Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 9 vom 16.4.2012 Seite 155 bis 164

73. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Kevelaer
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73. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Kevelaer

73. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99)
im Gebiet der Stadt Kevelaer

Vom 10. April 2012

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 die 73. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Gebietsentwicklungsplan - GEP 99) im Gebiet der Stadt Kevelaer beschlossen (Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereiches für zweckgebundene Nutzung, u.a. Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen, ASB-E, Spiel- und Erlebnispark Irrland.)

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf am 27. Dezember 2011 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-73-RPÄ-63 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Kleve und der Stadt Kevelaer zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 10. April 2012

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2012 S. 164