Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 34 vom 30.12.2011 Seite 725 bis 732

Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren
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Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

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Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

Vom 22. Dezember 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Erleichterung von Volksbegehren

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 wird der erste Satzteil wie folgt gefasst:

„2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 67a Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf.“

 

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Neben der Eintragung in amtlich ausgelegte Listen nach Absatz 1 kann die Durchführung einer Unterschriftensammlung durch die Antragstellerinnen und Antragsteller (freie Unterschriftensammlung) zugelassen werden.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten.“

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Listenauslegung“ die Wörter „und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die amtliche Listenauslegung gelten die §§ 12 bis 18, für die freie Unterschriftensammlung gilt § 18a.“

 

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „zwölften“ durch das Wort „zweiundzwanzigsten“ ersetzt.

b) In Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Beginn und Ende der Eintragungsfrist sowie die Sonntage der amtlichen Listenauslegung gibt es im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.“

 

6. In § 14 wird das Wort „siebten“ durch das Wort „vorletzten“ ersetzt.

 

7. In § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern parallel eine freie Unterschriftensammlung durchgeführt wird, stellen die Gemeindebehörden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens zur Verfügung.“

 

8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

§ 18a

(1) Wurde dem Antrag auf Zulassung der Durchführung der freien Unterschriftensammlung stattgegeben, haben die Antragstellerinnen und Antragsteller der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach deren Durchführung die Unterschriftenlisten mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der freien Unterschriftensammlung zu übersenden. § 1 Absatz 3 Nummer 2 Sätze 2 und 3 und Nummer 4, Absätze 4 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.

 

(2) Werden die Unterschriften mit Bestätigung des Stimmrechts sowie die von den Gemeindebehörden nach § 18 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Eintragungslisten vor Ablauf von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der Unterschriftensammlung der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter übersandt, haben die Vertrauenspersonen dieser oder diesem durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung bei der Übersendung der Unterschriften zu versichern, dass die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist.

 

(3) Später als nach Absatz 1 und 2 beigebrachte Unterschriften oder Bestätigungen des Stimmrechts sind für die Feststellung nach § 19 Absatz 1 unbeachtlich.“

 

9. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Eintragungen“ die Wörter „und gegebenenfalls gültigen frei gesammelten Unterschriften“ eingefügt.

 

10. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kosten der Herstellung der Eintragungslisten für die amtliche Listenauslegung und ihrer Versendung an die Gemeindebehörden und gegebenenfalls die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für die parallele freie Unterschriftensammlung sowie die Kosten für den Versand der Eintragungs- und gegebenenfalls freien Unterschriftenlisten an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter fallen den Antragstellerinnen und Antragstellern zur Last.“

b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Eintragungsverfahrens“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.

 

11. Nach § 31 wird folgender § 31 a eingefügt:

§ 31 a

(1) Antragstellerinnen, Antragsteller oder Vertrauenspersonen dürfen im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid keine Geld- oder Sachspenden annehmen von

1. Fraktionen und Gruppen der Parlamente, kommunalen Vertretungen und Bezirksvertretungen

2. Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 Prozent übersteigt.

 

(2) Geldspenden sind von den Vertrauenspersonen gesondert auf einem Konto unter Angabe des Spenders und des gespendeten Betrages zu verwalten. Sachspenden sind in einem schriftlichen Protokoll zu verzeichnen, in dem der Spender, der Gegenstand der Sachspende und der marktübliche Wert ausgewiesen werden.

 

(3) Geld- oder Sachspenden im Zusammenhang mit einer Volksinitiative, einem Volksbegehren oder einem Volksentscheid, die in ihrem Gesamtwert die Höhe von 5 000 Euro übersteigen, sind von den jeweiligen Vertrauenspersonen dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders und der Gesamthöhe der Spenden unverzüglich anzuzeigen. Für Sachspenden ist der marktübliche Preis maßgebend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unvollständige Anzeige anordnen, dass die Vertrauenspersonen Unterlagen über Spenden vorlegen und ihr kontoführendes Geldinstitut ermächtigen, dem für Inneres zuständigen Ministerium Auskunft über die Einzelspenden sowie Name und Anschrift der Spender zu erteilen. Die Anordnung kann im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

(4) Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 2 sind von den Vertrauenspersonen unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. In der Anzeige an das für Inneres zuständige Ministerium gemäß Absatz 3 Satz 1 ist die Fundstelle der Internet-Veröffentlichung anzugeben.

 

(5) Die Vertrauenspersonen versichern an Eides statt, dass sie der Anzeigepflicht gemäß Absatz 3 und der Veröffentlichungspflicht gemäß Absatz 4 vollständig und richtig nachgekommen sind. Die eidesstattliche Versicherung ist abzugeben:

1. mit dem Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative im Landtag (§ 1 Absatz 2) gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags,

2. zum Zeitpunkt der Übersendung von Unterschriften für ein Volksbegehren sowie der Eintragungslisten (§ 18 a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium,

3. fünfzehn Tage vor dem Abstimmungstermin eines Volksentscheids (§ 25 Absatz 1 Satz 1) gegenüber dem für Inneres zuständigen Ministerium.“

 

12. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „und im Benehmen mit der Staatskanzlei“ gestrichen.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. zu Form und Inhalt der Unterschriftsbögen für eine Volksinitiative und eine freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren,“.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zu Form und Inhalt des Antrages auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung sowie der Eintragungs- und Nachtragslisten und des Eintragungsscheins für ein Volksbegehren,“.

 

13. In § 1 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 25 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 und § 33 Satz 1 werden die Wörter „das Innenministerium“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Fassung durch die Wörter „das für Inneres zuständige Ministerium“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Fassung ersetzt.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 22. Dezember 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 726