Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36
Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 15. November 2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über
die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen
– VKZVKG – hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15.11.2005 wie folgt
beschlossen:
„c) juristische Personen des privaten
Rechts, wenn an ihnen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind
oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand
dauerhaft gesichert ist,“.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom
IKK Westfalen-Lippe“ ersetzt durch „von der Vereinigten IKK“.
a) In Satz 2 wird die Nummer 3 aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3
bis 7.
„Berechnung
der Umlage und Erstattungsbeträge
(2) 1Bemessungsgrundlage
für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die
mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind sowie die
Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds
entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der
Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der
Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die
Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.
(3) 1Der
umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen
durch:
b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,
c) Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,
d) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,
e) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,
f) Versorgungsaufwand für Bürgermeister
und Landräte gemäß Beamtenversorgungsgesetz,
g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Abs. 5 GO NRW),
h) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,
i) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,
j) Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4,
k) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage
sowie der Verwaltungskosten.
(4) Die nicht
unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu
erstattenden Versorgungsaufwand.
(5) Der
Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen
dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.“
„Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage
(2) 1Wird ein Beamter ohne
Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig,
so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entsprechendes
gilt für Beamte, die Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten.
(3) 1Ist ein Dritter kraft
Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen
Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die
Versorgungskasse abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Abs. 3
genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen
Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 3 zu,
ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. §
29 Abs. 4 verwendet.
(4) 1Ist ein Mitglied kraft
Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese
anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei
Zustimmung der wvk gilt dies für von Mitgliedern
abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für
Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind
(Erstattungsmitglieder).“
„Festsetzung und Zahlung der Umlage und der
Erstattungsbeträge
(2) Änderungen
in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt
eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Haushaltsjahr bei der Umlage
berücksichtigt.
(3) Auf die
Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben.
(4) Über die
Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und
Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.
(5) Bei
Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 vom
Hundert über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) in Rechnung gestellt werden.“
„3In
diesem Fall ist die besondere Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs.
5 GO NRW entbehrlich.“
a) Es wird
folgender Satz 3 angefügt:
„3Während
der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens
in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die Versorgungskasse zu zahlen.“
a) Es wird
folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) 1Überschüsse
aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage
zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich
künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.“
b) Die
bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
In-Kraft-Treten
2Abweichend von
Satz 1 tritt I. Nr. 1 bis 2 und die Nr. 7 bis 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2006
in Kraft.
für Gemeinden und Gemeindeverbände