Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36

Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Vierte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Vierte Änderung der Satzung
der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 15. November 2005

 

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 15.11.2005 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 15), zuletzt geändert durch die Dritte Änderung der Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 7. November 2001 (GV. NRW. 2002 S. 484, ber. 2003 S. 424), wird wie folgt geändert:

I.

1. § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) juristische Personen des privaten Rechts, wenn an ihnen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist,“.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „vom IKK Westfalen-Lippe“ ersetzt durch „von der Vereinigten IKK“.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Nummer 3 aufgehoben.

b) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3 bis 7.

 

4. § 29 erhält folgende Fassung:

„Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge

(1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

 

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.

 

(3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch:

a) Versterben im Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

d) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,

e) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

f) Versorgungsaufwand für Bürgermeister und Landräte gemäß Beamtenversorgungsgesetz,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Abs. 5 GO NRW),

h) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,

i) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,

j) Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Abs. 4,

k) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.

2Die unter Satz 1 Buchstaben a), b), e), f), g), und j) genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzliche Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

 

(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

 

(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.“

 

5. § 30 erhält folgende Fassung:

„Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

 

(2) 1Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten.

 

(3) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Abs. 3 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 3 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 4 verwendet.

 

(4) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei Zustimmung der wvk gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

 

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).“

 

6. § 31 erhält folgende Fassung:

„Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die Versorgungskasse übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der Versorgungskasse festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der Versorgungskasse einzureichen.

 

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Haushaltsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

 

(3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben.

 

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

 

(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) in Rechnung gestellt werden.“

 

7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

3In diesem Fall ist die besondere Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 75 Abs. 5 GO NRW entbehrlich.“

 

8. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die Versorgungskasse zu zahlen.“b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

 

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

 

II.

In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderungen treten am 1. Januar 2007 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 tritt I. Nr. 1 bis 2 und die Nr. 7 bis 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

Münster, den 15. November 2005

 

 

Westfälisch-Lippische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Aloys  S t e p p u h n

Vorsitzender des Verwaltungsrates

GV. NRW. 2006 S. 3