Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 23.9.2011 Seite 467 bis 492

9. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereich Bochum und Hagen) im Gebiet der Stadt Hemer
Normkopf
Norm
Normfuß
 

9. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereich Bochum und Hagen) im Gebiet der Stadt Hemer

9. Änderung des Regionalplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg
(Teilabschnitt Oberbereich Bochum und Hagen)
im Gebiet der Stadt Hemer

 

Vom 9. September 2011

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2011 die 9. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Bochum und Hagen, im Gebiet der Stadt Hemer beschlossen.

 

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg am 20. Juni 2011 – Aktenzeichen 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Märkischen Kreis und der Stadt Hemer zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

 

Düsseldorf, den 9. September 2011

 

 

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

 

GV. NRW. 2011 S. 475