Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den
§§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Vom 15. Februar 2012

Auf Grund der §§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), wird – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium – verordnet:

§ 1

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die Landschaftsverbände, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr 100 000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro p.a. beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 36 Monaten zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen von mehr als 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 2

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Tarifbeschäftigten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Februar 2012

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2012 S. 114