Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392

Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

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Gesetz
zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Vom 25. Juli 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes

Artikel 1

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 763), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1 werden nach dem Wort „Wasserentnahmeentgelt“ das Komma und die Wörter „sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Angaben „§§ 17a, 23, 24 und 33“ durch die Angaben „§§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46“ ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der Halbsatz „soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird“, angefügt.

cc) Die Nummer 9 wird gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden zu Nummern 9 und 10.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 4,5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.“

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

3. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die bis zum 30. Juli 2011 nicht entgeltpflichtigen Entnahmen ist für den anteiligen Veranlagungszeitraum des Jahres 2011 die Vorauszahlung zum 1. November 2011 zu entrichten. Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im Jahre 2010 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgesetzten Entgeltsätzen. Die im Jahr 2010 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. September 2011 gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. Absatz 3 gilt entsprechend.“

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem für dieses Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt“ durch die Wörter „der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Aus dem Aufkommen werden Mittel für Aufgaben der Altlastensanierung und Altlastenaufbereitung zur Verfügung gestellt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. § 12 wird wie folgt neu gefasst:

㤠12
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2018 zu berichten.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Juli 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

(L. S.)

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

Für den Minister für Inneres
und Kommunales
Die Ministerin
für Wissenschaft, Innovation und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2011 S. 390