Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 10 vom 30.4.2012 Seite 165 bis 176

Zweite Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
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zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

2030

Zweite Verordnung
zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung

Vom 22. April 2012

Auf Grund des § 97 Absatz 4 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), und des Artikels 78 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 499), wird im Einvernehmen mit den für Inneres und Verkehr zuständigen Ministerien sowie dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden hinter der Angabe „Sekundarstufe I“ die Wörter „sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums“ eingefügt.

2. § 9 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.“

3. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt:

㤠21
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums zur Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. August 2012 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt.

(2) Der durchschnittliche Sachaufwand, der auch den Aufwand für die administrative Umsetzung umfasst, beträgt je Schülerin oder Schüler 373,60 Euro schuljährlich. Der auszugleichende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation dieses Betrages mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger mindestens eines öffentlichen Gymnasiums sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird auf 30 Prozent der in der amtlichen Schulstatistik des für Schulen zuständigen Ministeriums nach dem Stand vom 15. Oktober 2011 ermittelten Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 9 an öffentlichen Gymnasien pauschaliert festgesetzt.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr 2012/2013 erstmals zum 31. Januar 2013, ausgezahlt.

(4) Das für Schulen zuständige Ministerium passt jeweils nach vier Jahren den auszugleichenden Aufwand der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen und der Kostenentwicklung an. Für das Schuljahr 2016/2017 werden entsprechend Absatz 2 Satz 3 die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Der Anpassung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages für den durchschnittlichen Sachaufwand ist für das Schuljahr 2016/2017 die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex insgesamt) in Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes für die zurückliegenden 48 Monate nach dem Stand Oktober 2015 zugrunde zu legen. Für weitere Anpassungen nach Satz 1 ist entsprechend zu verfahren.“

4. Der bisherige § 21 wird § 22 und in Absatz 2 wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.

5. Die in § 21 Absatz 3 genannte Anlage wird angehängt.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 bereits mindestens die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder die Jahrgangsstufe 12 der Gesamtschule besuchen, ist § 9 Absatz 8 Satz 2 der Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), weiter anzuwenden.

Düsseldorf, den 22. April 2012

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2012 S. 166