Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 26 vom 29.11.2011 Seite 565 bis 588
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
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Drittes Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
Vom 22. November 2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
Drittes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 821), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 692), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „gemäß § 46 Abs. 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt. Die Wörter „Abs. 6 bis 10“ werden durch die Wörter „Abs. 7 und 8“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „ Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Gesamthöhe der Zuweisungen ermittelt sich wie folgt: Von der sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ergebenden Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben in Höhe von 523.666.000 Euro wird der jeweilige Finanzierungsanteil des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen gemäß § 11 Abs. 3a Finanzausgleichsgesetz (interkommunaler Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder) abgezogen. Der danach für das jeweilige Auszahlungsjahr verbleibende Betrag (Basisbetrag) wird entsprechend dem Verhältnis der jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften des Vorvorjahres des Auszahlungsjahres zur jahresdurchschnittlichen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahre 2006 (Basisjahr) angepasst. Maßgeblich ist jeweils die nach § 6 Abs. 2 bis zum 28. Februar für das Vorjahr gemeldete Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Betrag für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung errechnet sich ab dem Jahr 2011 aus 26,4 vom Hundert von den nach § 46 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch maßgeblichen Daten der Leistungen für Unterkunft und Heizung.“
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 8 Satz 1“ ersetzt.
cc) Satz 8 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Zuweisungsbetrag nach Satz 1 bis 7 wird durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage der durch das zuständige Ministerium ermittelten Beträge spätestens zum 30. November des Auszahlungsjahres endgültig festgesetzt.“
dd) Nach Satz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, dass einzelne Kreise und kreisfreie Städte zu hohe oder zu niedrige Zuweisungen nach Absatz 1 erhalten haben, wird die Differenz der bereits erhaltenen Zuweisungsbeträge und der Zuweisungsbeträge, die sich unter Zugrundelegung der Regelungen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 Satz 3 ergibt, mit der nächsten Zahlung verrechnet.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 8 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Korrekturen der Kreise und kreisfreien Städte an den gemeldeten Aufwendungen gemäß Absatz 3 Satz 6 bis zum Vorvorjahr des Auszahlungsjahres fließen in die Berechnung der Belastungsdaten gemäß Satz 2 ein.“
d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Zum 30. Juni wird der Zuweisungsbetrag hälftig als Abschlagszahlung an die Kreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Zum 30. November erfolgt die Auszahlung des restlichen Zuweisungsbetrages an die Kreise und kreisfreien Städte auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung gemäß Absatz 3 Satz 8.“
3. § 8 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 9 wird zu § 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b) bis d) sowie Nummer 3 und 4 treten bereits mit Wirkung vom 1. November 2011 in Kraft.
Düsseldorf, den 22. November 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K
r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
zugleich für den
Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S
c h n e i d e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Ute S c h ä f e r
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2011 S. 586