Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 30.11.2011 Seite 589 bis 600
Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Vierte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
95
Vierte Verordnung zur Änderung der
Allgemeinen Hafenverordnung
Vom 28. November 2011
Auf
Grund des
- § 37
Absatz 4 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. März 2010 (GV. NRW. S. 185),
- § 26
in Verbindung mit § 34 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765),
- § 36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
- und
des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes vom
22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 764)
wird im
Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 615), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften |
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Begriffsdefinition |
§ 3 |
Anwendung
anderer Vorschriften |
§ 4 |
Hafenbehörde,
Zuständigkeiten |
Erster Abschnitt |
|
§ 5 |
Grundregeln
für das Verhalten im Hafen |
§ 6 |
Verkehrsstörende
Einrichtungen |
§ 7 |
Anderweitige
Benutzung der Hafengewässer |
§ 8 |
Meldung
besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr |
§ 9 |
Reinhaltung
des Hafens |
§ 10 |
Beseitigung
gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 11 |
An-
und Abmeldung |
§ 12 |
Meldepflicht
für Wasserfahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
auf dem Rhein (ADN) unterliegen |
§ 13 |
Erlaubnis
zum Einlaufen |
§ 14 |
Stilllegen
von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung |
§ 15 |
Betreten
der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im
dienstlichen Auftrag |
§ 16 |
Sperrung
des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung |
Dritter Abschnitt |
|
§ 17 |
Schlepp-
und Schubverkehr |
§ 18 |
Zuweisung
der Liegeplätze |
§ 19 |
Festmachen
und Ankern |
§ 20 |
Besetzung
und Bewachung der Wasserfahrzeuge |
§ 21 |
Landgänge |
§ 22 |
Gebrauch
der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen |
§ 23 |
Sicherheitsvorschriften
gegen Brandgefahr an Bord |
§ 24 |
Sicherheitsvorschriften
gegen Brandgefahr an Land |
§ 25 |
Eigenversorgung
mit Treibstoffen |
Vierter Abschnitt |
|
§ 26 |
Benutzung
von Hafenanlagen |
§ 27 |
Abstellen
von Gütern |
§ 28 |
Verordnungen
der Bezirksregierungen |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 29 |
Vorkehrungen
für Gefahrenfälle |
§ 30 |
Ladungspapiere |
§ 31 |
Liegeplätze
für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
§ 32 |
Festmachen
von Wasserfahrzeugen |
§ 33 |
Fluchtwege |
§ 34 |
Laden
und Löschen |
§ 35 |
Aufenthalt
an Bord |
§ 36 |
Aufsicht |
§ 37 |
Wache
und Alarm |
§ 38 |
Verhalten
bei Gewitter |
Sechster Abschnitt |
|
§ 39 |
Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen |
§ 40 |
Pflichten |
Teil 2 Vorschriften für Häfen mit
Seeverkehren |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 41 |
Geltungsbereich |
§ 42 |
Begriffsbestimmungen |
§ 43 |
Pflichten |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 44 |
Festlegung
von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen |
§ 45 |
Entsorgung
von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen |
§ 46 |
Verfahren
zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten |
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten und
Schlussvorschriften |
|
§ 47 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 48 |
Inkrafttreten,
Berichtspflicht |
2.
Vor § 1 wird die Überschrift „Allgemeine Vorschriften“ durch die Überschrift
„Teil 1
Allgemeine
Vorschriften“
ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Häfen“ die Wörter „und Umschlaganlagen“
eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Umschlagstellen“ durch die Wörter „Häfen und
Umschlaganlagen“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden den Wörtern „des Bundes,“
die Wörter „in denen kein Güterumschlag stattfindet,“ angefügt.
d)
In Absatz 3 Nummer 3 wird der „Punkt“ durch ein
„Komma“ ersetzt.
e) Dem
Absatz 3 Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4
angefügt:
„4. Personen,
die im Hafen Hoheitsaufgaben wahrzunehmen haben, soweit es der hoheitliche
Zweck erfordert.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 39“ durch die Angabe „§ 36“ ersetzt.
b)
In Nummer 6 wird dem Wort „Betreiber“ das Wort „der“ vorangestellt und das Wort
„ist“ gestrichen.
c)
Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
„7. ein
Wasserfahrzeug ein Binnenschiff, Seeschiff oder schwimmendes Gerät,
8. ein
Fahrzeug ein Landfahrzeug.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „schifffahrtspolizeilichen“
gestrichen.
b) Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. das
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und
Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003
(BGBl. II 2003 S. 1799) und das Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9.
September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein-
und Binnenschifffahrt vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I 2003 S. 2642).“
6. § 4
Absatz 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde. Die Durchführung dieser
Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Sie hat ferner die Aufgabe, Gefahren,
durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, der Verkehr oder Betrieb im
Hafen bedroht werden, sowie mögliche Gewässerverunreinigungen abzuwehren. Sie
hat auch die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand der Hafenanlagen
herrühren, oder die deren ordnungsgemäßen Zustand beeinträchtigen.
(2) Sie
kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung der Dienstkräfte
des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage bedienen. In diesem Falle ist
dies in geeigneter Form zu veröffentlichen.“
7. § 5
wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 6 bis 29 werden zu §§ 5 bis 28.
8. In §
5 Absatz 1 wird das Wort „anderer“ durch das Wort „Anderer“ ersetzt.
9. In §
6, § 7 Absatz 4, § 14 in der Überschrift und in Absatz 3, § 22 in der
Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und § 23 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeugen“
durch das Wort „Wasserfahrzeugen“ ersetzt.
10. In
§ 6 wird das Wort „große“ gestrichen.
11. In
§ 7 Absatz 1 werden die Wörter „in Hafengewässern“ durch die Wörter „im Hafen“
ersetzt.
12. § 8
wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Fahrzeug“ die Angabe „Wasserfahrzeug,“ und in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Brandes“ die Wörter
„oder Brandstellen“ eingefügt.
b) In
Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „liegenden“ die Angabe „Wasserfahrzeuge,“ eingefügt.
13. § 9
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach
Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer haben geeignete
Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe in das Hafengewässer gelangen oder im Bereich der
Landanlagen frei werden. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen,
dass geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, Ölauffangwannen und
Bindemittel bereitgehalten werden, damit sich gefährliche Güter oder
wassergefährdende Stoffe im Hafengewässer und auf der Landanlage nicht
ausbreiten können.“
b) Der
bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
14. In
§ 10 in der Überschrift und in Satz 1 wird vor dem Wort „Fahrzeuge“ die Angabe
„Wasserfahrzeuge,“ eingefügt.
15. §
11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1)
Wasserfahrzeuge sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder deren Vertretern
rechtzeitig vor der Ankunft im Hafen bei der Hafenbehörde, zudem beim Betreiber
des Hafens oder der Umschlaganlage anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des
Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten.
Ein allgemeiner Verzicht wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.“
b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes und von Betreibern des Hafens oder
der Umschlaganlage,“.
16. §
12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12
Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen
(1)
Die Führer von Wasserfahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich vor der
Einfahrt in einen Hafen bei der Hafenbehörde und gegebenenfalls auch beim
Betreiber des Hafens oder Umschlaganlage rechtzeitig in geeigneter Weise
anmelden und folgende Angaben machen:
1.
Schiffsgattung;
2.
Schiffsname;
3.
Standort, Fahrtrichtung;
4.
einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei
Seeschiffen IMO-Nummer;
5.
Tragfähigkeit;
6. Länge
und Breite des Wasserfahrzeugs;
7. Art,
Länge und Breite des Verbandes;
8.
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
9.
Fahrtroute;
10.
Beladehafen;
11.
Entladehafen;
12
bei Gefahrgütern:
a)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
b)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch
die technische Bezeichnung,
c)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
d)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten,
bei
anderen Gütern:
die
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
13.
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/blaue Kegel;
14.
Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
15.
Anzahl der an Bord befindlichen Container.
Die Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen in
geeigneter Weise übermittelt werden.
Die Angaben zu Nummer 3, 8, 13, 14, 15 sind grundsätzlich vom
Schiffsführer zu erstatten.
(2) Vom Betreiber der Umschlaganlage sind der Hafenbehörde
rechtzeitig folgende Angaben mitzuteilen:
1. Angabe, welche gefährlichen Güter gelöscht werden,
2. Voraussichtliche Umschlagzeit und -dauer,
3. Ort der Bereitstellung oder Lagerung,
4. Art und Menge der gefährlichen Güter zum Weitertransport,
Art des Verkehrsträgers und Zeitpunkt des Abtransportes.
(3) Die
Regelungen des § 11 bleiben hiervon unberührt.“
17. In
§ 13 Absatz 1 und Absatz 3, § 17 Absatz 4 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das
Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
18. §
13 wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 wird das Wort „Fahrzeugs“ durch das Wort „Wasserfahrzeugs“ ersetzt.
b) In
Absatz 1 Buchstabe e werden die Wörter „vom 25. Juli 1969 vom 1. Juli 1971
(BGBl. II S. 865), und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem
Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811)“ durch die Wörter
„(2005) vom 23. Mai 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2007
(BGBl. II S. 930)“ ersetzt.
c) In
Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Fahrzeugs, das dem ADNR/ADN unterliegt“
durch die Wörter „Wasserfahrzeugs, welches diese Güter befördert“ ersetzt.
d) In
Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
19. In
§ 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, und § 26
Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug“ durch das Wort „Wasserfahrzeug“
ersetzt.
20. §
15 wird wie folgt geändert:
a) In
der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort„Fahrzeuge“
durch das Wort „Wasserfahrzeuge“ ersetzt.
b) In
Absatz 1 wird das Wort „Auftrages“ durch das Wort „Auftrags“ ersetzt.
21. §
16 wird wie folgt geändert:
a) In
den Absätzen 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Sicherheit“ das Wort
„öffentlichen“ eingefügt.
b) In
Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Aufenthalts eines“ die Angabe
„Wasserfahrzeuges,“ eingefügt.
22. In
§ 17 Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort „Fahrzeugzusammenstellungen“ durch
das Wort „Wasserfahrzeugzusammenstellungen“ ersetzt.
23. In
§ 18 Absatz 2 wird das Wort „Schiffsbesatzungen“ durch das Wort „Schiffsführer“
ersetzt.
24. §
19 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 19
Festmachen und Ankern
(1) Der
Schiffsführer eines Wasserfahrzeugs sowie der Eigentümer oder
Aufsichtspflichtige einer schwimmenden Anlage haben dafür zu sorgen, dass
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen an den hierfür vorgesehenen Vorrichtungen
oder anderen festgemachten Wasserfahrzeugen sicher festgemacht werden. Sie
haben weiter dafür zu sorgen, dass die Befestigung erforderlichenfalls
überwacht und den Wasserstandsschwankungen sowie dem
Ein- und Austauchen beim Laden und Löschen angepasst wird.
(2) Das Aufstoppen an
Festmacheeinrichtungen ist verboten.
(3)
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen dürfen im Hafen nur vor Anker gelegt
werden, wenn das Festmachen nach Absatz 1 nicht möglich ist.
(4)
Durch das Festmachen oder Ankern dürfen der Umschlag sowie der Verkehr auf dem
Wasser, den Uferwegen, Treppen und Steigeleitern
nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden. Das Festmachen
über Gleise hinweg ist verboten. Einschränkungen hat die Hafenbehörde
bekanntzumachen.
(5)
Beiboote dürfen, außer im Falle des § 33, nur dicht vor oder hinter den
Wasserfahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden.
(6) Die
für das Festmachen vorgesehenen Vorrichtungen sind in regelmäßigen Abständen
auf betriebssicheren Zustand zu überprüfen. Beschädigte oder unbrauchbare
Vorrichtungen sind so zu sichern, dass sie nicht benutzt werden können.“
25. In
§ 20 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.
26. In
§ 25 Satz 1 werden nach den Wörtern „zur Eigenversorgung von“ die Wörter
„Wasserfahrzeugen und“ eingefügt.
27. §
26 wird wie folgt geändert:
a) In
Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen.
b) In
Absatz 3 wird das Wort “Schiffes“ durch das Wort „Wasserfahrzeuges“ und das
Wort „Schiff“ durch das Wort „Wasserfahrzeug“ ersetzt.
28. §
27 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 27
Abstellen von Gütern
(1) Güter jeglicher Art dürfen nur auf den für sie bestimmten
und durch den Hafen- oder Umschlaganlagenbetreiber zugewiesenen Flächen
abgestellt werden. Gefährliche Güter dürfen nur auf den für Gefahrgutlagerung
genehmigten Flächen gelagert werden. Die hierfür vorgeschriebenen
Sicherheitsabstände sind einzuhalten.
(2) Landestege, Uferwege, Treppen, Fluchtwege und
Gleisanlagen sind freizuhalten.“
29. § 30 wird aufgehoben. Der bisherige § 31 wird zu § 29.
30. In § 29 wird das Wort „Schiffen“ durch das Wort
„Wasserfahrzeugen“ und das Wort „Hafenbetriebsverwaltung“ durch die Wörter
„Dienstkräfte des Betreibers des Hafens oder der Umschlaganlage“ ersetzt.
31. § 32 wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 33 bis 41 werden
zu §§ 30 bis 38.
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort „Schiffe“
durch das Wort „Wasserfahrzeuge“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 3 Nummer 8“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen.
d) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Hafenbehörde“ die
Wörter „oder dem Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage“ eingefügt.
33. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird das Wort „Fahrzeugen“ durch das Wort „Wasserfahrzeugen“
ersetzt.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Schiffes“ durch das Wort „Wasserfahrzeuges“ und das
Wort „Fahrzeug“ durch das Wort „Wasserfahrzeug“ ersetzt.
34. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Fahrzeug“
durch das Wort „Wasserfahrzeug“
in der grammatisch korrekten Form ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 wird die Angabe „ADNR/“ gestrichen.
35. In
§ 36 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fahrzeugs“ durch das Wort „Wasserfahrzeugs“
ersetzt.
36. In
§ 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anschlußstücke“
durch das Wort „Anschlussstücke“ ersetzt.
37. In
§ 38 wird der 2. Satz „Die Hafenbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen“
gestrichen.
38. §
42 wird aufgehoben. Die bisherigen §§ 43 bis 47 werden zu §§ 39 bis 43.
39. In
§ 39 wird die Überschrift „Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich“ durch die
Überschrift „Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen“ ersetzt.
40. §
40 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 40
Pflichten
(1) Die
nach § 39 Absatz 1 betroffenen Betreiber von Häfen und Umschlaganlagen stellen
sicher, dass den RIS-Benutzerinnen und -Benutzern
1. alle
für die Navigation und Reiseplanung relevanten Daten gemäß Anhang I der
Richtlinie 2005/44/EG in einem elektronischen Format zugänglich sind
2. und
darüber hinaus navigationstaugliche elektronische Schifffahrtskarten für ihren
Hafen oder ihre Umschlaganlage zur Verfügung stehen,
3. der
Empfang elektronischer Meldungen mit den erforderlichen Daten der
Wasserfahrzeuge, soweit internationale, bundes- oder landesgesetzliche
Vorschriften ein Meldeverfahren für Wasserfahrzeuge vorsehen, möglich ist und
4. dass
Nachrichten für die Binnenschifffahrt in standardisierter, codierter und
abrufbarer Form bereit stehen, wobei die standardisierten Nachrichten
mindestens die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen
enthalten und diese für die Binnenschifffahrt in einem elektronischen Format
zugänglich sein müssen.“
41. Vor
§ 41 wird die Überschrift
„Siebter Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)
durch
die Überschrift
„Teil 2
Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren
Erster Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)“
ersetzt.
42. §
43 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 43
Pflichten
(1)
Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon,
dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist,
welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene
Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie
unverzüglich - vorzugsweise telefonisch - die für die Hafenstaatkontrolle
zuständige Behörde (zurzeit BG Verkehr in Hamburg).
(2) Die
Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:
1.
Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);
2.
Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);
3.
Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.
Hinsichtlich
des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von
offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission
gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen
Durchführungsvorschriften zu beachten.
(3)
Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde
folgende Angaben, über die sie verfügt, vorzugsweise telefonisch zu
übermitteln:
1.
Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der
Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und
Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche
Angaben nicht mitgeteilt haben,
2.
Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der
Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,
3.
Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem
Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
4.
Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1.“
43.
Nach § 43 wird folgende neue Abschnittsbezeichnung eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen“.
44. Es
werden folgende neue §§ 44 bis 46 eingefügt:
„§ 44
Festlegung von Häfen oder bestimmbare Bereiche von Häfen
Häfen oder
bestimmbare Bereiche von Häfen im Sinne des § 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 1
Absatz 1 des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes befinden sich in den in der Anlage
1 zu dieser Verordnung aufgeführten Städten. Die räumliche und
geografische Abgrenzung ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige
Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke
veröffentlichten „Ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der
Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen“ (Hafenverordnungen) in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
§ 45
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen
Die Entsorgung findet nach Absprache des Schiffsführers mit
dem Betreiber des Hafens unter Einbeziehung der Betreiber der Umschlaganlagen,
die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, statt. Hierbei sind die bundes- und
landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) sowie das Abfallgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in den jeweils
geltenden Fassungen einzuhalten.
§ 46
Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten
(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen
feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der
Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der
zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck
über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16),
der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der
zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.
(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiber des
Hafens oder der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden,
über diese Meldung.
(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste
Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem
Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum
31.3. jeweils des Folgejahres.
(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie nachrichtlich an
die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.“
45. Nach
§ 46 wird die Überschrift
„Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften“
durch
die Überschrift
„Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und
Schlussvorschriften“
ersetzt.
46. §
48 wird zu § 47 und wie folgt neu gefasst:
„§ 47
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Hafengebiet
1.
entgegen
a) § 5
Absatz 1 die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der
Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt oder andere gefährdet, schädigt
oder behindert,
b) § 7
Absatz 1 den Hafen anderweitig nutzt,
c) § 8
Absatz 1 und 2 eine Benachrichtigung unterlässt,
d) § 9
Absatz 1 den Hafen verunreinigt oder entgegen § 9 Absatz 3 eine
Benachrichtigung unterlässt,
e) § 15
den Bediensteten der Hafenbehörde oder der Polizei das Betreten von
Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die Besichtigung oder die Mitfahrt
nicht gestattet, keine Auskunft erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs-
und Ladepapiere gestattet oder diese zur Prüfung nicht aushändigt,
f) § 22
Absatz 1 Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen in Gang setzt,
g) § 23
Feuer in Räumen unterhält, die nicht vom Laderaum durch Schotte getrennt sind
oder Feuer in nicht gesicherten Feuerstellen anzündet oder unterhält oder kein
geeignetes Löschgerät bereithält,
h) § 24
Absatz 1 Feuer in den Lagerhallen, deren Zugängen sowie in der Nähe von
feuergefährlichen oder explosiven Stoffen entzündet oder unterhält, oder in der
Nähe derartiger Stoffe Heissarbeiten durchführt oder
sonstige Tätigkeiten, bei denen Funken entstehen können,
i) § 27
Absatz 1 Güter jeglicher Art nicht auf den dafür vorgesehenen und zugewiesenen
Flächen lagert oder entgegen § 27 Absatz 2 die dort angegebenen Anlagen und
Wege nicht freihält,
j) § 34
Absatz 1 beim Laden oder Löschen von gefährlichen Gütern längsseits oder
unmittelbar hinter oder vor einem anderen Fahrzeug liegt oder mit beweglichen
Leitungen über ein Fahrzeug hinweg lädt oder löscht,
k) § 34
Absatz 2 mit einem Fahrzeug, das nicht lädt oder löscht, von Wasserfahrzeugen,
die gefährliche Güter umschlagen, nicht den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand
einhält,
l) § 34
Absatz 3 innerhalb der Sicherheitszone eine Zündquelle unterhält,
m) § 35
sich an Bord während des Ladens und Löschens von gefährlichen Gütern aufhält,
n) § 36
Absatz 2 als Aufsichtsperson das Laden und Löschen zulässt, ohne dass die zu
beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten werden,
2. als
Schiffsführer oder als Aufsichtspflichtiger einer schwimmenden Anlage entgegen
a) § 11
Absatz 1 eine Meldung unterlässt,
b) § 13
Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,
c) § 18
Absatz 1 einen zugewiesenen Liegeplatz nicht einnimmt oder verlässt,
d) § 19
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die
Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
e) § 20
Absatz 1 Satz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt
oder benennt,
f) § 33
Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege gemäß § 33 Absatz 1 benutzt werden
können,
g) § 37
Absatz 1 keine geeignete Wache an Bord einsetzt,
h) § 38
bei Gewitter lädt oder löscht,
3. als
Betreiber einer Umschlaganlage entgegen
a) § 12
Absatz 2 es unterlässt, der Hafenbehörde rechtzeitige Angaben zu machen,
b) § 26
Absatz 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Umschlagbereiches sorgt,
c) § 30
Ladungspapiere nicht vorlegt,
d) § 33
Absatz 1 Fluchtwege nicht zur Verfügung stellt,
e) § 36
Absatz 1 keine geeignete Aufsichtsperson bestellt oder entgegen Absatz 3 die
Prüfliste nicht führt oder entgegen Absatz 4 die Prüfliste nicht aufbewahrt
oder nicht aushändigt,
f) § 37
Absatz 1 keine geeignete Wache an Land einsetzt,
g) § 38
bei Gewitter lädt oder löscht,
4. als
Eigentümer oder Ausrüster entgegen
a) § 13
Absatz 1 und 3 keine Erlaubnis einholt,
b) § 19
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen nicht sicher festmacht oder die
Befestigung nicht hinreichend überwacht oder an Festmacheeinrichtungen aufstoppt,
c) § 20
Absatz 1 keinen geeigneten Vertreter oder Aufsichtspflichtigen einsetzt oder
benennt.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 161 Absatz 1 Nummer 2 Landeswassergesetz handelt
auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 3 dieser Verordnung auch in
nordrhein-westfälischen Häfen anzuwendenden Vorschrift des Bundes
zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften
enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit
verfolgt und geahndet werden kann.“
47. §
49 wird zu § 48 und wie folgt neu gefasst:
„§ 48
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Die oberste Hafenbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
48. Der
Verordnung wird die neue Anlage 1 angefügt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen mit
den Anlagen 1 und 2 vom 17. November 2005 (GV. NRW. S. 932) außer Kraft.
Düsseldorf, den 28. November 2011
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Harry Kurt V o i g t s b e r g e r
GV. NRW. 2011 S.
588