Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 5 vom 24.2.2012 Seite 95 bis 106

Achtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
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Achtes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

1101

Achtes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Vom 14. Februar 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Achtes Gesetz
 zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 1

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

§ 5
Abgeordnetenbezüge

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 8.612 Euro. Zusätzlich erhält es monatliche Bezüge in Höhe von 2.114 Euro, die zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 10 Absatz 7 an das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.“

2. § 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Anrechnung anderer Einkünfte;
Doppelmandat

(1) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis, so werden die Abgeordnetenbezüge um 57,20 Prozent gekürzt. Amtsverhältnis ist die Ausübung des Amtes des Ministerpräsidenten bzw. der Ministerpräsidentin, eines Ministers bzw. einer Ministerin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bzw. einer Parlamentarischen Staatssekretärin.

(2) Hat ein Mitglied des Landtags neben den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so werden die Abgeordnetenbezüge um 52,44 Prozent gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 Prozent des Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.

(3) Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 65 Prozent der Versorgungsansprüche, höchstens jedoch um 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Erhält ein Mitglied des Landtags Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sind § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 um höchstens 52,44 Prozent gekürzt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein-Westfalen oder entsprechende Leistungen, auch auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden.

(5) Bei Abgeordneten, die gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages sind, entfallen für die Dauer dieser Mitgliedschaft 71,50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5. Die Abgeordnetenbezüge nach § 5 ruhen neben Übergangsgeld oder Versorgungsansprüchen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem anderen Landesparlament in Höhe von 65 Prozent der Ansprüche auf Übergangsgeld bzw. Versorgung, höchstens jedoch in Höhe von 52,44 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1, wenn nicht die Vorschriften des anderen Parlaments ein Ruhen, Entfallen oder eine Anrechnung anordnen.“

3. § 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Jedes Mitglied des Landtags zahlt einen monatlichen Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk in Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2. Die Beiträge werden von den Abgeordnetenbezügen nach § 5 Absatz 1 einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 34. Die Höhe der Altersrente ist von der Dauer der Beitragszahlung sowie dem Lebensalter des Mitglieds zum jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung abhängig. Eine Differenzierung der Rentenhöhen nach dem Geschlecht erfolgt nicht. Die Rente wird erst nach dem Ausscheiden aus dem Landtag gewährt, wenn das Mitglied des Landtags mindestens 30 Monate Beiträge in der gemäß Satz 1 festgelegten Höhe in das Versorgungswerk gezahlt hat und davon mindestens 12 Monate Beiträge nach Satz 1 als Mitglied des Landtags erbracht wurden. Die Rente ruht bei einer erneuten Mitgliedschaft im Landtag bis zum Ausscheiden.“

4. In § 10 Absatz 10 Satz 2 wird die Zahl „38“ durch die Zahl „36,23“ ersetzt.

5. § 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zusätzlichen Bezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 2 werden abgerundet.“

6. § 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) An die Stelle der steuerpflichtigen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), tritt ein Bemessungssatz von 48,24 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes. Für die Zusatzentschädigung nach Absatz 2 für Präsidenten und Präsidentinnen beträgt der Bemessungssatz 48,24 Prozent, für Vizepräsidenten und -präsidentinnen 24,12 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes.“

Artikel 2

1. Übergangsregelung für die Dauer der 15. Wahlperiode

§ 5 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die zusätzlichen monatlichen Bezüge für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen für die Dauer der 15. Wahlperiode nach den monatlichen Abgeordnetenbezügen bemessen, wie sie sich ohne eine Erhöhung des Pflichtbeitrages um 500 Euro dargestellt hätten.

2. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am ersten Tage des auf den Beschluss folgenden Monats in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Februar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 96