Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 25 vom 25.11.2011 Seite 557 bis 564

Vierte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage2a
Anlage2b
Anlage5-tabelle
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

223

Vierte Verordnung zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

 

Vom 14. November 2011

 

Auf Grund des § 115 Absatz 1 und 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 205), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2009 (GV. NRW. S. 624), wird wie folgt geändert:

 

1. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kostenrichtsätze betragen:

 

für allgemein bildende Schulen

a) für normal ausgestattete Räume     2.080 Euro/qm

b) für installationsintensive Räume    2.660 Euro/qm

 

für Förderschulen und Berufskollegs

a) für normal ausgestattete Räume     2.240 Euro/qm

b) für installationsintensive Räume    2.860 Euro/qm

 

für Sporthallen je Übungseinheit (für je angefangene 10 Klassen)

15 x 27 m          999.680,- Euro

21 x 45 m       2.033.440,- Euro

27 x 45 m       2.726.400,- Euro."

 

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

㤠13
(zu § 115 Absatz 3 SchulG)
Übergangsvorschriften

 

Für die Festsetzung der Zuschüsse auf Grund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre bis zum Jahr 2010 finden die §§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 13 a sowie die Anlage 5 zu dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.“

 

3. § 13 a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 115 Absatz 3 Satz 1 SchulG) wird auf 35 EUR je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche und Jahr festgesetzt.“

 

4. § 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Ministerium für Schule und Weiterbildung berichtet der Landesregierung über die Auswirkungen der Verordnung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre.“

 

5. In Anlage 1 – Seite 3 – zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung werden in der Erläuterung zu Titel 422 01 die Wörter „zur Anstellung“ gestrichen.

 

6. Anlage 2a zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst:

(siehe Anlage 2a).

 

7. Anlage 2b zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst:

(siehe Anlage 2b).

 

8. In der Überschrift der Tabelle in Anlage 4 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 FESchVO“ ersetzt durch die Angabe „§ 4 Abs. 2 FESchVO“.

 

9. Die Tabelle in Anlage 5 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung wird wie folgt gefasst: (siehe Anlage Tabelle zu Anlage 5).

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. November 2011

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2011 S. 558