Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118
Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland |
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Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
2022
für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
1. § 3 erhält folgende Fassung:
Gemeinnützigkeit
(1) Der Betrieb „LVR-Jugendhilfe Rheinland“
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils
gültigen Fassung. Zweck der Einrichtung ist die
Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie die Förderung der
Erziehung und Berufsbildung. Zudem verfolgt die Einrichtung mildtätige Zwecke,
indem sie Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese
Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten
Aufgaben.
(3) Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln
der Einrichtung. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder
Aufhebung des Betriebs nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten
Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) des Betriebs an
den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu
verwenden hat.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „technisch“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Landschaftsausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird zu § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
e) In Absatz 4 (neu) wird der Verweis auf „§ 5 Absatz 1“ geändert in „§ 5
Absatz 5“.
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Aufgaben der Betriebsleitung
Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die
Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich
der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung
einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und
Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des
Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.
(3) Die Betriebsleitung hat den
Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten,
insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche
Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der
Betrieb Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige
Betriebsführung des Betriebes wird dadurch nicht eingeschränkt.
(5) Näheres regelt eine Dienstanweisung, die die
Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes für die Betriebsleitung
erlässt.
(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein
Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische
Leitung gegenüber der Betriebsleitung remonstrieren.
Verbleibt die Betriebsleitung bei ihrer Entscheidung, muss die Kaufmännische
Leitung den Betriebsausschuss und die Direktorin oder den Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung
des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren
richtet sich nach § 12 Absatz 3.“
„Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang
ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt
gegeben.“
5. § 7 erhält folgende Fassung:
a) Es wird folgende Nummer 2 neu eingefügt:
„2. Auflösung der LVR-Jugendhilfe Rheinland“.
b) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden neu
zu 3, 4 und 5.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
6. § 8 erhält folgende
Fassung:
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(3) Er
entscheidet über:
1.
Gründung oder Übernahme von Betriebsstätten oder wesentlichen Zweckänderungen
von bestehenden Betriebsstätten,
2. die
Auflösung der Betriebsstätten oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung
der Empfehlung des Betriebsausschusses,
3. An- und
Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
4.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss
und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie
zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem
Kämmerer,
5.
Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13
h.D. oder einer höheren Besoldung,
6.
Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des
allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet
werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“
7. § 9
wird wie folgt geändert:
a)
Aus den bisherigen Absätzen 1 und 2 werden neu die Absätze 1, 2 und 3 und sie
erhalten folgende Fassungen:
b) Aus den bisherigen Absätzen 3 und 4 werden neu die Absätze 4 und 5.
8. In § 10 erhalten die Absätze 3, 6 und 7 folgende Fassung:
„(3) Die
Betriebsleitung hat die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante
Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu
unterrichten und ihr oder ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie
oder ihn - ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich über die
Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des
Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.“
Personalangelegenheiten
(2) Für die Einstellung, Bestellung, Entlassung,
Kündigung und sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den
Beschäftigten und die Personalsachbearbeitung in der LVR-Jugendhilfe Rheinland
ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt.
(3) Soweit für Entscheidungen in
Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.
(4) Die Zuständigkeit
für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der
Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung
in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.“
der Landschaftsversammlung Rheinland
Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
– eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
– die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
– der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
– der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Köln, den 14. Dezember 2011
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2012 S. 109