Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 5 vom 24.2.2012 Seite 95 bis 106

Verordnung zur Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung
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Verordnung zur Änderung der Externen-Abiturprüfungsordnung

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Verordnung zur Änderung
der Externen-Abiturprüfungsordnung

Vom 3. Februar 2012

Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Artikel 1

Die Externen-Abiturprüfungsordnung vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift „5. Abschnitt“ werden nach dem Wort „Wiederholung“ ein Komma und die Wörter „Weitere Berechtigungen“ angefügt.

b) Die Überschrift „6. Abschnitt Weitere Berechtigungen“ wird gestrichen.

c) Die Angabe „§ 20 Erweiterungsprüfung in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch“ wird gestrichen.

d) In der Überschrift „7. Abschnitt“ wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

e) Die Wortlaute zu den §§ 21 bis 25 erhalten die Nummerierung §§ 20 bis 24.

f) Im Wortlaut zu § 20 (neu) werden die Wörter „behinderte Prüflinge“ durch die Wörter „Prüflinge mit Behinderung“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „oder durch weitere Prüfungen im zweiten Prüfungssteil den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben kann“ eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. September.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Vorbereitungslehrgängen“ werden die Wörter „oder durch den Besuch von Ergänzungsschulen“ eingefügt.

bb) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:

„Über begründete Ausnahmen von der Altersgrenze entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.“

4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses muss“ werden durch die Wörter „Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses gemäß Absatz 2 müssen“ ersetzt.

b) Die Wörter „oder in entsprechenden Bildungsgängen des Berufskollegs“ werden gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fachprüfungsausschuss“ die Wörter „und weist den Mitgliedern ihre Funktionen gemäß Absatz 2 zu“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrer“ ein Komma und die Wörter „die oder der von der oberen Schulaufsichtsbehörde oder von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses benannt wird“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch folgende neue Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Die oder der Vorsitzende muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer und die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen die Befähigung gemäß Satz 2 besitzen und die Berechtigung erworben haben, das Prüfungsfach in der Sekundarstufe II zu unterrichten. Über begründete Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Absätze 4 bis 7.

6. In § 8 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Schulen und Ersatzschulen“ werden durch die Wörter „Schulen, von Ersatzschulen und Ergänzungsschulen“ ersetzt.

b) Das Wort „anerkannter“ wird durch Wort „anerkannten“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Unter den Fächern der schriftlichen Prüfung müssen sich das Fach Mathematik und eines der Fächer Deutsch oder eine Fremdsprache befinden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder ein naturwissenschaftliches Fach (Absatz 1)“ gestrichen

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

8. In § 12 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Soweit die Schule aus den zentral gestellten Prüfungsaufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachlehrkraft (§ 7 Absatz 2 Nummer 2) zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt vor Beginn der Prüfung.“

9. In § 13 Absatz 4 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„§ 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.“

10. In § 14 Absatz 9 wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

„§ 3 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.“

11. In der Überschrift „5. Abschnitt“ werden nach dem Wort „Wiederholung“ ein Komma und die Wörter „Weitere Berechtigungen“ angefügt.

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Zahl „840“ durch die Zahl „900“ und die Zahl „600“ durch die Zahl „660“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Von der im ersten Prüfungsteil erreichbaren Höchstpunktzahl sind in den beiden Leistungskursfächern höchstens jeweils 195 Punkte, in den übrigen Fächern höchstens jeweils 135 Punkte erreichbar. Dabei sind die Leistungen in den beiden Leistungskursfächern jeweils dreizehnfach und in den beiden Grundkursfächern jeweils neunfach zu bewerten. Wird in einem dieser Fächer auch mündlich geprüft, so ist zunächst das Gesamtergebnis im jeweiligen Prüfungsfach zu gleichen Teilen aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zu bilden. Ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet.“

c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Zahl „200“ durch die Zahl „220“ und in Satz 2 die Zahl „120“ durch die Zahl „130“ ersetzt.

d) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

„(9) Treten beim Gesamtergebnis der Abiturprüfung Punktwerte mit Dezimalstellen auf, wird abgerundet.“

13. Die Überschrift „6. Abschnitt Weitere Berechtigungen“ wird gestrichen.

14. Der Wortlaut von § 19 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Latinum, Graecum und Hebraicum werden mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zuerkannt. Die Bedingungen für die Zuerkennung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften fest.

(2) Bei nicht bestandener Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife vergeben werden, wenn in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung, dabei in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Leistungskursfach, mit weniger als fünf Punkten in einfacher Wertung und kein Fach mit null Punkten bewertet sein.“

15. § 20 wird aufgehoben.

16. In der Überschrift „7. Abschnitt Schlussbestimmungen“ wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„§ 20 Ergänzende Bestimmung für Prüflinge mit Behinderung“.

b) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.“

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „ob“ die Wörter „die Nichtteilnahme vom Prüfling zu vertreten ist“ eingefügt.

19. In der Überschrift von § 23 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfungsentscheidung“ die Wörter „bei der oberen Schulaufsichtsbehörde“ eingefügt.

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten erstmalig für Prüflinge, die im Jahr 2013 an der Prüfung teilnehmen. Prüflinge, die vor dem Jahr 2013 an der Prüfung teilgenommen haben und diese zum ersten oder zweiten Mal wiederholen, legen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen ab.

(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 treten die Regelungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Nummern 2, 9, 10 und Nummer 14 in Bezug auf Absatz 2) am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Februar 2012

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2012 S. 102