Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen |
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
2022
Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung
Westfalen-Lippe
und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen
sowie über Zuschüsse an die Fraktionen
Vom 1. März 2012
Die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe hat auf Grund der §§ 6, 7 Absatz
1 Buchstabe d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), in der Sitzung am 1. März 2012 folgende Änderung der
Entschädigungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung
Westfalen-Lippe und der sachkundigen Bürger/innen in den Ausschüssen sowie über
Zuschüsse an die Fraktionen vom 16. März 1995 (GV. NRW. S. 204), zuletzt
geändert am 6. März 2008 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
Ersatz für Verdienstausfall
(1) Mitglieder der Landschaftsversammlung, des
Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16
Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der für
jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet wird; die letzte
angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet. Die
regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Ein Anspruch auf
Verdienstausfall besteht nur, wenn es nicht möglich und zumutbar ist, Arbeitszeiten
und mandatsbedingte Tätigkeiten so aufeinander abzustimmen, dass keine
zeitliche Kollision entsteht.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 13 Euro festgesetzt.
(3) Der einheitliche Höchstbetrag wird auf 26 Euro je Stunde festgesetzt.
(4) Der zu erstattende Höchstbetrag je Monat wird auf 409 Euro festgesetzt.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Münster, den 1. März 2012
Dieter G e
b h a r d
Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung
Dr.
Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß
§ 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der
Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 1. März 2012
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r
s c h
GV. NRW. 2012 S. 114