Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 1 vom 18.1.2012 Seite 1 bis 14

Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen
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Norm
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Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen

20302
20303

Verordnung
zur Änderung arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Januar 2012

20303

Artikel 1

Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für
Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit,
Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und
Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen
(Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)

Auf Grund der §§ 73, 74 Absatz 1 und 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341), wird verordnet:

Inhaltsübersicht:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Arbeitstage

Teil 2
Mutterschutz

§ 3 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

§ 4 Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit

§ 5 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

§ 6 Entlassungsverbot während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

§ 7 Ärztliche Untersuchungen

§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

Teil 3
Elternzeit

§ 9 Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

§ 10 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

§ 11 Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst

§ 12 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

§ 13 Krankenversicherung

§ 14 Richterlicher Dienst

§ 15 Übergangsvorschrift

Teil 4
Pflegezeit

§ 16 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit

Teil 5
Erholungsurlaub

§ 17 Urlaubsanspruch

§ 18 Urlaubsdauer

§ 19 Inanspruchnahme des Urlaubs

§ 20 Zeitliche Lage des Urlaubs

§ 21 Anrechnung des früheren Urlaubs

§ 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme

§ 23 Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

§ 24 Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz

Teil 6
Sonderurlaub

§ 25 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen

§ 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke

§ 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich

§ 28 Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach § 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 94 Landesbeamtengesetz sowie zur Teilnahme an Tarifverhandlungen

§ 29 Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe

§ 30 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer

§ 31 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

§ 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

§ 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen

§ 34 Urlaub in besonderen Fällen

§ 35 Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

§ 36 Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

§ 37 Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Teil 7
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub

§ 38 Erkrankung während des Urlaubs

§ 39 Antrag und Bewilligung des Urlaubs

§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs

Teil 8
Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Arbeitstage

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen. Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.

Teil 2
Mutterschutz

§ 3
Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillender Beamtinnen sind die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 Mutterschutzgesetz),

2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1 bis 3, §§ 6 und 8 Mutterschutzgesetz),

3. zu Mitteilungspflicht und ärztlichem Zeugnis (§ 5 Mutterschutzgesetz),

4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 Mutterschutzgesetz).

An die Stelle der Aufsichtsbehörde tritt die oberste Dienstbehörde; diese kann die Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutzgesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen. Bei Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die dienstvorgesetzte Stelle, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Einrichtung von Ruheräumen anordnen und sonstige Maßnahmen zum Schutz der schwangeren oder stillenden Beamtin treffen.

(3) Die §§ 1 bis 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Besoldung bei Beschäftigungsverbot und Stillzeit

Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung nicht berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7 Mutterschutzgesetz).Sofern ausnahmsweise Mehrarbeit zugelassen wird (§ 8 Absatz 6 Mutterschutzgesetz), ist Mehrarbeitsvergütung nur für tatsächlich geleistete und nicht durch Freizeit ausgeglichene Mehrarbeit zu gewähren. Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und den Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 5
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

Beamtinnen erhalten in der Zeit der Schutzfristen der §§ 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und für den Entbindungstag einen Zuschuss von 13 Euro für jeden Kalendertag, der in eine Elternzeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf insgesamt 210 Euro begrenzt, wenn die Besoldung der Beamtin vor Beginn der Elternzeit ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet oder überschreiten würde.

§ 6
Entlassungsverbot während der Schwangerschaft und nach der Entbindung

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der dienstvorgesetzten Stelle die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der dienstvorgesetzten Stelle die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde abweichend von Absatz 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

§ 7
Ärztliche Untersuchungen

Die Beamtin hat zeitlich unabhängig von dienstlichen Interessen jederzeit das Recht, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlichen ärztlichen Untersuchungen wahrzunehmen. § 16 Mutterschutzgesetz gilt entsprechend.

§ 8
Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, sofern diese nicht allen Bediensteten in elektronischer Fassung zur Verfügung stehen.

Teil 3
Elternzeit

§ 9
Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung in entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person.

§ 10
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 50 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Landesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt. Eine Ablehnung bedarf der Schriftform.

§ 11
Sonderregelung im Schul- und Hochschuldienst

Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.

§ 12
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.

(2) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.

§ 13
Krankenversicherung

(1) Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen, werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Zu den Beiträgen zählen auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

§ 14
Richterlicher Dienst

Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 6 a, 6 c des Landesrichtergesetzes mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leisten.

§ 15
Übergangsvorschrift

Soweit Kinder vor Inkrafttreten dieser Verordnung geboren oder vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden und die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 nicht erfüllt, findet § 5 der Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), Anwendung.

Teil 4
Pflegezeit

§ 16
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit

(1) In entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 und 2, der §§ 3 bis 4 und des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung haben Beamtinnen und Beamte unter Wegfall der Besoldung Anspruch,

1. dem Dienst bis zu zwei Wochen fernzubleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder

2. vom Dienst bis zur Dauer von sechs Monaten freigestellt zu werden (Pflegezeit),

soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Pflegebedürftigkeit ist entsprechend den §§ 2 Absatz 2 und 3 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes nachzuweisen. Soweit Kosten für die ärztliche Bescheinigung entstehen, werden sie vom Dienstherrn übernommen.

(3) Beamtinnen und Beamten ist für die Dauer der Freistellung nach §§ 3, 4 des Pflegezeitgesetzes auf Antrag auch eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 des Landesbeamtengesetzes zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter gilt § 14 entsprechend.

(4) Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes unterbricht eine Elternzeit, Beurlaubung nach §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes oder eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 64, 66 des Landesbeamtengesetzes.

(5) Die Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes sind spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich zu beantragen.

(6) Für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Pflegezeit gilt § 12 entsprechend.

Teil 5
Erholungsurlaub

§ 17
Urlaubsanspruch

(1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung.

(2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18. Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden.

§ 18
Urlaubsdauer

(1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet.

(2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

1. vor vollendetem 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,

2. vor vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und

3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maßgebend, das von der Beamtin oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.

(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub.

(4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 2) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird.

(5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Dies gilt nicht für Beamtinnen, die sich während dieser Zeiten in einer Elternzeit befinden, ohne eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 66 oder § 67 des Landesbeamtengesetzes bei ihrem Dienstherrn auszuüben.

(6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes oder § 6c Absatz 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und § 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß § 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet.

(8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden.

§ 19
Inanspruchnahme des Urlaubs

(1) Der Erholungsurlaub soll im Laufe des Urlaubsjahres nach Möglichkeit voll ausgenutzt werden. Der Erholungsurlaub kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird.

(2) Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist, verfällt.

(3) Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

(4) Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder einer Eltern- oder Pflegezeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Gleiches gilt auch für unmittelbar aufeinanderfolgende Urlaube ohne Besoldung oder unmittelbar aufeinanderfolgende Elternzeiten. Satz 1 gilt entsprechend für Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen (Mindesturlaub), den die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten hat, wenn er anderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Dabei werden bereits gewährte Urlaubsteile in Abzug zu dem genannten Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen gebracht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche zugrunde. § 23 findet Anwendung. Der Übertragungsanspruch erhöht sich um den Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und um den Dienstbefreiungsanspruch nach § 9 Absatz 4 der Arbeitszeitverordnung.

(5) Zu viel gewährter Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung oder der Eltern- oder Pflegezeit in einem Urlaubsjahr erhalten hat, ist durch Anrechnung auf den nächsten neuen Urlaubsanspruch auszugleichen; dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.

§ 20
Zeitliche Lage des Urlaubs

(1) Während einer Ausbildung ist der Erholungsurlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet ist.

(2) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Urlaub zusammenhängend erteilt und, soweit sie berufsschulpflichtig sind, in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Soweit er nicht in diese Zeit fällt, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

(3) Bei einer Ausbildung an einer Fachhochschule soll Urlaub nicht während der fachwissenschaftlichen Studienzeit gewährt werden.

(4) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Erholungsurlaub während der Schulferien.

§ 21
Anrechnung des früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

§ 22
Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme

Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme ist zu entsprechen.

§ 23
Urlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

(1) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach § 18; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt.

(2) Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.

(3) Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Absätzen 1 und 2 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

§ 24
Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz

Den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten regelt die oberste Dienstbehörde nach den für die vergleichbaren Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Grundsätzen.

Teil 6
Sonderurlaub

§ 25
Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur
Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung
von öffentlichen Notständen

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren

1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,

2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,

3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß § 123 Absatz 2 des Landeswassergesetzes und im freiwilligen Sanitäts- und Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 26
Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche,
gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke

(1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend.

(2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokalwettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden.

§ 27
Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern kann unbeschadet des § 40 Hochschulgesetz für Vorhaben in ihren Fächern, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub darf grundsätzlich sechs Monate nicht übersteigen. In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.

(2) Bei einer zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 notwendigen Abwesenheit vom Dienstort bis zu zwei Tagen zweiwöchentlich während der Vorlesungszeit und bis zu zwei Wochen halbjährlich in der vorlesungsfreien Zeit wird der Urlaub unter Belassung der Besoldung generell bewilligt. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, insbesondere der Lehrverpflichtungen, darf nicht beeinträchtigt werden. Die Abwesenheit ist der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs anzuzeigen.

(3) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann zur weiteren wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Den Urlaub bewilligt die Rektorin oder der Rektor bzw. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule.

(4) Urlaub gemäß Absatz 1 oder 3, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt werden. Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen. Den Urlaub bewilligt die Präsidentin oder der Präsident oder die Rektorin oder der Rektor der Hochschule; sofern die Besoldung für eine sechs Wochen übersteigende Zeit mit mehr als der Hälfte oder für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten belassen werden soll, bedarf diese Entscheidung bei den Kunsthochschulen jedoch der Zustimmung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums sowie des Finanzministeriums.

(5) Die für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltenden Bestimmungen finden auch auf Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte auf Zeit, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren geltenden Bestimmungen auch auf Akademische Rätinnen und Akademische Räte auf Zeit, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure Anwendung. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf das Personal der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst.

(6) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Kunsthochschulbereich zu den Absätzen 1 bis 5 Richtlinien erlassen.

§ 28
Urlaub für gewerkschaftliche Aufgaben nach
§ 53 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit
§ 94 Landesbeamtengesetz sowie zur
Teilnahme an Tarifverhandlungen

(1) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 94 des Landesbeamtengesetzes durchgeführt werden, kann auf Anforderung der Spitzenorganisation Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Antrag einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

§ 29
Urlaub für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe

(1) Beamtinnen und Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Eignung und Befähigung zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 des Sonderurlaubsgesetzes nachgewiesen ist, kann Urlaub zu folgenden Zwecken bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:

1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwandern, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen und internationalen Begegnungen ausgeübt wird,

2. zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung und

3. zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Nummer 1 und 2 dienen oder auf sie vorbereiten.

(2) Urlaub ist nur zu gewähren, wenn die Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.

(3) Der Urlaub darf, auch wenn er für mehrere der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Anlässe bewilligt wird, insgesamt acht Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. Der Urlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen innerhalb des Urlaubsjahres verteilt werden.

(4) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, darf Urlaub aus den in Absatz 1 genannten Anlässen nur während der Schulferien bewilligt werden. Das für Schule zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

§ 30
Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer

Zur Teilnahme an einem geschlossenen Lehrgang für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll der erforderliche Urlaub bis zu 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 31
Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in zwischenstaatlichen
und überstaatlichen Organisationen oder zur
Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit

(1) Wird die Beamtin oder der Beamte zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandt, so ist unbeschadet des § 20 des Beamtenstatusgesetzes Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr zu gewähren. Anträgen auf Bewilligung eines Urlaubs für mehr als ein Jahr soll die oberste Dienstbehörde in der Regel entsprechen.

(2) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 32
Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden.

§ 33
Urlaub aus persönlichen Anlässen

(1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:

1. Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen
Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                1 Arbeitstag

2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen
Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder
eines Elternteils                                                                                   2 Arbeitstage

3. Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort                       1 Arbeitstag

4. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum                                           1 Arbeitstag

5. Schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der
Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen,                              1 Arbeitstag im Kalenderjahr

6. Schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes                         bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr

7. Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines
Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung dauernd
pflegebedürftig ist                                                                               bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

8. in sonstigen dringenden Fällen                                                         bis zu 3 Arbeitstagen.

Zu den Kindern nach den Nummern 2, 6, 7 und Absatz 2 zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- und Adoptionspflege. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht. Insgesamt darf für diese Fälle der Sonderurlaub zusammen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. In den Fällen der Nummern 5 und 6 muss die Notwendigkeit zur Beaufsichtigung oder Betreuung der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden.

In den Fällen der Nummer 6 kann Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet, Urlaub bis zum Umfang der in § 45 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bereits in Anspruch genommener Urlaub nach Nummer 6 wird angerechnet. Als Einkommensnachweis dient eine formlose Erklärung der Beamtin oder des Beamten.

(2) Urlaub unter Weitergewährung der Besoldung soll zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes gewährt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

1. die bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und weiter fortschreitet,

2. bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und

3. die eine begrenzte Lebensdauer von wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil.

(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei einer amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchung oder kurzfristigen Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts-, polizei- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften oder den Vorschriften über die freie Heilfürsorge der Polizei. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung einer auf Grund des § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur sowie für dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen. Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 34 unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten den Urlaub während der Schulferien.

(5) Besteht nach § 3 der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) Anspruch auf Trennungsentschädigung und werden die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b TEVO erfüllt, kann für jeden vollen Monat der getrennten Haushaltsführung ein Arbeitstag Urlaub für eine Familienheimfahrt bewilligt werden; dies gilt nicht, wenn eine ermäßigte Trennungsentschädigung nach § 4 Absatz 7 TEVO gewährt wird. Urlaub steht nicht zu für einen Monatszeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte an insgesamt mindestens zehn Arbeitstagen Urlaub erhalten hat, vom Dienst freigestellt oder wegen Erkrankung vom Dienstort abwesend gewesen ist. Der Anspruch verfällt, wenn der Urlaub nicht innerhalb eines Vierteljahres nach Ablauf des Monats, für den er gewährt werden kann, angetreten wird. Aus Anlass des Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfestes kann der Urlaub vor Ablauf eines Monats gewährt werden.

§ 34
Urlaub in besonderen Fällen

(1) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde, bei Landesbediensteten ab einer Dauer von mehr als zwei Jahren auch der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.

(2) Urlaub ohne Besoldung kann gewährt werden zur Ableistung eines

1. freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung,

2. freiwilligen Dienstes für das Allgemeinwohl im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687),

3. vergleichbaren staatlich anerkannten Freiwilligendienstes für das Allgemeinwohl,

wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen kann zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst oder im Auslandsschuldienst Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

(4) Liegt ein bewilligter Urlaub zugleich ganz oder teilweise im dienstlichen Interesse, kann der Beamtin oder dem Beamten die Besoldung je nach dem Umfang des dienstlichen Interesses und unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben aus Anlass des Urlaubsvorhabens bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann - bei Landesbediensteten mit Zustimmung des Finanzministeriums - Ausnahmen zulassen.

§ 35
Sonderurlaub beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche

Bei einem Abweichen von der Fünf-Tage-Woche richtet sich die Höhe des Sonderurlaubs gemäß §§ 26, 28, 29,30 und 33 Absatz 1 Satz 7 nach § 23.

§ 36
Fortzahlung der Besoldung und Anrechnung auf den Erholungsurlaub

(1) Während des Urlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wird Urlaub ohne Besoldung bewilligt, so richtet sich die Anrechnung der Zeiten der Beurlaubung auf das Besoldungsdienstalter, sowie ihre Berücksichtigung bei der Bemessung des Ruhegehalts nach den geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen.

(2) Urlaub, der unter Belassung der Besoldung bewilligt wird, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 37
Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts

Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt in den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und des § 34 Absatz 1 Satz 2 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die dienstvorgesetzte Stelle.

Teil 7
Gemeinsame Vorschriften zum Erholungsurlaub und Sonderurlaub

§ 38
Erkrankung während des Urlaubs

Die Zeit einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während des Urlaubs wird auf den Urlaub nicht angerechnet, wenn dies unverzüglich angezeigt wird und die Tage der Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen sind. Eine Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Bewilligung.

§ 39
Antrag und Bewilligung des Urlaubs

(1) Urlaub wird auf Antrag bewilligt. Er ist rechtzeitig zu beantragen. Der Antrag auf Urlaub für staatsbürgerliche Pflichten ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen. Kosten für eine Stellvertretung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, dass ihr oder ihm Mitteilungen ihrer oder seiner Dienstbehörde jederzeit zugestellt werden können.

(2) Die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs muss gewährleistet sein.

(3) Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen darf Urlaub zur Fortbildung oder zur Durchführung von Studienreisen nur während der Schulferien bewilligt werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen zulassen.

§ 40
Widerruf und Verlegung eines Urlaubs

(1) Die Bewilligung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt. Für den Ersatz von Mehraufwendungen gelten die Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts entsprechend. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Wünschen Beamtinnen und Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

Teil 8
Schlussvorschriften

§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer Kraft:

1. die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1968 (GV. NRW. S. 230),

2. die Elternzeitverordnung vom 1. April 2008 (GV. NRW. S. 370),

3. die Erholungsurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 690) sowie

4. die Sonderurlaubsverordnung vom 14. September 1993 (GV. NRW. S. 691).

20302

Artikel 2

Änderung der Arbeitszeitverordnung

Auf Grund des § 60 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird verordnet:

Die Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), geändert durch Verordnung vom 18. August 2009 (GV. NRW. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,

2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 4 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Soweit es auf die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ankommt, ist der durchschnittlich auf einen Arbeitstag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde zu legen.“

2. § 9 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Es gelten die Bestimmungen zum Erholungsurlaub nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) mit Ausnahme von § 18 Absatz 3 FrUrlV NRW entsprechend.“

3. In § 11 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach den Wörtern „die Hälfte dieser Zeit“ die Wörter „als Arbeitszeit“ gestrichen.

4. In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 3 ein Absatz eingefügt und folgende Sätze 4 und 5 eingefügt: „Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, sind sie bei fester Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen; bei flexibler Arbeitszeit sind sie dem Stundenkonto (§ 14 Absatz 5 Satz 2) gutzuschreiben.“

5. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Berichtspflicht

Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.“

20302

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten

Auf Grund des § 111 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), verordnet das für Inneres zuständige Ministerium:

Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1975 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2010 (GV. NRW. S. 614), wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie darf 48 Stunden nicht über- und 35 Stunden nicht unterschreiten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Abweichend von Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung durchschnittlich

1. 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50,

2. 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.

Satz 4 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der zuständigen Dienstbehörde der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Absätze 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend festgestellt, so ist abweichend von Satz 5 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab diesem Zeitpunkt zu reduzieren, längstens jedoch fünf Wochen rückwirkend zu dem Tag, an dem der Dienststelle der Nachweis über den Grad der Behinderung vorgelegt wird. Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen.“

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Januar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Stellvertreterin
der Ministerpräsidentin

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 2