Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade
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Verordnung
über die Führung ausländischer Doktorgrade
Vom 9. Dezember 2005
Aufgrund des § 119 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) wird verordnet:
§ 1
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden,
die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der
Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen
Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen
Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland
verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne
Herkunftsbezeichnung führen.
(2) Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne
Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden
(Berufsdoktorate).
(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer
Bezeichnungen ist nicht zulässig.
§ 2
(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend
genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen
Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der
verleihenden Einrichtung, führen:
Herkunftsland
Grad
1.
Australien
Doctor of ...
(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)
2.
Israel
Doctor of ...
(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz)
(2) Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber des in den
Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor
of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“,
sofern die verleihende Einrichtung von der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen als universitätsadäquat bewertet ist.
(3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist
nicht zulässig.
§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
Düsseldorf, den 9. Dezember 2005
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
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GV. NRW 2006 S. 4
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