Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 5 vom 24.2.2012 Seite 95 bis 106

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften
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Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

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Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

Vom 14. Februar 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

Inhaltsübersicht

Artikel 1          Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen

Artikel 2          Änderung des Schulgesetzes NRW

Artikel 3          Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Artikel 4          Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 5          Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Artikel 6          Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 7          Änderung des Kurortegesetzes

Artikel 8          Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 9          Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes

Artikel 10        Änderung des Landesaltenpflegegesetzes

Artikel 11        Änderung des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege

Artikel 12        Änderung des Landeshebammengesetzes

Artikel 13        Inkrafttreten

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Artikel 1

Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1       Ziele

§ 2       Grundsätze

§ 3       Verwirklichung der Ziele

§ 4       Begriffsbestimmungen

Teil 2

Aufgaben des Landes

§ 5       Teilhabe in Gremien

§ 6       Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung

§ 7       Kommunale Integrationszentren

§ 8       Integration durch Arbeit/Beruf

§ 9       Integrationsmaßnahmen freier Träger

§ 10     Vertretung auf Landesebene

Teil 3

Aufnahme besonderer Zuwanderergruppen

§ 11     Personenkreis

§ 12     Aufgaben und Ziele

§ 13     Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht

§ 14     Integrationspauschalen

Teil 4

Schlussvorschriften

§ 15     Landesintegrationsbericht und Statistik

§ 16     Inkrafttreten, Berichtspflicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist,

1. eine Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu schaffen,

2. jede Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen zu bekämpfen,

3. eine Kultur der Anerkennung und des gleichberechtigten Miteinanders auf der Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prägen,

4. Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrer sozialen Lage, ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder Weltanschauung insbesondere bei ihrer Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu unterstützen und zu begleiten,

5. die soziale, gesellschaftliche und politische Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern,

6. die Organisationen der Menschen mit Migrationshintergrund in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und sie zu fördern,

7. die Landesverwaltung interkulturell weiter zu öffnen,

8. die Integration fördernde Struktur auf Landes- und Kommunalebene zu sichern und weiter zu entwickeln und

9. die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Leistungen im Rahmen der Aufnahme besonderer Zuwanderergruppen durch Integrationspauschalen zu unterstützen.

§ 2
Grundsätze

(1) Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft ist zu fördern.

(2) Das Land erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potentiale und Leistungen der Zugewanderten an, und fordert von ihnen wie schon von allen anderen hier lebenden Menschen auch die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützten gemeinsamen Grundwerte.

(3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls von besonderer Bedeutung.

(4) Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen der Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter und die spezifischen Bedürfnisse von Familien sowie von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen miteinzubeziehen.

(5) Das bürgerschaftliche Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements hinzuwirken, da diese als Grundlage für Begegnung, Verständigung und Gemeinschaft wirken. Dafür ist die interkulturelle Öffnung von Vereinen und Organisationen erforderlich.

(6) Das allgemeine Verständnis für Integration und kulturelle Vielfalt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger zu verbessern.

(7) Integration hat die kulturellen Identitäten von Menschen mit Migrationshintergrund zu berücksichtigen.

(8) Die Medienkompetenz der Menschen mit Migrationshintergrund ist für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe zu stärken. Die interkulturelle Öffnung der Medien ist zu unterstützen.

(9) Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes.

§ 3
Verwirklichung der Ziele

(1) Die Behörden des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Integrationsziele und die Anwendung der Integrationsgrundsätze zu unterstützen.

(2) Art und Umfang der Unterstützung der Teilhabe und Integration berücksichtigen insbesondere den Bedarf der Menschen mit Migrationshintergrund und deren aufenthaltsrechtlichen Status. Orientiert am individuellen Bedarf des Einzelnen unter Beachtung der Vorgaben bei vorübergehendem Aufenthalt unterstützt das Land den Zugang zu Integrationsangeboten. Die Unterstützung nach den Sätzen 1 und 2 soll dazu beitragen, Möglichkeiten und Perspektiven für die persönliche Entwicklung sowie gesellschaftliche Teilhabe zu eröffnen.

(3) Das Land schafft und unterstützt Strukturen und Maßnahmen zur sozialen, gesellschaftlichen und politischen Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund.

(4) Soweit dieses Gesetz über Leistungen nach § 14 hinaus finanzielle Förderungen vorsieht, erfolgen diese nach Maßgabe des Landeshaushalts. Ein Anspruch auf finanzielle Förderung und Unterstützung über die Leistungen nach § 14 hinaus besteht nicht. Subjektiv-öffentliche Rechte werden mit diesem Gesetz nicht begründet.

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder

2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewanderte Personen oder

3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

(2) Interkulturelle Kompetenz im Sinne dieses Gesetzes umfasst

1. die Fähigkeit, insbesondere in beruflichen Situationen mit Menschen mit und ohne Migrationshintergrund erfolgreich und zur gegenseitigen Zufriedenheit agieren zu können,

2. die Fähigkeit bei Vorhaben, Maßnahmen, Programmen etc. die verschiedenen Auswirkungen auf Menschen mit und ohne Migrationshintergrund beurteilen und entsprechend handeln zu können sowie

3. die Fähigkeit, die durch Diskriminierung und Ausgrenzung entstehenden integrationshemmenden Auswirkungen zu erkennen und zu überwinden.

Teil 2

Aufgaben des Landes

§ 5
Teilhabe in Gremien

In allen Gremien des Landes, die einen Bezug zu Belangen der Menschen mit Migrationshintergrund aufweisen, sollen Menschen mit Migrationshintergrund angemessen vertreten sein. Dabei ist der Grundsatz der geschlechterparitätischen Besetzung laut § 12 Landesgleichstellungsgesetz zu beachten.

§ 6
Interkulturelle Öffnung der
Landesverwaltung

(1) Die Landesverwaltung wird zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit im Umgang mit der Vielfalt in der Gesellschaft interkulturell weiter geöffnet. Das erfolgt durch Maßnahmen zur

1. Erhöhung des Anteils der Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen Dienst und

2. gezielten Förderung der interkulturellen Kompetenz der Bediensteten der Landesverwaltung.

(2) Die Landesregierung hat eine fachübergreifende Abstimmung zu Fragen der Teilhabe und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sicherzustellen.

(3) Die von den Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen die Dienststelle dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen und wirken bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Integration sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund haben oder haben können, mit.

(4) Die Förderung der interkulturellen Kompetenz soll sowohl in staatlichen, soweit sie dem Landesrecht unterliegen, als auch in landesgeförderten Aus-, Fort- und beruflichen Weiterbildungsangeboten aufgenommen werden. Das Land kann die Auswahl und Förderung der in Satz 1 genannten Angebote von der Bereitschaft der Maßnahmeträger zur Förderung der interkulturellen Kompetenz abhängig machen.

§ 7
Kommunale Integrationszentren

(1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden

1. Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu verbessern;

2. die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden.

(2) Die Kommunalen Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.

(3) Das Land unterhält eine zentrale Stelle für die Beratung, Begleitung und den Informationsaustausch der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kommunalen Integrationszentren.

(4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen.

§ 8
Integration durch Beruf/Arbeit

(1) Das Land sieht in Menschen mit Migrationshintergrund aller Altersgruppen ein wichtiges Potenzial an qualifizierten Fachkräften oder zu qualifizierenden zukünftigen Fachkräften. Deshalb fördert es alle Bestrebungen und Maßnahmen, die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen, auf berufliche Integration der Menschen mit Migrationshintergrund abzielende Instrumente des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III - Arbeitsförderung) beitragen.

(2) Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen mit Migrationshintergrund geschlechterdifferenziert zu stärken. Hierbei sind die Potenziale der Menschen mit Migrationshintergrund, wie Mehrsprachigkeit und berufliche Qualifikation aus dem Herkunftsland, einzubeziehen.

(3) Im Rahmen der auf Landes- und Regionalebene existierenden Gremien wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze der Integration gelegt. Deshalb ist eine angemessene Vertretung der Menschen mit Migrationshintergrund sicher zu stellen.

§ 9
Integrationsmaßnahmen freier Träger

Das Land fördert Angebote zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und zur Verbesserung des Zusammenlebens in Vielfalt, die

1. sich auf die Gestaltung des von gegenseitigem Respekt getragenen Zusammenlebens in Stadtteilen, Wohnquartieren und Nachbarschaften beziehen,

2. sich auf die Weiterentwicklung der interkulturellen Qualifizierung und Öffnung von Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge erstrecken,

3. der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von und für Menschen mit Migrationshintergrund dienen sollen,

4. sich auf die gelingende Sozialisation und die altersangemessene gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit Migrationshintergrund beziehen,

5. sich dem aktiven Einsatz gegen Diskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund stellen,

6. die Erziehungs- und Bildungskompetenz in Zuwandererfamilien unterstützen und stärken sollen sowie

7. Menschen mit Migrationshintergrund in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und Verbraucher im Marktgeschehen stärken und die interkulturelle Öffnung der Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen.

§ 10
Vertretung auf Landesebene

(1) Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und Integrationsausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit Migrationshintergrund auf Landesebene durch finanzielle Zuwendungen.

(2) Das Land hört die Vertretung der Menschen mit Migrationshintergrund auf Landesebene bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.

(3) Bei dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.

(4) Bei den Bezirksregierungen können - im Einvernehmen mit dem für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständigen Ministerium - Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet werden.

(5) Das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 regelt das für Vertriebenen- und Integrationsfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.

Teil 3

Aufnahme besonderer
Zuwanderergruppen

§ 11
Personenkreis

Neu zugewanderte Personen im Sinne dieses Gesetzesteils sind:

1. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (§ 4 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und deren Familienangehörige (§ 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes),

2. Zugewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt worden sind,

3. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) und deren miteingereiste Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, sowie

4. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 12
Aufgaben und Ziele

(1) Den Gemeinden obliegt weiterhin die Aufgabe der Aufnahme und Betreuung des in § 11 bestimmten Personenkreises. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedürfnisse der aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und Begleitung.

2. die Möglichkeiten der aufnehmenden Gemeinden, der Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort.

(3) Die Gemeinden sollen die neu zugewanderten Personen im Sinne von § 11 nach ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum vermitteln. Ist eine Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt der melderechtlichen Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine angemessene Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei denn, die Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den zuziehenden Personen zu vertreten.

(4) Die nach § 13 zuständige Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der Neuzugewanderten zusammen.

§ 13
Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht

(1) Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nimmt landesweit die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung des Personenkreises nach § 11 wahr.

(2) Über die Zuweisung der berechtigten Personen nach § 11 Nummer 3 und 4 an die Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Aufnahmesituation der Gemeinde,

2. die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,

3. die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort,

4. die gleichmäßige Verteilung im Land.

(3) Das Kompetenzzentrum für Integration koordiniert die Verteilung und Aufnahme der Personen nach § 11 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes und den Gemeinden des Landes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Dem für Integration zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht gegenüber den Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen sowie der Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen.

§ 14
Integrationspauschalen

(1) Für die Aufnahme des in § 11 genannten Personenkreises gewährt das Land den Gemeinden für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise Integrationspauschalen

1. für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) bezieht, eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.050 Euro,

2. für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezieht, eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 250 Euro.

(2) Die Integrationspauschalen dienen den in § 12 Absatz 1 genannten Aufgaben.

(3) Die Integrationspauschalen können im begründeten Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen Härte auf Antrag der Gemeinde angemessen um bis zu 20 Prozent erhöht werden.

(4) Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Integrationspauschalen regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalhöhen bei Veränderung der Leistungssätze nach § 22 SGB II in Verbindung mit § 6 SGB II und der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

(5) Die Auszahlung der Integrationspauschalen an die Gemeinden einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nach Absatz 3 erfolgt durch das Kompetenzzentrum für Integration. Die Gemeinde hat dem Kompetenzzentrum für Integration einmal jährlich über die Verwendung der Mittel zu berichten. Das Kompetenzzentrum für Integration trifft im Benehmen mit dem für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der Berichterstattung.

Teil 4

Schlussvorschriften

§ 15
Landesintegrationsbericht und Statistik

(1) Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Integrationsbericht vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Zuwanderung (Zuwanderungsmonitoring), den Stand der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der Grundlage von Zielen und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in umfassender Weise dokumentiert und bewertet.

(2) Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist sowohl bei der Erstellung von Statistiken wie auch im Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach § 15 (1) grundsätzlich zu beachten.

(3) Jährlich wird eine kommentierte Zuwanderungs- und Integrationsstatistik veröffentlicht.

§ 16
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten das Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) und die Aussiedler-Zuweisungsverordnung vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 84) außer Kraft.

(2) Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände und der an der Integration der Menschen mit Migrationshintergrund beteiligten Verbände und Organisationen die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

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Artikel 2

Änderung des Schulgesetzes NRW

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Menschen unterschiedlicher Herkunft vorurteilsfrei zu begegnen, die Werte der unterschiedlichen Kulturen kennenzulernen und zu reflektieren sowie für ein friedliches und diskriminierungsfreies Zusammenleben einzustehen,“.

b) Die bisherigen Nummern 5, 6, 7 und 8 werden die Nummern 6, 7, 8 und 9.

316

Artikel 3

Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 wird um einen Satz 2 wie folgt ergänzt:

„Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.“

2. § 51 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 51
Befristung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

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Artikel 4

Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 1 wird um folgende Nummer 8 ergänzt:

„8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.“

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“

3. § 12 Absatz 1 wird um folgende Nummer 8 ergänzt:

„8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesintegrationsrats, die oder der durch dieses Gremium gewählt wird.“

4. § 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.“

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Artikel 5

Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 572), geändert durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 wird in Nummer 7 der Satz „Die Gelegenheit, andere Wertvorstellungen kennen zu lernen, soll darüber hinaus die Fähigkeit der jungen Menschen zu respektvollem Umgang im gemeinschaftlichen Handeln fördern.“ am Ende angefügt.

2. § 10 Absatz 1 wird um folgende Nummer 10 ergänzt:

„10. die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit. Sie dient der Integration von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund in die Gesellschaft mit dem Ziel, ihre Bildungschancen und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.“

2120

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Krankheitsverläufe“! werden ein Komma und die Wörter „kulturelle Hintergründe“ eingefügt.

2. § 22 Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Im Rahmen der Personalentwicklung soll die Vielfalt der Bevölkerung angemessen berücksichtigt und interkulturelle Kompetenz gefördert werden.“

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Artikel 7

Änderung des Kurortegesetzes

Das Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 13 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Kindern“ werden die Wörter „und Menschen mit Migrationshintergrund“ eingefügt.

2. § 30 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010“ wird durch die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

2128

Artikel 8

Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184), wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Weltanschaulichen, soziokulturellen und religiösen Unterschieden soll Rechnung getragen werden.“

820

Artikel 9

Änderung des Wohn- und
Teilhabegesetzes

Das Wohn- und Teilhabegesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Behindertenverbänden“ werden ein Komma und die Wörter „dem Landesintegrationsrat, der Landesseniorenvertretung“ eingefügt.

2120

Artikel 10

Änderung des
Landesaltenpflegegesetzes

Das Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 727), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Der ursprüngliche Text wird zu Absatz 1 und ein neuer Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Im Rahmen der Ausbildung soll auf soziokulturelle Unterschiede eingegangen werden.“

2. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „bis zum 31. Dezember 2011“ werden die Wörter „und danach alle fünf Jahre“ eingefügt.

2124

Artikel 11

Änderung des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und
Krankenpflege

Das Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen durchzuführen“ werden die Wörter „und berücksichtigt soziokulturellen Unterschiede“ eingefügt.

2. § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „bis zum 1. Januar 2010“ wird durch die Angabe „bis zum Ablauf des Jahres 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

2124

Artikel 12

Änderung des
Landeshebammengesetzes

Das Landeshebammengesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „soziologischen Erkenntnisse“ werden die Wörter „unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede“ ergänzt.

2. § 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „2009“ wird durch die Angabe „2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Februar 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2012 S. 97