Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 22 vom 28.10.2011 Seite 493 bis 500

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

100

Gesetz zur Änderung
der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 25. Oktober 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

 

100

Artikel 1

 

Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Die Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), wird wie folgt geändert:

 

1. Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

 

2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schulgeld wird nicht erhoben.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden Schulen sowie“ gestrichen.

 

3. Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ das Komma und die Wörter „die Teil der Volksschule ist“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Gliederung des Schulwesens“ durch die Wörter „Das Schulwesen“ ersetzt.

 

c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Land gewährleistet ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen, das ein gegliedertes Schulsystem, integrierte Schulformen sowie weitere andere Schulformen ermöglicht.“

 

4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

 

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Schulen müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebs erfüllen.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Oktober 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

(L. S.)

Für die Ministerin für Schule und Weiterbildung,
den Minister für Inneres und Kommunales
und den Justizminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2011 S. 499