Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 28.10.2011 Seite 493 bis 500

Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung
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Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung

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Verordnung zur Änderung
der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung

 

Vom 1. Oktober 2011

 

Auf Grund des § 19 Absatz 1, 2, 3 und 4 Hochschulabgabengesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), auf Grund § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), und auf Grund § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GV. NRW. 2010 S. 13), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabenverordnung HAbg–VO)“.

 

2. § 1, § 1 a, § 2 und § 3 werden aufgehoben.

 

3. § 4 wird § 1 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Abgaben für Gasthörer, Zweithörer und Teilnehmer an sonstigen Studienangeboten“.

 

b) Die Wörter „Studienbeitrags- und“ werden in den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils gestrichen.

 

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass für Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Beiträge zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge darf die Summe der für das jeweilige Studienangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe darf 500 Euro pro Semester nicht überschreiten.“

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

e) An Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Dies gilt auch für die Beiträge, die für die Teilnahme an einem sonstigen Studienangebot zu entrichten sind.“

 

4. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ministerium überträgt

1. die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Hochschulabgabengesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Hochschulabgabengesetz für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen,

2. die in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung,

3. die in § 6 Hochschulabgabengesetz für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien sowie

4. für die Akademiestudien der Fernuniversität in Hagen die in § 19 Absatz 1 Satz 3 Hochschulabgabengesetz

aufgeführten Ermächtigungen das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.“

 

b) In Absatz 2 und 3 werden die Wörter „ihrer Beitragsatzung“ durch die Wörter „einer Satzung“ ersetzt.

 

5. § 5 a wird § 3.

 

6. Der zweite Abschnitt mit den §§ 6,7 und 8 wird aufgehoben.

7. Die Angabe „Dritter Abschnitt “ wird durch die Angabe „Zweiter Abschnitt“ ersetzt.

8. § 9 wird § 4 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 1“ ersetzt und die Wörter „Studienbeitrags- und“ gestrichen.

9. § 10 wird § 5 und wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Absatz 1 Hochschulabgabengesetz erhalten hat, nunmehr einen Studiengang, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiven Masterstudiengang), sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.“

 

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.

 

10. § 11 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Betrag“ ein Komma eingefügt und die Wörter „von 1.040 Euro“ durch die Wörter „der in § 18 a Satz 1 BAföG festgesetzt ist,“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der sich gemäß Satz 1 ergebende Betrag erhöht sich für

1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den Lebenspartner um den in § 18 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BAföG festgesetzten Betrag,

2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um den in § 18 a Satz 2 Nummer 2 BAföG festgesetzten Betrag,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann.

cc) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „ von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind“ ersetzt durch die Wörter „des in § 18a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 BAföG für das erste und für jedes weitere Kind festgesetzten Betrages“.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 5 werden die Wörter „Studienbeitrags- und“ gestrichen.

 

11. § 12 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Studienbeitrags- und“ jeweils gestrichen.

 

12. § 13 wird § 8.

 

13. Die Angabe „Vierter Abschnitt “ wird durch die Angabe „Dritter Abschnitt“ ersetzt.

 

14. § 14 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausfallfonds dient als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes dazu, die Kreditausfallrisiken der gewährten Studienbeitragsdarlehen nach § 18 Hochschulabgabengesetz abzusichern.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den an ihn nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz abgeführten Betrag und sein sonstiges“ durch das Wort „sein“ ersetzt.

 

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Bei dem Ausfallfonds besteht ein Beirat, der das Ministerium berät. Mitglieder des Beirats sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums; das Nähere bestimmt das Ministerium.“

 

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

 

15. § 15 wird § 10 und wie folgt geändert:

Die Wörter „Studienbeitrags- und“ werden jeweils gestrichen.

 

16. § 16 wird § 11 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter „Studienbeitrags- und“ jeweils gestrichen.

 

17. Die Angabe „Fünfter Abschnitt“ wird durch die Angabe „Vierter Abschnitt“ ersetzt.

 

18. § 17 wird aufgehoben.

 

19. § 18 wird § 12 und wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie“ durch die Wörter „für die Hochschulen zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

20. § 19 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „April“ durch das Wort „September“ ersetzt und die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 1. Oktober 2011

 

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2011 S. 494