Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 21.11.2011 Seite 535 bis 556

Elfte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Elfte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei

203012

Elfte Verordnung
zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei

 

Vom 6. November 2011

 

Auf Grund des § 111 Absatz 1 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2009/2010 sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

 

Artikel 1

 

Die Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42, ber. S. 216 und S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 505), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 Absatz 4 Satz 3, § 5 Absatz 8, § 8 Absatz 6, § 8a Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 14 Satz 1, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 2 Sätze 1 und 2, § 20 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 1 Satz 5, § 23 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ in der grammatisch korrekten Form ersetzt.

 

2. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

 

4. In § 8a Absatz 2 Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „ , § 7 Abs. 2 und 3“ gestrichen.

 

5. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter, die die II. Fachprüfung bestehen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung abgelegt wurde.“

 

6. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , § 7 Abs. 2 und Abs. 3“ gestrichen.

 

7. In § 14 Satz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Zulassung zur“ durch die Wörter „den Beginn der“ ersetzt.

 

8. § 20 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Beamtinnen und Beamten können das Auswahlverfahren zweimal wiederholen, sofern sie am Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.“

 

9. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „in Gründung“ gestrichen.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 6. November 2011

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r    MdL

 

GV. NRW. 2011 S. 555