Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154

Verordnung über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz - VO AG SchKG)
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Verordnung über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz - VO AG SchKG)

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Verordnung
über die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten für
Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
(Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz
- VO AG SchKG)

Vom 29. Februar 2012

Auf Grund § 9 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend verordnet:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den Kosten der Beratungsstellen nach § 3 und § 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz gemäß dem Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW.

§ 2
Zuständige Behörde

Zuständige Behörden sind die Landschaftsverbände.

§ 3
Verfahren

(1) Die Anträge auf Finanzierungsbeteiligung für das Vorjahr sind jährlich zu einem von den zuständigen Behörden zu bestimmenden Termin zu stellen. Durch einen Festsetzungsbescheid wird deren Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr bestimmt. Im laufenden Jahr erfolgen Abschlagszahlungen bemessen an der zu erwartenden Finanzierungsbeteiligung.

(2) Die Leistungsempfänger haben die für das Berichtswesen erforderliche Jahreserhebung den zuständigen Behörden zu einem von diesen festgelegten Termin vorzulegen. Das zuständige Ministerium setzt unter Beteiligung der Trägerverbände fest, welche Informationen die Jahreserhebung erfasst.

(3) Haben Leistungsempfänger Mittel auf Aufforderung der zuständigen Behörde an die Landeskasse zurückzuzahlen, sind diese ab dem Zeitpunkt der Auszahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(4) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern zu prüfen, ob die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.

§ 4
Angemessenheit der Sachkosten

Die angemessenen Sachkosten gemäß § 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW werden auf Grundlage des erforderlichen sachlichen Bedarfs in Abstimmung mit den in § 6 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW genannten Trägergruppen oder Trägern als Pauschale bestimmt. Diese wird für die Beschäftigten einer Beratungsstelle pro Vollzeitäquivalent (Addition der Stellenanteile gemäß dem jeweiligen Stundenumfang im Jahr – VZÄ) bestimmt.

§ 5
Angemessenheit der Personalkosten

Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt entsprechend für die Arbeitszeit.

§ 6
Finanzierungsbeteiligung

(1) Das Land beteiligt sich an den nach § 5 angemessenen Personalkosten wie folgt:

1. Für Beratungsfachkräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 9 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

2. Für Beratungsfachkräfte, die eine Einrichtung mit insgesamt mindestens drei vollen Beratungsfachkraftstellen leiten, in Höhe einer der Entgeltgruppe 10 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

3. Für Beratungsfachkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Fachrichtungen Medizin oder Psychologie (Universitätsdiplom oder Master) höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 14 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

4. Für Verwaltungskräfte höchstens in Höhe einer der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Eingruppierung.

(2) Für Beratungsfachkräfte und Verwaltungskräfte, deren Arbeitsvertrag vor dem 1. Juli 2006 geschlossen wurde, gelten die Entgeltgruppen und Regelungen, die im entsprechenden Arbeitsvertrag vereinbart wurden.

(3) Die Anzahl der Verwaltungskräfte, für die das Land die Kosten erstattet, steht - auf Grundlage von Vollzeitäquivalenten - in Relation zu den Beratungsfachkräften. Und zwar:

1. bei Beratungsstellen mit 2 oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Verwaltungsstellen je VZÄ-Beratungsfachkraft oder

2. bei Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Verwaltungsstellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Verwaltungsstellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

(4) Die Anzahl der Beratungsfachkräfte nach Absatz 1 Nummer 3, an deren Finanzierung sich das Land beteiligt, steht in Relation zu den Beratungsfachkräften nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Der Anteil der nach Absatz 1 Nummer 3 zu fördernden Beratungsfachkräfte darf 40 Prozent der insgesamt zu fördernden VZÄ-Beratungsfachkräfte pro Trägergruppe oder Träger je Versorgungsgebiet nicht übersteigen.

(5) Für Honorarkosten von Beratungsfachkräften, die nach § 6 Absatz 3 Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichenfalls hinzugezogen werden können, wird eine Finanzierungsbeteiligung in Höhe von 80 Prozent der tatsächlichen Kosten, maximal in Höhe von 80 Prozent der jährlich vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Jahresdurchschnittssätze für Entgeltgruppe TV/L 14 festgesetzt.

§ 7
Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels

(1) Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Absatz 1 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen alle fünf Jahre ab dem Jahr 2012 berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma gerundet.

(2) Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5 Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetz NRW) verglichen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 267) außer Kraft.

(3) Das Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 29. Februar 2012

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r–B o r j a n s

GV. NRW. 2012 S. 142