Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 5 vom 24.2.2012 Seite 95 bis 106

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule

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Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsordnung Grundschule

Vom 17. Februar 2012

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet:

Artikel 1

Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Lernstudio“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Differenzierung“ die Klammer und das Wort „Lernstudio“ gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.“

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schuleingangsphase“ die Wörter „und in der Klasse 3“ eingefügt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer. Die Schulkonferenz kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.

(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.“

4. In § 7 Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.

5. In § 8 Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Darin werden die Schulform Hauptschule, Realschule und Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch Gesamtschule und Sekundarschule.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Februar 2012

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2012 S. 104