Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)
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Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und
zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
(APVOLChem NRW)
Vom 12. Dezember 2005
Aufgrund
des § 4 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 7.
März 1978 (GV. NRW. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen
mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt
1
Allgemeine Vorschriften
§
1
Gliederung
der Ausbildung und Prüfung
§
2
Universitätsstudium
§
3
Berufspraktische
Ausbildung
Abschnitt
2
Allgemeine Prüfungsvorschriften
§
4
Einrichtung
von Prüfungsausschüssen
§
5
Prüfungsausschüsse
§
6
Zuständiger
Prüfungsausschuss
§
7
Prüfungstermine
§
8
Zulassung
zu den Prüfungen
§
9
Mündliche
Prüfungen
§
10
Wissenschaftliche
Abschlussarbeit
§
11
Bewertung
der Prüfungsleistungen
§
12
Bestehen
von Prüfungen
§
13
Gesamtnoten
§
14
Versäumnis,
Rücktritt
§
15
Täuschung,
Ordnungsverstöße
§
16
Wiederholung,
Freiversuch
§
17
Zeugnis,
Erlaubnis, Akteneinsicht
Abschnitt
3
Prüfungen
§
18
Staatliche
Zwischenprüfung
§
19
Erste
Staatsprüfung
§
20
Zweite
Staatsprüfung
Abschnitt
4
Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)
Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich
geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in
1. ein Studium der Lebensmittelchemie
an einer Universität mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern
einschließlich der staatlichen Zwischenprüfung, einer innerhalb von sechs
Monaten anzufertigenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit und der Ersten
Staatsprüfung,
2. eine berufspraktische Ausbildung
von 12 Monaten einschließlich der Zweiten Staatsprüfung.
(2)
Die Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und
staatlich geprüften Lebensmittelchemiker gliedert sich in drei
Prüfungsabschnitte, die in der Regel wie folgt abgelegt werden:
1. die staatliche
Zwischenprüfung in der Regel am Ende des vierten Semesters eines Studiums der
Lebensmittelchemie,
2. die Erste Staatsprüfung
in der Regel am Ende des achten Semesters eines Studiums der Lebensmittelchemie
bei bestandener staatlicher Zwischenprüfung und der mindestens mit
„ausreichend“ (4,0) bewerteten Abschlussarbeit,
3. die Zweite Staatsprüfung
am Ende der berufspraktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 im Anschluss an
die bestandene Erste Staatsprüfung.
§
2
Universitätsstudium
(1)
Im Universitätsstudium werden die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung
des Berufs der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und des staatlich
geprüften Lebensmittelchemikers vermittelt. Im Studium sollen die für die
Berufstätigkeit notwendigen gründlichen Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit
erworben werden, die fachlichen Zusammenhänge zu überblicken, wissenschaftlich
zu arbeiten und wissenschaftliche Erkenntnisse anzuwenden.
(2)
Der zeitliche Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht-
und Wahlbereichs beträgt 235 Semesterwochenstunden. Einzelheiten zum
Lehrangebot und zur Erbringung der in Anlage 1 Nrn. 1
und 2 aufgeführten Leistungsnachweise sind in der Studienordnung zu regeln.
(3)
Das Universitätsstudium ist mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung
abgeschlossen.
(4)
Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen in der staatlichen
Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung soll ein Leistungspunktsystem
geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere
Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.
§
3
Berufspraktische Ausbildung
(1)
Die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 muss spätestens zwei
Jahre nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung begonnen werden. Auf die Frist
von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
a) Mutterschutz- und
Elternzeiten,
b) Zeiten für eine Promotion
im Gebiet der Chemie oder einem anderen, in Anlage 3 genannten Fach,
c) Zeiten, die von der
Praktikantin oder dem Praktikanten nicht zu vertreten sind.
(2)
In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im vorausgegangenen Studium
erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die
erlernten Methoden angewendet werden. Außerdem sollen diese Kenntnisse und
Fähigkeiten vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Zur
Ausbildung gehören sämtliche lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen
Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über
Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse
(amtliche Lebensmittelkontrolle). Die Ausbildung umfasst in diesem Abschnitt
folgende Ausbildungsbereiche:
1. Lebensmittel sowie
Lebensmittelzusatzstoffe,
2. kosmetische Mittel und
Bedarfsgegenstände, und gegebenenfalls
3. - soweit möglich -
Trink-, Brauch- und Abwasser, Tabakerzeugnisse und Futtermittel.
(3)
Für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung sind die Praktikantinnen und
Praktikanten beim Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt
angestellt. Dieses Amt erstellt einen Ausbildungsrahmenplan und weist die
Praktikantinnen und Praktikanten den darin enthaltenen Ausbildungsstellen zu.
(4)
Soweit das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt die
berufspraktische Ausbildung nicht selbst durchführt, kann es die
Praktikantinnen und Praktikanten auf der Grundlage einer Ausbildungsvereinbarung
zuweisen
1.
einer anderen Untersuchungseinrichtung, die in der amtlichen
Lebensmittelkontrolle von in Absatz 2 Satz 4 genannten Bereichen tätig ist,
2.
drei Monate
a) einem Betrieb der
Lebensmittelwirtschaft,
b) einem Handelslabor,
c) einem Hochschullabor oder
d) einer sonstigen
Forschungseinrichtung,
3.
bis zu zwei Monate einer Lebensmittelüberwachungsbehörde
(Pflichtausbildungsstelle),
4.
zwei Wochen dem Institut für öffentliche Verwaltung zur Teilnahme am
Verwaltungsseminar.
Darüber
hinaus können für kürzere Zeiträume weitere geeignete Ausbildungsstellen in die
Ausbildung mit aufgenommen werden (Hospitationen). Zur Sicherstellung einer
gleichwertigen Ausbildung schließt das Chemische Landes- und Staatliche
Veterinäruntersuchungsamt in den Fällen des Satzes 1 Nrn.
1 bis 3 mit der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Vereinbarung über den
Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für
die Ausbildung verantwortlichen Person ab.
(5)
Eine berufspraktische Ausbildung in einem zentralen Institut des
Sanitätsdienstes der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf die Ausbildungszeit
angerechnet.
(6)
Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans,
der von den Ausbildungsstellen für ihren Bereich aufgestellt wird. Die
Ausbildung wird in der Regel von einer staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker
geleitet. Die Praktikantinnen und Praktikanten haben ihre Arbeitskraft
ganztägig zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nicht zu Tätigkeiten
herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern.
(7)
Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein mindestens zwei Wochenstunden
umfassendes Fachseminar zu besuchen. In dem Fachseminar sollen die wissenschaftlichen
und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und
Beurteilung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
der Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie der
Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben vertieft und zusätzliche
Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(8)
Die berufspraktische Ausbildung kann insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen (Urlaub,
Erkrankung, sonstige Fehltage) unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite
Staatsprüfung über eine gegebenenfalls erforderliche, angemessene Verlängerung
der Ausbildung.
(9)
Die Praktikantinnen und Praktikanten erhalten von jeder Ausbildungsstelle nach
Absatz 4 Nrn. 1 bis 3 eine Teilnahmebestätigung nach
dem vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster.
(10)
Die berufspraktische Ausbildung ist mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung
abgeschlossen.
Abschnitt
2
Allgemeine Prüfungsvorschriften
§
4
Einrichtung von Prüfungsausschüssen
Das
Ministerium bildet für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und die
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben je einen Prüfungsausschuss für die
Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten Staatsprüfung bei den
Universitäten, an denen ein Studium gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 angeboten wird. Für
die Zweite Staatsprüfung bildet es einen Prüfungsausschuss beim Chemischen
Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt.
§
5
Prüfungsausschüsse
(1)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden vom Ministerium für die Dauer von
vier Jahren wie folgt bestellt:
1. als Vorsitzende oder
Vorsitzenden
a) für die staatliche
Zwischenprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor,
die oder der eines der in Anlage 2 Nrn. 1 bis 3
genannten Fächer prüft,
b) für die Erste
Staatsprüfung eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor der
Lebensmittelchemie,
c) für die Zweite
Staatsprüfung eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen
staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus dem Landesdienst;
2. als weitere Mitglieder
a) für die staatliche
Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung jeweils vier Personen, die als
Hochschulprofessorinnen oder -professoren, Hochschul- und Privatdozentinnen
oder -dozenten in den Fächern, die Gegenstand der Prüfungen sind, lehren sowie
diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach § 95
Abs. 1 des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt sind,
b) für die Zweite
Staatsprüfung zwei Personen, die staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker im Landesdienst sind.
(2)
Das Ministerium bestellt außerdem für die Dauer von vier Jahren
1. für jeden
Prüfungsausschuss ein stellvertretendes Mitglied, das die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden bei der Prüfungstätigkeit vertritt, und
2. für jedes weitere
Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens ein stellvertretendes Mitglied.
Die
oder der stellvertretende Vorsitzende sowie die weiteren stellvertretenden
Mitglieder haben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie die
entsprechenden ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses.
(3) Für die Bestellungen durch das
Ministerium unterbreiten Vorschläge
a) die Universitäten jeweils
für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die staatliche Zwischenprüfung
und die Erste Staatsprüfung,
b) das Chemische Landes- und
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
für die Zweite Staatsprüfung.
(4)
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse organisieren die Prüfungen, bestimmen
die Prüfungstermine sowie den Prüfungsort und treffen alle mit den Prüfungen im
Zusammenhang stehenden Entscheidungen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift
Abweichendes bestimmt ist.
(5)
Die Prüfungsausschüsse sind mit dem Vorsitz oder dessen Stellvertretung und
mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6)
Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse dürfen bei den mündlichen
Prüfungen der jeweiligen Prüfungen anwesend sein.
(7)
Das Ministerium übt die Aufsicht über die Prüfungsausschüsse aus.
§
6
Zuständiger Prüfungsausschuss
(1)
Die staatliche Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung sind vor den
Prüfungsausschüssen bei der Hochschule abzulegen, an der die Prüfungsbewerberin
oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung
Lebensmittelchemie studiert oder zuletzt studiert hat.
(2)
Die Zweite Staatsprüfung kann vor jedem dafür in einem deutschen Bundesland
eingerichteten, entsprechenden Prüfungsausschuss abgelegt werden.
(3)
Wiederholungsprüfungen sind vor dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die
Prüfung oder das Prüfungsfach nicht bestanden worden ist.
(4)
Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse können in begründeten Fällen im
gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen und
anordnen.
§
7
Prüfungstermine
(1)
Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten
Staatsprüfung sollen zweimal jährlich stattfinden. Die praktischen Prüfungen
der Zweiten Staatsprüfung sollen in der Regel im zwölften Monat der
berufspraktischen Ausbildung stattfinden und die mündliche Prüfung spätestens
zwei Monate danach.
(2)
Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses setzt den Prüfungstermin
fest und lädt die Prüflinge bis spätestens 14 Tage vor diesem Termin. In der
Ladung sind in der Regel die Prüferinnen und Prüfer zu benennen.
§
8
Zulassung zu den Prüfungen
(1)
Der Antrag auf Zulassung zu den einzelnen Prüfungen ist schriftlich bei der
oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu stellen, und zwar
1. für die staatliche
Zwischenprüfung und die Erste Staatsprüfung spätestens zum Ende der
Vorlesungszeit eines Semesters; die Fristen für die Antragstellung sind rechtzeitig
an den Universitäten bekannt zu geben;
2. für die Zweite
Staatsprüfung spätestens zwei Monate vor Ende der praktischen Ausbildung.
(2)
Dem Antrag sind beizufügen:
1. für die staatliche Zwischenprüfung
und die Erste Staatsprüfung das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer
einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte
Hochschulzugangsberechtigung,
2. eine Erklärung, ob
bereits Prüfungen oder Prüfungsteile im Studiengang Lebensmittelchemie oder
Pharmazie oder eine Diplomvorprüfung, Diplomprüfung in den Studiengängen Chemie
oder Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem
fachlich verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurden, ein
Prüfungsverfahren anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen ist (§ 16 Abs.
4),
3. für die Erste und Zweite
Staatsprüfung das Zeugnis der jeweils vorangegangenen Prüfung, gegebenenfalls
der Nachweis der Befreiung gemäß § 21 Abs. 1 oder 2,
4. für die Zweite
Staatsprüfung eine Erklärung, ob bereits Prüfungen oder Prüfungsteile der
Zweiten Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurden, ein Prüfungsverfahren
an anderer Stelle beantragt oder anhängig oder der Prüfungsanspruch erloschen
ist (§ 16 Abs. 4),
5. die nach Anlage 1 für die
jeweilige Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise.
Ist
es der Antrag stellenden Person nicht möglich, diese Nachweise in der
vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der
Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise auf
andere Art zu führen oder sie innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(3)
Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des jeweiligen
Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
a) die nach Absatz 2
vorgeschriebenen Nachweise und Erklärungen unvollständig sind, nicht
anderweitig geführt oder nicht fristgerecht nachgereicht werden,
b) eine Prüfung im
Studiengang Lebensmittelchemie endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig
nicht bestanden gilt,
c) eine Diplomvorprüfung,
Diplomprüfung oder eine Prüfung in den Studiengängen Chemie, Pharmazie oder
Biochemie oder die Bachelorprüfung in einem fachlich
verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden ist,
d) der Prüfungsanspruch
erloschen ist (§ 16 Abs. 4).
(4)
Die Zulassung kann darüber hinaus versagt werden, wenn der Antrag nach Absatz 1
nicht fristgerecht gestellt wird oder sich die Antrag stellende Person in einem
der in Absatz 3 Buchstabe b) oder c) genannten Studiengänge in einem
Prüfungsverfahren befindet.
(5) Menschen mit Behinderungen sind – unabhängig von der Zuerkennung
einer Schwerbehinderung – bei
Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung
angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen
sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§
9
Mündliche Prüfungen
(1)
In den mündlichen Prüfungen soll nachgewiesen werden, dass die Zusammenhänge
des Prüfungsgebietes erkannt und spezielle Fragestellungen in diese
Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob
ein breites Grundlagenwissen vorhanden ist.
(2)
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Studierende der Lebensmittelchemie mit
bestandener staatlicher Zwischenprüfung können von den Prüfenden nach Maßgabe
der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, soweit der Prüfling
nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
(3)
Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart
einer oder eines Beisitzenden in der Regel als Einzelprüfung abgelegt.
Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Wird die mündliche Prüfung
als Gruppenprüfung abgelegt, sollen nicht mehr als drei Prüflinge gleichzeitig
geprüft werden.
(4)
Über den Prüfungshergang ist durch die jeweiligen Beisitzenden eine
Niederschrift zu fertigen, in der festgestellt werden
1. die Prüfenden, Datum und
Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2. die Bewertung der
einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenwert.
Die
Niederschrift ist von den jeweiligen Prüfenden und der oder dem Beisitzenden zu
unterschreiben.
(5)
Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist den Prüflingen jeweils im Anschluss
an die Prüfungen bekannt zu geben.
§
10
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
(1)
Mit der Abschlussarbeit soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, innerhalb einer
vorgegebenen Frist selbstständig eine in der Regel experimentelle Aufgabe aus
einem der Gebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sind, mit
wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten. Alle Arbeiten und
Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben.
(2)
Die Abschlussarbeit wird nach der staatlichen Zwischenprüfung durchgeführt und
ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Das Thema der Abschlussarbeit wird von der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung
ausgegeben und von dieser oder von diesem oder von einer Person mit der in § 5
Abs. 1 und 2 genannten Prüferqualifikation betreut.
(3)
Sofern die Abschlussarbeit außerhalb der Hochschule oder nicht im Kernfach
Lebensmittelchemie durchgeführt werden soll, bedarf dies der Zustimmung der
oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung.
(4)
Die Frist zur Anfertigung der Abschlussarbeit beträgt sechs Monate. Im
Einzelfall kann auf begründeten Antrag die vorgeschriebene Bearbeitungszeit
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses um drei
Monate verlängert werden. Eine Rückgabe des Themas ist ausgeschlossen.
(5)
Die Abschlussarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung bei der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Staatsprüfung abzugeben. Der
Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Abschlussarbeit nicht
fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Bei der Abgabe ist vom Prüfling schriftlich zu versichern, dass die Arbeit
selbstständig verfasst worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6)
Die Abschlussarbeit wird von der betreuenden Person nach Absatz 2 Satz 2 und
unabhängig davon von einer oder einem weiteren Prüfenden innerhalb einer Frist
von sechs Wochen nach Abgabe der Arbeit bewertet. Eine dieser Personen muss
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor sein. Die oder der zweite
Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die
Erste Staatsprüfung bestimmt.
§
11
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1. sehr gut (1) für eine
hervorragende Leistung,
2. gut (2) für eine
Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3. befriedigend (3) für eine
Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4) für eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht,
5. nicht ausreichend (5) für
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
entspricht.
Zur
differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können die Notenwerte um 0,3
erhöht oder verringert werden; die Notenwerte 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 dürfen
nicht vergeben werden.
(2)
Die Noten für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von
den jeweiligen Prüfenden nach Anhörung der Beisitzenden festgelegt.
Wissenschaftliche Abschlussarbeiten sowie die drei Prüfungsaufgaben der Zweiten
Staatsprüfung werden von jeweils zwei Prüfenden unabhängig voneinander
bewertet; die Bewertungen sind schriftlich zu begründen. Weichen die
Einzelnoten in der Differenz um mehr als 1,0 voneinander ab und einigen sich
die Prüfenden nicht, wird die Note vom Prüfungsausschuss nach Anhörung der
Prüfenden festgesetzt.
(3)
Beim Errechnen der Durchschnittsnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt und nicht gerundet. Die Note lautet bei einem Notenwert
bis
1,5 = sehr gut,
über
1,5 bis 2,5 = gut,
über
2,5 bis 3,5 = befriedigend,
über
3,5 bis 4,0 = ausreichend,
über
4,0 = nicht ausreichend.
§
12
Bestehen von Prüfungen
(1)
Eine Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens
„ausreichend“ (4,0) bewertet sind. Wird die Prüfungsleistung von mehreren
Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der von den
Prüfenden festgesetzten Einzelnoten.
(2)
Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt
die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses dem Prüfling
hierüber mit Rechtsbehelfsbelehrung einen schriftlichen Bescheid, der auch
darüber Auskunft gibt, ob, in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist eine
Wiederholung erfolgen kann.
§
13
Gesamtnoten
(1)
Die Gesamtnote der staatlichen Zwischenprüfung errechnet sich aus dem
Durchschnitt der Noten in den Prüfungsfächern der Anlage 2.
(2)
Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der
Noten in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 und der wissenschaftlichen
Abschlussarbeit, wobei die Note im Prüfungsfach nach Anlage 3 Nr. 1 und die
Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit jeweils doppelt gewichtet werden.
(3)
Die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt
der Noten für die drei Prüfungsaufgaben und für die mündliche Prüfung nach
Anlage 4.
(4) Die Gesamtnote der Staatsprüfung
ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Ersten und Zweiten Staatsprüfung
und wird im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung aufgenommen.
(5)
Für die Bildung von Durchschnittsnoten nach den Absätzen 1 bis 4 gilt § 11 Abs.
3 Satz 1 entsprechend.
(6)
Nach Abschluss jeder Prüfung wird dem Prüfling das Ergebnis mitgeteilt.
§
14
Versäumnis, Rücktritt
(1)
Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der
Prüfling ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin versäumt oder ohne triftige
Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche
Prüfungsleistung oder die wissenschaftliche Abschlussarbeit nicht innerhalb der
vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2)
Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind der
oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist
ein ärztliches Attest vorzulegen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde verlangt werden. Werden
die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3)
Die Anerkennung eines triftigen Grundes ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling
in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Grundes sich einer Prüfung
unterzogen hat und insbesondere bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche
Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.
§
15
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1)
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die
betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2)
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er von den
jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der
betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden
Fällen kann der Prüfungsausschuss einen Prüfling vom Erbringen weiterer
Prüfungsleistungen ausschließen.
§
16
Wiederholung, Freiversuch
(1)
Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Prüfungsleistung,
einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 10), kann einmal
wiederholt werden.
(2)
Auf Antrag des Prüflings können einzelne Prüfungsteile der staatlichen Zwischenprüfung
einmal wiederholt werden, wenn sie vor Beginn des fünften Semesters abgelegt
wurden. Entsprechendes gilt für die Erste Staatsprüfung, wenn die Prüfungen vor
Beginn des neunten Semesters abgelegt wurden. In diesem Fall gilt für die
Prüfungsleistung die bessere Note. Eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung
nach Satz 1 und 2 wird nicht gewertet (Freiversuch).
(3)
Die in Absatz 2 genannten Semesterzeiten verlängern sich um die Zeiten eines
einschlägigen Studiums an einer ausländischen vergleichbaren Hochschule bis zu
drei Semestern, darüber hinaus um die Zeiten einer Tätigkeit in Gremien der
Hochschule nach § 93 Abs. 4 des Hochschulgesetzes bis zu zwei Semestern sowie
Semester, in denen der Prüfling aus zwingenden Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, am Studium gehindert und deshalb beurlaubt war.
(4)
Der Prüfling wird von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen
Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung
kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.
Die mündlichen Prüfungen der staatlichen Zwischenprüfung und der Ersten
Staatsprüfung müssen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des der
jeweiligen Prüfung folgenden Semesters abgelegt werden, im Übrigen muss die
Wiederholung einer Prüfung spätestens nach zwölf Monaten erfolgt sein. Werden
die in Satz 3 genannten Fristen überschritten, so erlischt der
Prüfungsanspruch, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht
zu vertreten. § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5)
Auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht
bestandene Prüfungen in den Studiengängen Lebensmittelchemie, Chemie, Pharmazie
oder Biochemie an deutschen Hochschulen angerechnet.
§
17
Zeugnis, Erlaubnis, Akteneinsicht
(1)
Über das Bestehen jeder Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des
jeweiligen Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der
letzten Prüfung ein Zeugnis ausgestellt, das außer der Gesamtnote der Prüfung
noch folgende Angaben enthält:
a) für die staatliche
Zwischenprüfung, die Erste und die Zweite Staatsprüfung die in den jeweiligen
Prüfungen gemäß Anlagen 2 bis 4 erzielten Einzelnoten jeweils mit den
Notenwerten;
b) für die Erste
Staatsprüfung zusätzlich die Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit
Notenwert und die Benennung der Einrichtung, an der die Arbeit betreut wurde,
sowie die betreuende Person;
c) für die Zweite
Staatsprüfung die Gesamtnote der Staatsprüfung nach §13 Abs. 4 mit Notenwert.
(2)
Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung wird dem Prüfling auf Antrag die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte
Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ von der
Bezirksregierung erteilt.
(3)
Zeugnisse nach Absatz 1 und Erlaubnisurkunden nach Absatz 2 werden nach vom
Ministerium durch Erlass bestimmten Mustern erstellt.
(4)
Hat der Prüfling einen Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt endgültig nicht
bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass der Prüfungsteil oder die Prüfung insgesamt
nicht bestanden ist.
(5)
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jeder Prüfung wird dem Prüfling auf
schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die
darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der
mündlichen Prüfungen gewährt.
Abschnitt
3
Prüfungen
§
18
Staatliche Zwischenprüfung
(1)
Die staatliche Zwischenprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die im
Grundstudium vermittelten inhaltlichen und methodischen Grundlagen des
Studienganges Lebensmittelchemie beherrscht und eine systematische Orientierung
erworben hat. Sie umfasst mündliche Prüfungen in den fünf Fächern der Anlage 2.
(2)
Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel 30 Minuten. Mit
Ausnahme der Regelungen in § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 sollen die mündlichen
Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
(3)
Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend
vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese
Prüfungen nach Anlage 1 Nr. 1 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden
sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen
festgelegten Regelungen.
(4)
Ist die staatliche Zwischenprüfung einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht
bis zum Ende des sechsten Semesters bestanden, erlischt der Prüfungsanspruch,
es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten;
hierüber entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss für die staatliche
Zwischenprüfung bzw. für die Erste Staatsprüfung auf schriftlichen Antrag.
§
19
Erste Staatsprüfung
(1)
In der Ersten Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
wissenschaftliche Kenntnisse auf den Gebieten der Lebensmittelchemie, der
Technologie von Lebensmitteln, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der
Bedarfsgegenstände, der Tabakerzeugnisse sowie der Futtermittel und den mit
Lebensmitteln zusammenhängenden Gebieten der Biochemie, der
Ernährungswissenschaft und der Mikrobiologie sowie der chemischen Toxikologie
und der Umweltanalytik besitzt. Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling fähig
ist, in seinen künftigen beruflichen Tätigkeitsfeldern die fachlichen
Zusammenhänge bei Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und
Tabakerzeugnissen sowie bei Futtermitteln selbstständig wissenschaftlich zu
erarbeiten.
(2)
Die Erste Staatsprüfung umfasst die wissenschaftliche Abschlussarbeit und die
mündliche Prüfung in den fünf Prüfungsfächern der Anlage 3, sofern sie nicht
bereits gemäß § 16 Abs. 2 bzw. § 19 Abs. 3 abgelegt wurden.
(3)
Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend
vor dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, soweit die für diese
Prüfungen nach Anlage 1 Nr. 2 vorgesehenen Leistungsnachweise erbracht worden
sind; es gelten die in den Studienordnungen der einzelnen Hochschulen
festgelegten Regelungen.
(4)
Die mündliche Prüfung dauert im Prüfungsfach gemäß Anlage 3 Nr. 1 in der Regel
30 Minuten und in den anderen Prüfungsfächern in der Regel jeweils 20 Minuten. Mit
Ausnahme der Regelungen in § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 sollen die mündlichen
Prüfungen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
§
20
Zweite Staatsprüfung
(1)
In der Zweiten Staatsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er über
umfassende Kenntnisse in der amtlichen Lebensmittelkontrolle sowie
Grundkenntnisse in der amtlichen Futtermittelkontrolle verfügt und in der Lage
ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die
entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen. Bis zur Zweiten Staatsprüfung sind die
nach Anlage 1 Nr. 3 vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen.
(2)
Die Zweite Staatsprüfung umfasst drei praktische Prüfungen, drei
Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung gemäß Anlage 4. Für die
Durchführung der praktischen Prüfungen stehen jeweils zwei Arbeitstage und für
Aufsichtsarbeiten jeweils acht Stunden zur Verfügung.
(3)
In den Aufsichtsarbeiten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form
gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Hierbei werden
Analysendaten, gegebenenfalls Proben nebst Verpackung und eine Niederschrift
über die Probenahme sowie gegebenenfalls Unterlagen des Herstellerbetriebes
über Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgegeben.
(4)
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 30 Minuten je Prüfling.
Abschnitt
4
Ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
21
Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten
(1)
Von der staatlichen Zwischenprüfung der staatlich geprüften
Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist
befreit, wer
a) die Diplomvorprüfung oder die
Prüfung zum Bachelor of Science (B. Sc.) im
Studiengang Chemie, jeweils ergänzt durch eine Prüfung im Fach Biologie nach
Anlage 2 Nr. 5,
b) die Diplomvorprüfung im
Studiengang Lebensmittelchemie,
c) den Zweiten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung nach dem Studium an einer deutschen Hochschule vor dem
jeweils zuständigen Landesprüfungsamt,
d) die Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie
bestanden
hat.
(2)
Von der Ersten Staatsprüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen
und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist befreit, wer
a) die Diplomprüfung im
Studiengang Lebensmittelchemie oder
b) die Prüfung zum Master of
Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie
bestanden
hat, sofern die vorausgegangene Ausbildung die in Anlage 1 Nrn.
1 und 2 sowie die in Anlage 3 genannten Inhalte vermittelt hat.
Bei
Anerkennung eines Diplomabschlusses wird die dort erzielte Abschlussnote, bei
Anerkennung eines Masterabschlusses werden die Abschlussnoten des
vorangegangenen, fachlich verwandten Bachelorstudienganges
und des Masterstudienganges zur Gesamtnotenbildung herangezogen, wobei die Note
des Masterabschlusses doppelt zählt.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, der für die Zulassung zur
jeweiligen Prüfung zuständig ist, entscheidet über die Anrechnung
a) von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen
Hochschulen oder Bildungseinrichtungen erbracht wurden, sofern die
Gleichwertigkeit festgestellt wird;
b) einer Tätigkeit im Rahmen
der Ausbildung nach § 3 an einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie,
einer ähnlichen Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder
einer Kontrollbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf
die Ausbildungszeit, sofern die Gleichwertigkeit der Tätigkeit festgestellt
wird, bis zu vier Monaten.
In
den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist die Gleichwertigkeit festzustellen, wenn
die Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Tätigkeit in
Inhalt und in den Anforderungen denjenigen der Ausbildung und Prüfung nach
dieser Verordnung entspricht. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
§
22
Anerkennung von ausländischen Hochschuldiplomen
(1)
Ein Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über die Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Abl.
EG 1989 Nr. L 19 S. 16), das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen
Lebensmittelkontrolle qualifiziert, ist als Staatsprüfung der staatlich
geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften
Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
1. dieses Diplom in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen
Hochschulausbildung erworben worden ist und
2. die Antrag stellende
Person
a) Bürgerin
oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
b) über die zur Ausübung des
Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
c) eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder der
Qualitätssicherung nachweisen kann und
d) eine Eignungsprüfung
abgelegt hat, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich
geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften
Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen,
lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten
nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden
sind.
(2)
Mit dem Antrag sind Nachweise über das Diplom nach Absatz 1 Nr. 1, die Studien-
und Ausbildungsinhalte, die bisherige berufliche Tätigkeit und die
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, jeweils in deutscher Sprache,
vorzulegen. Der Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung entscheidet über
die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der
Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen der Ersten und
Zweiten Staatsprüfung, die durch die bisherige Ausbildung nicht abgedeckt
werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden. Sie wird vor dem
Prüfungsausschuss für die Zweite Staatsprüfung abgelegt. Über die Ausstellung
der Erlaubnis zum Führen der Berufbezeichnung entscheidet die Bezirksregierung
innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
§
23
Zuständigkeiten
(1) Zuständig gemäß § 3 des
Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ ist
a) für die Erteilung der
Erlaubnis nach § 2 des Gesetzes die Bezirksregierung,
b) für die Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes die Bezirksregierung,
c) für die Einstellung der
Praktikantinnen und Praktikanten die Bezirksregierung Münster auf Vorschlag des
Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes.
(2)
Örtlich zuständig im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirksregierung, in deren
Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz
hat oder, wenn eine Zuständigkeit danach nicht gegeben ist, zuletzt ihren oder
seinen Wohnsitz gehabt hat. Ist eine Zuständigkeit auch danach nicht gegeben,
so ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.
(1)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2)
Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in
Nordrhein-Westfalen im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder
sich in der praktischen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung über die
Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210) bis zum
endgültigen Abschluss der ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden
Prüfung fort, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die
Prüfung nach neuem Recht ablegen zu wollen.
(3)
Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31.
Dezember 2010 zu berichten.
Düsseldorf,
den 12. Dezember 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
EckhardU h l e
n b e r g
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
GV. NRW. 2006 S. 23
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