Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 10 vom 15.5.2006 Seite 153 bis 164
Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO)
Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO)
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Verordnung
über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten,
Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO)
Vom 6. April 2006
Auf
Grund der §§ 2 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen
und von Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) sowie
des § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung
von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Erster
Abschnitt
Regelungen über Studienbeiträge und Hochschulabgaben
§ 1
Einführung von Studienbeiträgen
Sollen
Studienbeiträge zum Wintersemester eines Studienjahres erhoben werden, soll die
Beitragssatzung bis spätestens zum 1. April wirksam in Kraft gesetzt sein.
Sollen Studienbeiträge zum Sommersemester eines Studienjahres erhoben werden,
soll die Beitragssatzung bis spätestens zum 1. Oktober eines Jahres wirksam in
Kraft gesetzt sein. Zur erstmaligen Erhebung zum Wintersemester 2006/2007 soll
die Beitragssatzung vor Beginn der Einschreibungsfristen der jeweiligen
Hochschule vorliegen. Satz 1 gilt für Änderungen und Aufhebungen der
Beitragssatzung entsprechend.
§ 2
Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht
auf der Grundlage einer Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
(1)
Die Hochschulen können in ihren Beitragssatzungen regeln, dass ausländische
Studierende, die keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen, im
Einzelfall von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach §
2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz befreit werden können,
wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem
Herkunftsland hat. Die Hochschule können in ihren
Beitragssatzungen zudem regeln, dass bedürftigen ausländischen Studierenden, die
keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen besitzen und die im Zeitpunkt
der Einführung von Studienbeiträgen eingeschrieben sind, im Einzelfall von der
Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz befreit werden können.
(2)
Die Hochschulen können in ihren Beitragssatzungen regeln, dass studierenden Angehörigen
der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf
Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht auf der Grundlage
der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
gewährt werden kann.
(3)
Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung vorsehen, dass bei dem
gleichzeitigen Studium zweier Studiengänge nach § 2 Abs. 4 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz der Beitrag des Vollzeitstudiums entrichtet werden muss.
(4)
Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung festlegen, dass für
Studienangebote, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind,
Beiträge in Höhe von bis zu 500 Euro pro Semester fällig werden. Bei der
Festlegung der Studienangebote und der Höhe der dafür fälligen Beiträge ist der
in § 2 Abs. 1 Satz 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz genannte Maßstab zu beachten.
(5)
Ist eine Person an einer Hochschule des Landes als Studierende oder
Studierender eingeschrieben und an einer anderen Hochschule des Landes als
Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen
und besteht an beiden Hochschulen dem Grunde nach eine Beitragspflicht auf der
Grundlage des § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, besteht
ihre Beitragspflicht nur bei der Hochschule der Einschreibung. In einer
Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz können
die Hochschule der Einschreibung und die Hochschule der Zulassung die
Verteilung des Beitragsaufkommens regeln.
(6)
Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses aufgrund
berufsrechtlicher Bestimmungen das Studium zweier Studiengänge erforderlich,
sehen die Hochschulen in ihren Beitragssatzungen einen Nachteilsausgleich vor.
(7)
Studienbewerberinnen und -bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet,
Erklärungen abzugeben, die ihre Beitragspflicht betreffen. Auf Verlangen sind
hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die
Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
§ 3
Sonderregelungen hinsichtlich der Gewährung von Befreiungen
oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
(1)
Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Studienbeitrags-
und Hochschulabgabengesetz werden nur für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium
eines konsekutiven Masterstudienganges im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz gewährt. § 8 Abs. 3 Satz 4
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz bleibt unberührt.
(2)
Der Antrag auf Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung im Sinne des § 8 Abs.
3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz ist spätestens zum Beginn des
Semesters zu stellen, für das eine Befreiung oder Ermäßigung begehrt wird; in
sachlich begründeten Fällen ist eine Antragsstellung bis zum Ende des Semesters
zulässig. Die Hochschule regelt in ihrer Beitragssatzung die Anzahl der
Semester, für die pro Antragstellung eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt
werden kann. Das Nähere zur Gewährung der Befreiungen oder Ermäßigungen nach §
8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz kann die Hochschule in
ihrer Beitragssatzung regeln. In dem Verfahren über die Entscheidung über die
Gewährung einer Befreiung oder Ermäßigung gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.
(3)
Für Studierende, die nur als
Teilzeitstudierende oder als Teilzeitstudierender zu ein Halb eines
Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums
eingeschrieben sind und die der Beitragspflicht auf der Grundlage
des § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz unterliegen,
verdoppelt sich die Anzahl der zulässigen Ermäßigungen oder Befreiungen im
Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz; Satz 1 und §
2 Abs. 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz gelten entsprechend für
studienbeitragspflichtige Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs.
2 Hochschulgesetz.
§ 4
Allgemeiner und besonderer Gasthörerbeitrag;
Zweithörerbeitrag
(1)
Der allgemeine Gasthörerbeitrag nach § 3 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz und der Zweithörerbeitrag nach § 3 Abs.3
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz betragen jeweils 100 Euro pro
Semester.
(2)
Die Höhe des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Abs. 2 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige
Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die
voraussichtliche Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Bei der Ermittlung
der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den
Hochschulen zugrunde zu legen. Der besondere Gasthörerbeitrag ist von der
Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; er beträgt
mindestens 100 Euro pro Semester.
(3)
Die Hochschule kann bedürftigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf Antrag
Ermäßigung oder Erlass des besonderen Gasthörerbeitrags nach § 3 Abs. 2
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz bis zur Höhe von 10 vom Hundert der
durch das jeweilige Weiterbildungsangebot entstandenen Gebührensumme gewähren.
§ 5
Betreuungsbeitrag, Auswahlgebühr
(1)
Das Ministerium überträgt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz für das Verfahren zur Auswahl ausländischer
Studienbewerberinnen und -bewerber und der Betreuung ausländischer Studierender
und für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen aufgeführten
Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und
Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und
Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum
Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die
Hochschulen.
(2) Die Hochschulen können in ihrer Beitragssatzung
festlegen, dass für die Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung eine
Auswahlgebühr erhoben werden kann.
(3) Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den
Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den
Gebühren und Beiträgen zu einer effizienten Studierendenauswahl, zu einem
hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter
den Hochschulen beigetragen werden kann.
Zweiter
Abschnitt
Regelungen betreffend den Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
§
6
Allgemeine Regelungen betreffend den Anspruch auf ein
Studienbeitragsdarlehen
(1) Darlehensanträge können nur bei der Einschreibung
oder Rückmeldung bei der Hochschule gestellt werden. Die Bonität der
Darlehensnehmer wird nicht überprüft. Ebenso entfällt die Stellung von
Sicherheiten.
(2) Im Verhältnis zwischen Hochschulen und NRW.Bank gilt die Zahlung als rechtzeitig im Sinne von § 7
Abs. 2 Satz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfolgt, wenn die NRW.Bank innerhalb der in der Rahmenvereinbarung
festgelegten Auszahlungstermine (15. Juni für das Sommersemester und 15.
Dezember für das Wintersemester eines Jahres) das gewährte
Studienbeitragsdarlehen an die Hochschule nach § 12 Abs. 3 Satz 2
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auszahlt.
(3) Auf die Zeitspanne, in der nach § 12 Abs. 2
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz der Anspruch auf Abschluss eines
Studienbeitragsdarlehns besteht, werden Semester, für die nach § 8
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Ausnahme oder eine Befreiung
von der Beitragsverpflichtung oder ein vollständiger oder teilweiser Erlass des
Studienbeitrags gewährt worden ist, nicht angerechnet.
(4) Studierende oder studienbeitragspflichtige
Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die
einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss
erworben haben, besitzen keinen Anspruch auf Gewährung eines
Studienbeitragsdarlehens nach § 12 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz, es sei denn, die oder der
Studierende erhält trotz dieses ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nimmt solche Leistungen nur deshalb
nicht in Anspruch, weil ihr oder sein Studium durch ein Studienstipendium
finanziert wird. Für das Studium eines konsekutiven Masterstudiums gilt § 12
Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz.
(5) Studierende und studienbeitragspflichtige
Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die sich in dem Semester der Einführung von Studienbeiträgen auf
der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz oder in dem diesem Semester folgenden beiden Semestern
zeitlich in unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung
befinden und die nach § 12 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
keinen Anspruch auf Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens besitzen, wird
gleichwohl ein Studienbeitragsdarlehen gewährt, wenn sie sich in einer von
ihnen nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage von besonderem, existenzgefährdendem Gewicht befinden. Satz 1 gilt auch für
Studierende und studienbeitragspflichtige
Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz, die sich in einer nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage
im Zusammenhang mit besonderen familiären Belastungen befinden. Liegen die
Voraussetzungen für die Gewährung des Studienbeitragsdarlehens nach Satz 1 oder
2 vor, teilt die Hochschule dies der NRW.Bank mit und
übermittelt den Darlehensantrag.
(6) Die NRW.Bank teilt der
Hochschule das Nichtzustandekommen, den Widerruf, die Kündigung oder die Unwirksamkeit des
Darlehensvertrages im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 5 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz mit.
(7) Die Studierenden oder studienbeitragspflichtigen
Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz können
nur dann ein Studienbeitragsdarlehen beanspruchen, wenn sie in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einwilligen, die die NRW.Bank
den darlehensberechtigten Studierenden bei Abschluss des Darlehensvertrages
stellt.
§
7
Regelungen betreffend den Anspruch auf ein
Studienbeitragsdarlehen im Falle des Studiengangwechsels
(1) Bei einem Studiengangwechsel wird für die
Berechnung der Zeiten nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 4 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz die nach dem Studiengangwechsel geltende
Regelstudienzeit des neuen Studienganges herangezogen.Erfolgt der Studiengangwechsel nach dem Beginn des dritten
Hochschulsemesters, werden die bisher studierten Semester auf diese
Regelstudienzeit im Hinblick auf die Darlehensberechtigung angerechnet.
(2) Sind bei einem Studiengangwechsel im bisherigen
Studiengang Studien- und Prüfungsleistungen erbracht worden und werden diese
nach § 92 Abs. 3 Hochschulgesetz auf den neuen Studiengang angerechnet, ist der
Wechsel zu dem neuen Studiengang in dem Umfang derjenigen Fachsemester des
neuen Studienganges kein Studiengangwechsel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3
Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, die die oder der Studierende
entsprechend der Anrechnung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen erspart haben.
Zu den Hochschulsemestern im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz rechnen auch Semester, die an einer Hochschule im
europäischen oder außereuropäischen Ausland studiert worden sind.
§
8
Sonstige Sonderregelungen betreffend
den Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen
(1) Ist der oder die Studierende an einer Hochschule
in mehreren Studiengängen eingeschrieben oder ist die studienbeitragspflichtige
Zweithörerin oder der studienbeitragspflichtige Zweithörer im Sinne des § 71
Abs. 2 Hochschulgesetz an einer Hochschule in mehreren Studiengängen
zugelassen, regelt die Hochschule in ihrer Beitragssatzung, welche
Regelstudienzeit der Berechnung der Zeit, in der ein Anspruch auf ein
Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 2 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz besteht, und welcher Beitrag zugrunde zu legen ist.
(2) Studierende eines Lehramtsstudienganges, die
bereits einen Bachelorstudiengang im Rahmen des
Modellversuchs der konsekutiven Lehrerausbildung erfolgreich abgeschlossen
haben, können ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz in der Weise beanspruchen, dass sie so zu stellen sind,
als ob das Bachelorstudium nicht absolviert worden
wäre. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und
Weiterbildung desgleichen bestimmen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an
besonderen Qualifizierungsmaßnahmen des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
beanspruchen können. In den Fällen des Satzes 1 und bei Vorliegen der
Entscheidung nach Satz 2, teilt die Hochschule der NRW.Bank
mit, ob und inwieweit die Studierenden im Sinne der Sätze 1 und 2 ein
Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
beanspruchen können und übermittelt den
Darlehensantrag. § 6 Abs. 1 bis 3, 6 und 7 gelten
entsprechend.
Dritter Abschnitt
Regelungen betreffend den Ausfallfonds
§
9
Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen
(1) Der Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen wird
zum 1. Juni 2006errichtet.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden für
jedes Rechnungsjahr im Wirtschaftsplan des Kapitels 06 109 (Ausfallfonds für
Studienbeitragsdarlehen) ausgewiesen.
(3) Die Verwaltung des Ausfallfonds kann den an ihn
nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz abgeführten
Betrag und sein sonstiges Vermögen mündelsicher im Sinne des § 1807 BGB
anlegen. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium dem
Ausfallfonds eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Art der
Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen
Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.
(4) Die prozentuale Höhe des Abführungsbetrages im
Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz soll
langfristig kalkuliert und möglichst konstant gehalten werden. Sie wird bis zum
31. Mai eines jeden Jahres vom Ministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium festgesetzt; die Fondsverwaltung legt hierzu einen Vorschlag
vor. Bei dem Ausfallfonds wird ein Beirat eingerichtet, der das Ministerium bei
der Festsetzung nach Satz 2 berät. Abweichend von Satz 2 wird die prozentuale
Höhe des Abführungsbetrages erstmalig bis zum 23. Dezember 2006 festgesetzt.
Mitglieder des Beirats sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen und
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums; das Nähere bestimmt das
Ministerium.
(5) Die Hochschulen führen die Abführungsbeträge im
Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz
jeweils bis zum 30.6. und bis. zum 23.12. eines jeden Jahres an den
Ausfallfonds ab.
§
10
Notleidende Forderungen
Eine notleidende Darlehensforderung im Sinne des § 18
Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz liegt vor, wenn
1. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
fällige Rückzahlungsraten oder sonstige mit dem Darlehen zusammenhängende
Forderungen innerhalb von sechs Monaten seit Fälligkeit nicht geleistet hat,
2. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-
oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung der Darlehensnehmerin oder des
Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder
unmöglich geworden ist,
3. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer zahlungsunfähig
geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
4. ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz auf Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung
des Studienbeitragsdarlehens zum zweiten Mal gestellt worden ist,
5. der Aufenthalt der Darlehensnehmerin oder des
Darlehensnehmers unter Ausnutzung der melde- und amtshilferechtlich zulässigen
Möglichkeiten seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte,
6. die NRW.Bank ein ihr
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zustehendes
außerordentliches Kündigungsrecht ausgeübt hat oder
7. die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer
verstirbt.
Vierter
Abschnitt
Sonstige Regelungen
§
11
Datenverarbeitung
(1) Personenbezogene Daten, die zum Vollzug des
Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes von den Hochschulen erhoben oder
erstmals gespeichert worden sind, dürfen von den Hochschulen für den Vollzug
dieser Verordnung und des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Die
betroffene Person ist darüber in geeigneter Weise zu unterrichten.
(2) Daten, die aufgrund der Bearbeitung von Anträgen
über die Gewährung von Bonusguthaben im Sinne des § 5 Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz von der Hochschulen erhoben und gespeichert worden sind,
sind in einen von der regelmäßigen Verarbeitung der Studierendendaten
abgeschotteten Bereich zu überführen, auf den nur die für die Bearbeitung der
Befreiungen oder Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz zuständige Sachbearbeitung zugreifen kann.
(3) Die Hochschule stellt sicher, dass auf Daten, die
aufgrund der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Befreiungen oder
Ermäßigungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und
Hochschulabgabengesetz erhoben worden sind, nur die für die Bearbeitung
derartiger Anträge zuständige Sachbearbeitung zugreifen kann.
§
12
Verbindlicherklärung der Rahmenvereinbarung
zwischen der NRW.Bank und den Hochschulen
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, die
Rahmenvereinbarung, die die Zusammenarbeit zwischen der NRW.Bank
und den Hochschulen in Nordrhein-Westfalen regelt, in ihrer jeweils gültigen
Fassung für allgemeinverbindlich zu erklären.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.
§
13
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2011 außer Kraft.
(2) Die Verordnung
über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie
über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 9. August 2004 (GV. NRW. S. 428), wird mit Wirkung zum 1. April
2007 aufgehoben. Die Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für das Verfahren zur Auswahl ausländischer
Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union angehören (Auswahlgebühren-RVO NRW) vom 16. Januar 2006 (GV. NRW. S. 48), wird mit
dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach Absatz 1 aufgehoben.
Düsseldorf, den 6. April 2006
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof. Dr. AndreasPi n k w a
r t
GV.
NRW. 2006 S. 157
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.