leiter“ durch die Wörter „die Leiterin/den Leiter“ ersetzt.

 

c) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterin/Stellvertreter“ ersetzt.

 

d) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden das Wort „rheinisch-pfälzischen“ durch das Wort „rheinland-pfälzischen“ und das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.

 

e) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „einen Stellvertreter“ durch die Wörter „eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter“ ersetzt.

 

f) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterinnen/Stellvertreter“ ersetzt.

 

g) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Stellvertreter“ durch die Wörter „Stellvertreterin/Stellvertreter“ ersetzt.

 

h) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ durch die Wörter „eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter“ ersetzt.

 

i) Absatz 2 Satz 4 erhält folgenden Wortlaut:

4Wird die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreterinnen/Pflichtversichertenvertreter angehören; ist die/der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreterin/Pflichtversichertenvertreter, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden.“

 

j) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ein Nachfolger“ durch die Wörter „eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger“ ersetzt.

 

k) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die Vorsitzende/der Vorsitzende“ und die Wörter „dem Leiter“ durch die Wörter „der Leiterin/dem Leiter“ ersetzt.

 

l) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „vom Vorsitzenden und dem Kassenausschuss bestellten Schriftführer“ durch die Wörter „von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer“ ersetzt.

 

m) In Absatz 6 werden die Wörter „vom Vorsitzenden“ durch die Wörter „von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden“ ersetzt.

 

n) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“ durch die Wörter „Die Leiterin/ der Leiter“ und die Wörter „der Geschäftsführer“ durch die Wörter „die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer“ ersetzt

 

o) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der Vorsitzende und dessen Stellvertreter“ durch die Wörter „die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter“ ersetzt.

 

p) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „der Vorsitzende“ durch die Wörter „die/der Vorsitzende“ ersetzt.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers“ durch die Wörter „der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „des verantwortlichen Aktuars“ durch die Wörter „der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Geschäftsführers, dessen Stellvertreters und des bei den Rheinischen Versorgungskassen für das Finanzwesen zuständigen Beamten“ durch die Wörter „der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters und der/des bei den Rheinischen Versorgungskassen für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten“ ersetzt.

 

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „des Verantwortlichen Aktuars“ durch die Wörter „der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Verantwortliche Aktuar“ durch die Wörter „Die/ Der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie/Er“ ersetzt.

 

d) Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„(2) Sobald sie/er bei der Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer der Kasse, und wenn diese/dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten.“

 

e) In Absatz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie/Er“ ersetzt

f) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäftsführer“ durch die Wörter „Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer“, die Wörter „dem Verantwortlichen Aktuar“ durch die Wörter „der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar“ und das Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer/seiner“ ersetzt.

 

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „der Leiter“ durch die Wörter „die Leiterin/der Leiter“ und nach dem Semikolon das Wort „er“ durch die Wörter „sie/er“ sowie das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

 

8. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern „aus der Pflichtversicherung“ die Wörter „bzw. aus der beitragsfreien Versicherung“ eingefügt.

 

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und der beitragsfreien Versicherung“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „beitragsfreien Pflichtversicherung“ durch die Wörter „beitragsfreien Versicherung“ ersetzt.

 

c) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Bezugsberechtigte der freiwilligen Versicherung sind die/der Versicherte und, soweit mitversichert, deren/dessen Hinterbliebene.“

 

10. In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „falls der Pflichtversicherte von seinem Anspruch“ durch die Wörter „falls die/der Pflichtversicherte von ihrem/seinem Anspruch“ ersetzt.

 

11. In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beitragsfrei Pflichtversicherten“ durch die Wörter „beitragsfrei Versicherten“ ersetzt.

12. In § 44 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beitragsfrei pflichtversichert“ durch die Wörter „beitragsfrei versichert“ ersetzt.

13. In § 46 Absatz 3 werden die Wörter „des Berechtigten“ durch die Wörter „der/des Berechtigten“ und die Wörter „seinen Anspruch“ durch die Wörter „ihren/seinen Anspruch“ ersetzt.

14. In § 46a Absatz 5 werden die Wörter „dem Versicherten“ durch die Wörter „der/dem Versicherten“ und das Wort „seinem“ durch die Wörter „ihrem/seinem“ ersetzt.

 

15. In § 48 Absatz 3 werden die Wörter „der Betriebsrentenberechtigte“ durch die Wörter „die/der Betriebsrentenberechtigte“, die Wörter „seinen Verpflichtungen“ durch die Wörter „ihren/seinen Verpflichtungen“ und die Wörter „seiner Verpflichtung“ durch die Wörter „ihrer/seiner Verpflichtung“ ersetzt.

16. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom verantwortlichen Aktuar“ durch die Wörter „von der Verantwortlichen Aktuarin/vom Verantwortlichen Aktuar“ ersetzt.

 

17. § 56 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für Pflichtversicherung in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung bzw. aus der beitragsfreien Versicherung ergeben.“

 

18. In § 59 Absatz 3 werden die Wörter „des Verantwortlichen Aktuars“ durch die Wörter „der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars“ ersetzt.

19. In § 60a Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „vom Leiter“ durch die Wörter „von der Leiterin/vom Leiter“ und die Wörter „vom Geschäftsführer“ durch die Wörter „von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer“ ersetzt.

 

20. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Verantwortlichen Aktuars“ durch die Wörter „der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beitragsfrei Pflichtversicherten“ durch die Wörter „beitragsfrei Versicherten“ ersetzt.

 

21. In § 74 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beitragsfreien Pflichtversicherung“ durch die Wörter „beitragsfreien Versicherung“ ersetzt.

 

22. Im Anhang zur Satzung werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Tarif 2010) wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird hinter § 27 folgende neue Überschrift angefügt:

„§ 28 Wie lautet die ladungsfähige Anschrift?“

 

b) Es wird folgender § 28 angefügt:

§ 28 Wie lautet die ladungsfähige Anschrift?

Rheinische Versorgungskassen – Rheinische Zusatzversorgungskasse –, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Direktorin/den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland, Mindener Str. 2, 50679 Köln.“

 

2.

 

Die Satzungsänderung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Abweichend hiervon treten die Nummern 1 c, 8, 9 a und b, 11, 12, 17, 20 b und 21 rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft. Nummer 22 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

Neuwied, den 15. Juni 2011

 

 

R a e t z

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Vierzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 20. Juni 2011 – 31-45.02/04.01-3-368/11 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Köln, den 8. Juli 2011

 

 

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 362