Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 4 vom 9.2.2012 Seite 81 bis 94

Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW)

238

Verordnung
zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist
bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum
an vermieteten Wohnungen
(Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW)

Vom 24. Januar 2012

Auf Grund des § 577a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42; 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600), wird verordnet:

§ 1

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung.

§ 2

In folgenden Gebieten beträgt die Frist fünf Jahre:

1. In den kreisfreien Städten Bottrop, Dortmund, Leverkusen und der Stadt Aachen;

2. in kreisangehörigen Städten und Gemeinden

im Regierungsbezirk Arnsberg:

Ennepe-Ruhr-Kreis:                                        Hattingen;

im Regierungsbezirk Detmold:

Kreis Lippe:                                                    Leopoldshöhe;

Kreis Paderborn:                                             Paderborn;

im Regierungsbezirk Düsseldorf:

Kreis Kleve:                                                    Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Kerken, Kranenburg;

Kreis Mettmann:                                             Langenfeld (Rhld.), Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen;

Kreis Viersen:  Niederkrüchten, Willich;

im Regierungsbezirk Köln:

Städteregion Aachen:                                      Herzogenrath, Roetgen, Würselen;

Kreis Euskirchen:                                             Weilerswist;

Oberbergischer Kreis:                                      Lindlar;

Rhein-Sieg-Kreis:                                           Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Siegburg, Wachtberg;

im Regierungsbezirk Münster:

Kreis Recklinghausen:                                     Waltrop;

Kreis Warendorf:                                            Drensteinfurt, Ostbevern.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Düsseldorf, den 24. Januar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

GV. NRW. 2012 S. 82