Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 28.10.2011 Seite 493 bis 500

Verordnung zur Änderung der FHöV-Leistungsbezügeverordnung
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Verordnung zur Änderung der FHöV-Leistungsbezügeverordnung

20320

Verordnung
zur Änderung der FHöV-Leistungsbezügeverordnung

Vom 10. Oktober 2011

Auf Grund des § 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die FHöV-Leistungsbezügeverordnung vom 10. November 2005 (GV. NRW. S. 913), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Diese Verordnung regelt die Grundsätze, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen an Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W2 und W 3 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) gemäß § 33 und § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der mit Stand vom 31. August 2006 weitergeltenden Fassung in Verbindung mit §§ 12 und 14 LBesG.“

2. § 2 erhält folgende Fassung:

㤠2
Zuständigkeiten

Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme von Leistungsbezügen gemäß § 3 Nummer 1 und 2 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das Präsidium der FHöV NRW.“

3. § 3 erhält folgende Fassung:

㤠3
Leistungsbezüge

Leistungsbezüge sind Bestandteil der Besoldung. Sie können vergeben werden

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 4 Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung (§ 6a Funktions-Leistungsbezüge).“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle ausgeübt werden oder an deren Übernahme die dienstvorgesetzte Stelle ein dienstliches Interesse anerkannt hat.“

bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Für Nebentätigkeiten, deren wesentlicher Inhalt die Publikation von Forschungsergebnissen darstellt, gilt das dienstliche Interesse als anerkannt.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe „e“ erhält folgende Fassung:

„e) besondere Belastungen in Prüfungsangelegenheiten,“.

b) Der bisherige Buchstabe „f)“ wird gestrichen.

c) Die bisherigen Buchstaben „g)“ und „h)“ werden Buchstaben „f)“ und „g)“.

7. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

㤠6a
Funktions-Leistungsbezüge

(1) Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erhalten einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen ihrem Grundgehalt und dem Grundgehalt, das ihnen nach der Besoldungsgruppe A 16 zustünde.

(2) Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprecher sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung kann ein Funktions-Leistungsbezug in Höhe von bis zu 10 vom Hundert ihres jeweiligen Grundgehalts gewährt werden. Bei der Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung, insbesondere auch eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen.

(3) Funktions-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungserhöhungen teil.“

8. § 8 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „gilt § 4 Abs. 4“ wird durch die Angabe „gilt § 2“ ersetzt.

9. § 10 erhält folgende Fassung:

㤠10
Hochschulordnung

Die FHöV kann nähere Bestimmungen zur Anwendung der §§ 5, 6 und 7 in einer Hochschulordnung regeln.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Oktober 2011

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

GV. NRW. 2011 S. 496