Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 16.4.2012 Seite 155 bis 164

Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Verordnung zur
Änderung der Entschädigungsverordnung

Vom 2. April 2012

Auf Grund des

- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 6 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685),

- § 30 Absatz 6 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685),

- 16 Absatz 6 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) und

- § 12 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (Artikel V des Gesetzes zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212),

wird verordnet:

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), geändert durch Verordnung vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „187,30“ durch die Angabe „189,20“, die Angabe „256,50“ durch die Angabe „259,10“, die Angabe „342,00“ durch die Angabe „345,40“, die Angabe „425,50“ durch die Angabe „429,80“ und die Angabe „510,00“ durch die Angabe „515,10“.

b) In Nummer 1 Buchstabe b werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „17,30“ jeweils durch die Angabe „17,50“, die Angabe „100,80“ durch die Angabe „101,80“, die Angabe „169,00“ durch die Angabe „170,70“, die Angabe „252,50“ durch die Angabe „255,00“, die Angabe „338,00“ durch die Angabe „341,40“ und die Angabe „421,50“ durch die Angabe „425,70“.

c) In Nummer 2 Buchstabe a werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „306,40“ durch die Angabe „309,50“ und die Angabe „390,90“ durch die Angabe „394,80“.

d) In Nummer 2 Buchstabe b werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „17,30“ jeweils durch die Angabe „17,50“, die Angabe „252,50“ durch die Angabe „255,00“ und die Angabe „338,00“ durch die Angabe „341,40“.

e) In Nummer 3 Buchstabe a werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „178,20“ durch die Angabe „180,00“, die Angabe „203,60“ durch die Angabe „205,60“ und die Angabe „229,10“ durch die Angabe „231,40“.

f) In Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „17,30“ jeweils durch die Angabe „17,50“, die Angabe „122,20“ durch die Angabe „123,40“, die Angabe „147,60“ durch die Angabe „149,10“ und die Angabe „173,10“ durch die Angabe „174,80“.

g) In Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „172,00“ jeweils durch die Angabe „173,70“ ersetzt.

h) In Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b werden folgende Angaben jeweils wie folgt ersetzt:

Die Angabe „84,50“ durch die Angabe „85,30“ und die Angabe „43,80“ durch die Angabe „44,20“.

i) In Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „86,50“ durch die Angabe „87,40“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „17,30“ durch die Angabe „17,50“, die Angabe „22,40“ durch die Angabe „22,60“, die Angabe „26,50“ durch die Angabe „26,80“, die Angabe „30,50“ durch die Angabe „30,80“ und die Angabe „35,60“ durch die Angabe „36,00“.

b) In Nummer 2 werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

Die Angabe „30,50“ durch die Angabe „30,80“ und die Angabe „35,60“ durch die Angabe „36,00“.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „52,90“ durch die Angabe „53,40“ ersetzt

3. In § 3 Absatz 2 werden folgende Angaben wie folgt ersetzt:

a) In Satz 1 die Angabe „167,00“ jeweils durch die Angabe „168,70“,

b) in Satz 2 die Angabe „101,80“ durch die Angabe „102,80“, die Angabe „115,00“ durch die Angabe „116,20“, die Angabe „130,30“ durch die Angabe „131,60“, die Angabe „144,60“ durch die Angabe „146,00“, die Angabe „152,70“ durch die Angabe „154,20“ und die Angabe „167,00“ durch die Angabe „168,70“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.

Düsseldorf, den 2. April 2012

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 156