Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 10 vom 30.4.2012 Seite 165 bis 176
Verordnung zur Durchführung des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung - VgMinAVO) |
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Verordnung zur Durchführung des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung - VgMinAVO)
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Verordnung
zur Durchführung des § 4 Absatz 3 in Verbindung
mit § 21 Absatz 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
(Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung - VgMinAVO)
Vom 23. April 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 Satz 7 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) wird verordnet:
§ 1
Errichtung eines beratenden Ausschusses für das Mindestentgelt
Es wird ein beratender Ausschuss für das Mindestentgelt errichtet. Gemäß § 21 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes werden auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk NRW und der Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.V. die Mitglieder des beratenden Ausschusses sowie je 5 stellvertretende Mitglieder berufen. Bei der Zusammensetzung des Ausschusses ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Beteiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sichergestellt wird. Die Mitglieder des Ausschusses werden nach dem Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entschädigt.
§ 2
Einberufung und Geschäftsordnung
Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss ist durch die nach § 21 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes beauftragte Person zu den Sitzungen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Der beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3
Beschlussfassung
Der Beschluss über die Empfehlung bedarf einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des beratenden Ausschusses für das Mindestentgelt. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über die Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich an das für Arbeit zuständige Ministerium mitzuteilen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft und am 30. April 2017 außer Kraft.
Düsseldorf, den 23. April 2012
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram S c h n e i d e r