Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 27 vom 30.11.2011 Seite 589 bis 600

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

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Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte
und Mittlerer kreisangehöriger Städte
zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

 

Vom 17. November 2011

 

Auf Grund des § 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

In § 1 der Verordnung über die Bestimmung Großer kreisangehöriger Städte und Mittlerer kreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8. November 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2011 (GV. NRW. S. 392), wird nach dem Wort „Monheim,“ das Wort „Nettetal,“ und nach dem Wort „Recklinghausen,“ das Wort „Rheda-Wiedenbrück,“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. November 2011

 

 

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2011 S. 598