Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 18.1.2012 Seite 1 bis 14
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen
20302
20303
Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Januar 2012
20303
Artikel 1
Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit,
Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
(Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)
Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), wird
verordnet:
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Arbeitstage
Teil 2
Mutterschutz
§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit
§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
§ 6 Entlassungsverbot während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
§ 7 Ärztliche Untersuchungen
§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
Teil 3
Elternzeit
§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
§ 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
§ 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
§ 13 Krankenversicherung
§ 14 Richterlicher Dienst
§ 15 Übergangsvorschrift
Teil 4
Pflegezeit
§ 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit
Teil 5
Erholungsurlaub
§ 17 Urlaubsanspruch
§ 18 Urlaubsdauer
§ 19 Inanspruchnahme des Urlaubs
§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs
§ 21 Anrechnung des früheren Urlaubs
§ 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
§ 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
Teil 6
Sonderurlaub
§ 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung
staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen
§ 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,
gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
§ 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im
Hochschulbereich
§ 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in
Verbindung mit § 94 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an
Tarifverhandlungen
§ 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
§ 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder
Pflegediensthelfer
§ 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und
überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der
Entwicklungszusammenarbeit
§ 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
§ 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen
§ 34 Urlaub in besonderen Fällen
§ 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
§ 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub
§ 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Teil 7
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub
§ 38 Erkrankung während des Urlaubs
§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs
§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
Teil 8
Schlussvorschriften
§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für
Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere
Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
§ 2
Arbeitstage
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen
dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind
Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die
an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine
Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des
Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.
Teil 2
Mutterschutz
§ 3
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die
folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3
Mutterschutzgesetz),
2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8
Mutterschutzgesetz),
3. zu Mitteilungspflicht und ärztlichem Zeugnis (§ 5 Mutterschutzgesetz),
4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 Mutterschutzgesetz).
An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde; diese
kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die
unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen. Bei Beamtinnen der Gemeinden, der
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die
Stelle der Aufsichtsbehörde die dienstvorgesetzte
Stelle, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die
Einrichtung von Ruheräumen anordnen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der
schwangeren oder stillenden Beamtin treffen.
(3) Die §§ 1 bis 5 der
Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997 (BGBl.
I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 4
Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit
Durch die mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des
Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das
Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7
Mutterschutzgesetz).Sofern ausnahmsweise Mehrarbeit zugelassen wird (§ 8 Absatz
6 Mutterschutzgesetz), ist Mehrarbeitsvergütung nur für tatsächlich geleistete
und nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit zu gewähren.
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen
Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22
Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung)
sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn
des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 5
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
Beamtinnen erhalten in der Zeit der
Schutzfristen der §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und für
den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in
eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit
teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn
die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf
den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
überschreitet oder überschreiten würde.
§ 6
Entlassungsverbot während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb
von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf
Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der
dienstvorgesetzten Stelle die Schwangerschaft oder
die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene
Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach
ihrer Zustellung der dienstvorgesetzten Stelle die
Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser
Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden
Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste
Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein
Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines
Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des
Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
§ 7
Ärztliche Untersuchungen
Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit
das Recht, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen ärztlichen
Untersuchungen wahrzunehmen. § 16 Mutterschutzgesetz gilt entsprechend.
§ 8
Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr
als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie
ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen,
sofern diese nicht allen Bediensteten in elektronischer Fassung zur Verfügung
stehen.
Teil 3
Elternzeit
§ 9
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in
entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes geregelt ist.
(2) Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch
nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für
jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes
übertragbar nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu
beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
oder bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder
Adoptionspflege innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten
Person.
§ 10
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine
Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu
bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der
Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses
in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur
innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende
dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 50
in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Landesbeamtengesetzes
genannten Gründe vorliegt. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform.
§ 11
Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst
sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf
die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von
Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit
nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
§ 12
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten
auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn
ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem
Dienst zu entfernen wären.
(2) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben
unberührt.
§ 13
Krankenversicherung
(1) Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro
erstattet, wenn ihre Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand
gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne
Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im
Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam
Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das
Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den Bestimmungen des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und
Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie
Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in
voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden
Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen.
Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1
weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Zu den Beiträgen zählen auch die auf
die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag
berücksichtigt sind.
§ 14
Richterlicher Dienst
Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige
Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 6 a, 6 c des Landesrichtergesetzes mindestens
mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten.
§ 15
Übergangsvorschrift
Soweit Kinder vor Inkrafttreten dieser Verordnung geboren oder vor diesem
Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und die Beamtin oder der
Beamte die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 nicht erfüllt, findet § 5 der
Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), geändert durch
Artikel 32 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), Anwendung.
Teil 4
Pflegezeit
§ 16
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit
(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, der §§ 3 bis 4 und
des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben
Beamtinnen und Beamte unter Wegfall der Besoldung Anspruch,
1. dem Dienst bis zu zwei Wochen fernzubleiben (kurzzeitige
Arbeitsverhinderung) oder
2. vom Dienst bis zur Dauer von sechs Monaten freigestellt zu werden
(Pflegezeit),
soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz
2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche
Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.
(3) Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellung nach §§ 3, 4
des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 des
Landesbeamtengesetzes zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter gilt § 14 entsprechend.
(4) Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes unterbricht eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 70, 71 des
Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 66 des
Landesbeamtengesetzes.
(5) Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu
beantragen.
(6) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Pflegezeit
gilt § 12 entsprechend.
Teil 5
Erholungsurlaub
§ 17
Urlaubsanspruch
(1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch
auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.
(2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen
Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu
Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von
drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen
zugelassen werden.
§ 18
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet.
(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der
Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche
1. vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
2. vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr
maßgebend, das von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres
erreicht wird.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so
besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen
Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den
Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das
Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen
Urlaub.
(4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der
für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat
der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 2) oder Pflegezeit (Teil 4) um
ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine
Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.
(5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote
gelten als Beschäftigungszeiten. Dies gilt nicht für Beamtinnen, die sich
während dieser Zeiten in einer Elternzeit befinden, ohne eine
Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 66 oder § 67 des Landesbeamtengesetzes bei
ihrem Dienstherrn auszuüben.
(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes
oder § 6c Absatz 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene
Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den
Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz
1 finden entsprechende Anwendung.
(7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 Absatz 2 des
Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung
beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1
berechnet.
(8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren
Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.
§ 19
Inanspruchnahme des Urlaubs
(1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit
voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch
der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.
(2) Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des
Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt.
(3) Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten
wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht
vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im
laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
(4) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder
ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder
einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der
Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder
Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung
oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 1 gilt entsprechend für
Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die
Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden
Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder
verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem
genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20
Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 findet Anwendung. Der
Übertragungsanspruch erhöht sich um den Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und um den Dienstbefreiungsanspruch nach §
9 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung.
(5) Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor
dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder
Pflegezeit in einem Urlaubsjahr erhalten hat, ist durch Anrechnung auf den
nächsten neuen Urlaubsanspruch auszugleichen; dies gilt nicht, wenn die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des
Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen
Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
§ 20
Zeitliche Lage des Urlaubs
(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass
der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.
(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie
berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden.
Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die
Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu
gewähren.
(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während
der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.
(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den
Erholungsurlaub während der Schulferien.
§ 21
Anrechnung des früheren Urlaubs
Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle
oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum
gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist
anzurechnen.
Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme
Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von
Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme ist zu entsprechen.
Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als
fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des
Urlaubs nach § 18. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich
der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein
zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien
Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.
Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz
Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und
Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren
Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen.
Sonderurlaub
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung
von öffentlichen Notständen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu
gewähren
Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,
gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die
staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen,
kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen
Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt
werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht
möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob
Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.
(2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird,
insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht
übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen
einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive
Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und
Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den
dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an
Europapokalwettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden.
§ 27
Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich
(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann unbeschadet des § 40
Hochschulgesetz für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen,
aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub
ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen.
In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das
Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das
Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder
der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.
(2) Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1
notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während
der Vorlesungszeit und bis zu zwei Wochen halbjährlich in der vorlesungsfreien
Zeit wird der Urlaub unter Belassung der Besoldung generell bewilligt. Die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Lehrverpflichtungen, darf
nicht beeinträchtigt werden. Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor
bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor
Antritt des Urlaubs anzuzeigen.
(3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann zur weiteren
wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Urlaub bewilligt die
Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der
Hochschule.
(4) Urlaub gemäß Absatz 1 oder 3, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen
dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt
werden. Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen
und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen. Den Urlaub
bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor
der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit
mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch
der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums sowie des
Finanzministeriums.
(5) Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen
finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und
Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und
Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf
Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche
Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure
Anwendung. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf das Personal der
Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.
(6) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien
erlassen.
Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach
§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit
§ 94 Landesbeamtengesetz sowie zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen
(1) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung
einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im
Lande im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni
2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden
Fassung, in Verbindung mit § 94 des Landesbeamtengesetzes durchgeführt werden,
kann auf Anforderung der Spitzenorganisation Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im
Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe
(1) Beamtinnen und Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind,
das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Eignung und Befähigung zur
ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der
Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 des
Sonderurlaubsgesetzes nachgewiesen ist, kann Urlaub zu folgenden Zwecken
bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Organisationen oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen
Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen
entsandt, so ist unbeschadet des § 20 des Beamtenstatusgesetzes Urlaub ohne
Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren. Anträgen auf Bewilligung
eines Urlaubs für mehr als ein Jahr soll die oberste Dienstbehörde in der Regel
entsprechen.
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis
zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im
dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende
Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub
zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs
aus diesem Anlass bewilligt werden.
Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht
entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang
gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen
Umfang gewährt:
Lebenspartnerin im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
1 Arbeitstag
Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder
eines Elternteils
2 Arbeitstage
Beamtin oder des Beamten lebenden
Angehörigen,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr
eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen
Kindes
bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung dauernd
pflegebedürftig
ist
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Urlaub in besonderen Fällen
(1) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als
sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei
Landesbediensteten ab einer Dauer von mehr als zwei Jahren auch der Zustimmung
des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche
Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des
Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23.
Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub
(1) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die
Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter, sowie ihre
Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub
Erkrankung während des Urlaubs
Die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs
wird auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn dies unverzüglich angezeigt wird
und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen
durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Eine
Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den
festgelegten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Bewilligung.
Antrag und Bewilligung des Urlaubs
(1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der
Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach
Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung
sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu
sorgen, dass ihr oder ihm Mitteilungen ihrer oder seiner Dienstbehörde
jederzeit zugestellt werden können.
Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
(1) Die Bewilligung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn
bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der
Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen,
die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.
Für den Ersatz von Mehraufwendungen gelten die Bestimmungen des Reisekosten-
und Umzugskostenrechts entsprechend. Zuwendungen, die von anderer Seite zur
Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen.
Schlussvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1968 (GV. NRW. S. 230),
2. die Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370),
3. die Erholungsurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 690) sowie
4. die Sonderurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691).
„§ 20
Berichtspflicht
Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum
31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des
Fortbestehens dieser Verordnung.“
20302
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten
Auf Grund des § 111 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), verordnet das für Inneres zuständige Ministerium:
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 614), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie darf 48 Stunden
nicht über- und 35 Stunden nicht unterschreiten. Die regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55.
Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.
Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für
schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung
durchschnittlich
1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,
2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.
Satz 4 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde
der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des
Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 5 die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren,
längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der
Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede
Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu
erbringen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Januar 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Stellvertreterin
der Ministerpräsidentin
Sylvia L ö h r m a n n
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2012 S. 2