Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392
Bekanntmachung der fünften Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln |
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Bekanntmachung der fünften Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln
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Bekanntmachung
der fünften Änderung der Satzung
des Westdeutschen Rundfunks Köln
Vom 14. Juli 2011
Der Rundfunkrat hat am 17. Dezember 2010 gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ – WDR-Gesetz – in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 13. Rundfunkänderungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), folgende Änderung der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln – WDR-Satzung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch die vierte Änderung der Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 76), beschlossen:
1.
In § 3 Absatz 2 Buchstabe a werden folgende Wörter gestrichen:
„oder seiner treuhänderischen Vertreter(innen)“.
2. § 3a Absatz 2 wird gestrichen und durch folgende Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Entsendung von Vertreter(innen) des WDR in die Aufsichtsgremien der Beteiligungsunternehmen erfolgt durch den Intendanten/die Intendantin. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, kann der WDR im Aufsichtsrat einer Beteiligungsgesellschaft auch durch Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats vertreten sein, die von den Gremien benannt werden.
(3) Der WDR kann sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 11 WDR-Gesetz an gemeinnützigen Einrichtungen beteiligen.“
3. In § 4 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
4. § 4 Absatz 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Der/Die amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats prüft die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen und stellt die ordnungsgemäße Entsendung der benannten Personen gegenüber den entsendungsberechtigten Organisationen fest. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 WDR-Gesetz, wonach die entsendungsberechtigten Organisationen grundsätzlich für jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats eine Frau entsenden müssen.
(3) Die entsendungsberechtigten Organisationen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 WDR-Gesetz haben zugleich mit der Entsendungsmitteilung die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die benannten Personen zu bestätigen. Dazu sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen über das zuständige Beschlussorgan, das Entsendungsverfahren einschließlich der Beschlussmodalitäten, zu beachtende Form- und Fristenvorgaben zu übersenden und auf Nachfrage zu erläutern beziehungsweise glaubhaft zu machen. Sind mehrere Organisationen gemeinsam entsendungsberechtigt, sind die insoweit notwendigen Beschlussfassungen darzustellen und zu bestätigen. Die entsendungsberechtigten Stellen haben darüber hinaus alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung einer Unvereinbarkeit gemäß § 13 Abs. 4 WDR-Gesetz erforderlich sind.
(4) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung der benannten Personen lädt der/die amtierende Vorsitzende die Mitglieder des neuen Rundfunkrats zu der konstituierenden Sitzung ein. Er/Sie gibt die Feststellungen ordnungsgemäßer Entsendung dem Rundfunkrat bekannt. Entsprechendes gilt für die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 WDR-Gesetz (Frauenquote). Der/Die amtierende Vorsitzende leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden.
(5) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats; im Falle der Entsendung eine(s/r) Nachfolger(s/in) gemäß § 15 Abs. 11 WDR-Gesetz und in den Fällen des § 15 Abs. 8 Sätze 5 und 6 WDR-Gesetz beginnt die Mitgliedschaft mit Feststellung ordnungsgemäßer Entsendung durch den/die Vorsitzende(n). Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats; dieser erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats.
(6) Jede in den Rundfunkrat entsandte oder gewählte Person und jedes Mitglied des Rundfunkrats hat dem/der Vorsitzenden unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat gemäß § 13 Abs. 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. Wird eine dauerhafte Gefährdung der Aufgabenerfüllung gemäß § 13 Abs. 5 WDR-Gesetz angezeigt oder festgestellt, legt der/die Vorsitzende die Angelegenheit in der nächstfolgenden Sitzung des Rundfunkrats zur Beschlussfassung vor. Entsprechendes gilt für die Anzeige oder Feststellung des Vorliegens einer nicht dauerhaften Interessenkollision gemäß § 13 Abs. 5a WDR-Gesetz.“
5. § 4 Absatz 4 wird zu Absatz 7.
6. In der Überschrift von § 5 werden die Wörter „des/der Stellvertreter(s/in)“ durch die Wörter „des/der stellvertretenden Vorsitzenden“ ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende“ ersetzt.
8. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)“ ersetzt.
9. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Endet die Mitgliedschaft des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so wird ein(e) Nachfolger(in) für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt. Bis zur Wahl des/der Nachfolger(s/in) des/der Vorsitzenden führen der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) die Geschäfte des/der Vorsitzenden; im Falle der Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Rundfunkrats diese Funktionen wahr.“
10. Nach § 5 wird ein neuer § 5a hinzugefügt:
„§ 5a
Präsidium
(1) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium wird beratend unterstützt durch die Ausschussvorsitzenden und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Rundfunkrats.“
11. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)“ ersetzt.
12. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
„Daneben sind auch die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle des Rundfunkrats sowie der Geschäftsstelle des Verwaltungsrats zur Teilnahme berechtigt.“
13. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Im Übrigen können sich Beschlüsse des Rundfunkrats über die Öffentlichkeit von Sitzungen sowohl auf die ganze Sitzung als auch auf einzelne Punkte der Tagesordnung beziehen.“
14. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)“ ersetzt.
15. In § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 7 neu eingefügt:
„Satz 4 gilt entsprechend für das in § 17 Abs. 3 WDR-Gesetz genannte Mitglied des Personalrats.“
16. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt
- für die ordentlichen Mitglieder 10 v.H., bei Mitgliedschaft in einem oder in mehreren Ausschüssen 12,5 v.H.,
- für deren Stellvertreter(innen) 5 v.H.,
- für den/die Vorsitzende(n) 30 v.H.,
- für den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) 20 v.H.,
- für die Vorsitzenden der Ausschüsse und den/die Vertreter(in) des WDR-Rundfunkrats im Programmbeirat für das Fernsehgemeinschaftsprogramm der ARD 17,5 v.H.,
- für deren Stellvertreter(innen) 15 v.H.
der monatlichen Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein Westfalen. Die Aufwandsentschädigung wird vom Ersten des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft oder der Vorsitz oder der stellvertretende Vorsitz endet, gezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist auf volle 5,00 Euro aufzurunden und wird monatlich im Voraus gezahlt.“
17. Nach § 15 wird ein neuer § 15a eingefügt:
„§ 15a
Unabhängigkeit der Entscheidungen
Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Der/Die Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den für den Rundfunkrat tätigen Personen aus.“
18. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jede für den Verwaltungsrat vorgeschlagene Person und jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die eine Mitgliedschaft gem. § 13 Abs. 3 bis 5a WDR-Gesetz ausschließen können. § 4 Abs. 6 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.“
19. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)“ ersetzt.
20. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „dessen/deren Stellvertreter(in)“ durch die Wörter „den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)“ ersetzt.
21. Nach § 20 wird ein neuer § 20a eingefügt:
„§ 20a
Unabhängigkeit der Entscheidungen
Zur Sicherung und Stärkung der Unabhängigkeit der Entscheidungen des Verwaltungsrats ist dieser im Rahmen des Haushalts mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den für den Verwaltungsrat tätigen Personen aus.“
22. In § 32 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Honorar- und Lizenzabteilung“ durch die Wörter „Abteilungen Honorare und Lizenzen“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 4 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Wird einer Programmbeschwerde durch den Rundfunkrat stattgegeben, kann dieser von dem/der Intendant(en/in) die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen.“
24. Der bisherige § 33 Absatz 4 Satz 3 wird zu Satz 4. Er lautet wie folgt:
„Wird einer Programmbeschwerde durch den/die Intendant(en/in) stattgegeben, kann der/die Intendant(in) wegen der Schwere eines Verstoßes oder öffentlichen Bedeutung der Sache bestimmen, dass hierüber im Programm informiert wird.“
25. Der bisherige § 33 Absatz 4 Satz 4 wird zu Satz 5.
2.
Inkrafttreten
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 7. Juni 2011 die nach § 15 Absatz 7 Satz 3 WDR-Gesetz erforderliche Zustimmung zur Änderung von § 4 WDR-Satzung erteilt.
Die Satzungsänderung wird gemäß § 25 Absatz 4 WDR-Gesetz bekannt gemacht.
Köln, den 14. Juli 2011
Monika P i e l
Intendantin
GV. NRW. 2011 S. 390